Normenkette

BGB § 535 a.F., § 571 a.F., § 598

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 21 O 86/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.7.2000 verkündete Urteil des LG Berlin – 21 O 86/00 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.800 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die auf die Feststellung des Bestehens der Gestattungsvereinbarung vom 21.5./23.5.1997 für das Grundstück S.-Str. … in … Berlin und deren Nichtbeendigung durch die Kündigung der Beklagten vom 13.9.1999 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Bedenken gegen eine Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen nicht, weil das betroffene Rechtsverhältnis ausreichend bestimmt benannt wird und wegen des Streits der Parteien über das Bestehen einer Vereinbarung zwischen den Parteien auch das notwendige Feststellungsinteresse auf Seiten der Klägerin vorliegt. Dem steht auch nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, dass das Wohnhaus nunmehr in Wohnungseigentum aufgeteilt und vollständig von der Beklagten veräußert sein soll. Wie sich aus den vorliegenden Kopien des Grundbuchs ergibt, ist die Beklagte immerhin noch Eigentümerin der Wohnungen Nr. 15, 21 und 29. Dann aber ist sie als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls auch Vertragspartner eines etwa bestehenden Gestattungsvertrages. Die Klage ist überdies im November 1999 eingelegt worden, so dass die Veräußerung des Grundstücks bzw. der einzelnen Wohnungen nach der Klageerhebung nach § 265 ZPO unerheblich wäre.

2. Die Klage ist unbegründet, weil eine Gestattungsvereinbarung, wie sie im Feststellungsantrag umschrieben wird, unabhängig davon, ob die Beklagte noch Eigentümerin des Grundstücks in der S.-Str. ist, zwischen den Parteien nicht besteht.

a) Die von dem ehemaligen Grundstückseigentümer C. abgeschlossene Vereinbarung vom Mai 1997 ist nicht nach § 571 BGB a.F. auf den Herrn T. und von diesem auf die Beklagte übergegangen. Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor.

Das sich aus der sog. Gestattungsvereinbarung ergebende Rechtsverhältnis ist nicht als Mietvertrag anzusehen. Allerdings ist die Einordnung derartiger Vereinbarungen in der Rechtsprechung umstritten. Nach einer älteren Auffassung handelt es sich um einen Mietvertrag, weil sich die nicht ausdrücklich vereinbarte Entgeltlichkeit aus der Übernahme der Verpflichtung zur Schadensbeseitigung ergibt (hier 6.3. der Vereinbarung; vgl. dazu KG Arch PF 1967, 319; OLG Hamburg Arch PF 1965, 272; LG Hannover Arch PF 1961, 257). Der Senat schließt sich allerdings mit dem LG der Auffassung an, dass das vorliegende Rechtsverhältnis nicht als Mietvertrag qualifiziert werden kann (ebenso zu vergleichbaren Fallgestaltungen: LG Frankfurt v. 21.9.1984 – 2/17 S 224/83, NJW 1985, 1228; OLG Brandenburg NZM 2001, 444; OLG Düsseldorf MDR 1976, 142; OLG Köln v. 26.2.1996 – 16 U 43/95, OLGReport Köln 1996, 245 = NJW-RR 1997, 751; LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 28.4.2000 – 31 O 127/99). Der Mietvertrag ist anders als die Leihe ein entgeltlicher Vertrag, wobei die Verpflichtung zur Entgeltzahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Insoweit ist der Klägerin zuzugeben, dass jedenfalls zur Zeit eine mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattete Wohnung grundsätzlich als besser ausgestattet und damit zu einem höheren Mietzins vermietbar angesehen werden muss, wie sich dies etwa auch aus der Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2000 ergibt. Selbst wenn man aber diesen Vorteil für den Grundstückseigentümer berücksichtigt, der ihm i.Ü. nur insoweit zufällt, wie er selbst aktuell Einfluss auf die Mieten, sei es bei Neuabschlüssen, sei es bei Mieterhöhungen, nehmen kann, steht dieser Vorteil nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Denn nach der Gestattungsvereinbarung ist die Klägerin zum Betrieb der Anlage nicht verpflichtet. Dass der ehemalige Eigentümer die Vereinbarung in der Erwartung des dauerhaften Betriebs abgeschlossen hat und dass eine Einstellung des Betriebs durch die Klägerin zurzeit nicht zu erwarten ist, ändert daran nichts. Denn es fehlt gleichwohl an der rechtlichen Verpflichtung zum Betrieb; eine sich allein aus wirtschaftlichen Gründen ergebende Betriebserwartung reicht für die Qualifikation eines Vertrags zu einem gegenseitigen Vertrag, in dem u.a. die §§ 320 ff. BGB Anwendung finden, nicht aus. Aus diesem Grund reicht auch nicht der Hinweis auf die von der Klägerin übernommene Verpflichtung zur Schadensübernahme aus, um das Vertragsverhältnis als einen gegenseitigen Vertrag anzusehen, denn der Eigentümer schließt den Vertrag nicht, damit die Beklagte für etwa entstehende Schäden eintritt. Diese Verpflichtung ist vielmehr eine sich aus der Gestattung der Nutzung ergebende Nebenpflicht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich kein Widerspruch zu der Auffassung des BG...

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