Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 31 O 127/99)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Verfügungsklägerin.

 

Tatbestand

I.

Die S. AG, eine Rechtsvorgängerin der Verfügungsklägerin, hatte am 29.04.1991 mit der Wohnungsbaugenossenschaft E. e.G., der W.,– und H. GmbH, … sowie der Stadt E.. Gestattungsverträge abgeschlossen, die die Errichtung und den Betrieb von Hausverteilanlagen und Breitbandkabelkommunikationsverteilanlagen unter anderem auf den – bebauten – Grundstücken … A.-str. 34 und … A. – str. 36 in E. zum Gegenstand hatten. Die Verfügungsbeklagte hat diese Grundstücke zwischenzeitlich erworben und ist deren Eigentümerin geworden.

Mit Schreiben vom 04.11.1999 forderte die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin zur Kappung der Hauptkabel zu den genannten Wohnanlagen auf, und kündigte an, sollte die Verfügungsklägerin dem nicht nachkommen, die Kappung selbst vornehmen zu wollen; mit Schreiben vom 08.11.1999 forderte sie die Verfügungsklägerin nochmals zur Entfernung ihrer Anlagen auf, da sie – die Verfügungsbeklagte – die Liegenschaften mit anderweitigen Kommunikationssystemen versehen wolle.

Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 26.11.1999, bei Gericht eingegangen am 02.12.1999, daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Der Verfügungsbeklagten sollte untersagt werden, in den streitgegenständlichen Wohnanlagen Anlagen zur Verteilung von Ton- und Fernsehrundfunkprogrammen zu errichten oder die Errichtung durch Dritte zu dulden; weiterhin sollte untersagt werden, dass die Verfügungsbeklagte Eingriffe in die bestehenden, von der Verfügungsklägerin errichteten Anlagen selbst vornehme oder durch Dritte vornehmen lasse.

Das Landgericht erließ durch Beschluss vom 02.12.1999 zunächst antragsgemäß eine einstweilige Verfügung; hiergegen legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 02.12.1999 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Durch Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgericht Frankfurt/Oder vom 28.04.2000 wurden die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf ihren Erlass zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Verfügungsbeklagte nicht Partei der streitgegenständlichen Gestattungsverträge geworden sei. Dass die Verfügungsbeklagte auf vertraglicher Grundlage in die Rechte und Pflichten aus den Gestattungsverträgen eingetreten sei, sei nicht vorgetragen; ein gesetzlicher Vertragseintritt sei ebenfalls nicht gegeben, da § 571 BGB nicht anwendbar sei.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 17.05.2000 zugestellt wurde, hat die Verfügungsklägerin am 07.06.2000 Berufung eingelegt, die sie am 14.06.2000 begründet hat, und mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt hat.

Nachdem sich herausgestellt hat, dass die Kabel zu den streitgegenständlichen Wohnanlagen bereits gekappt worden sind, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen hat.

Bei streitiger Fortführung des Verfahrens hätte die Berufung zurückgewiesen werden müssen, da ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin nicht erkannt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob aus den streitgegenständlichen Gestattungsverträgen Unterlassungsansprüche, wie sie die Verfügungsklägerin geltend macht, hergeleitet werden können. Die Verfügungsbeklagte ist jedenfalls nicht Vertragspartei geworden.

Es ist unstreitig, dass die Verträge vom 29.04.1991 nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits, sondern von der Rechtsvorgängerin der Verfügungsklägerin mit der Wohnungsbaugenossenschaft E. e.G. und der W.;- und H. GmbH sowie mit der Stadt E. abgeschlossen worden sind, bevor die Verfügungsbeklagte Eigentümerin der streitgegenständlichen Hausgrundstücke geworden ist.

Ein Eintritt der Verfügungsbeklagten in die Verträge vom 29.04.1991 auf vertraglicher Grundlage ist nicht anzunehmen. Es ist weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung – die Verfügungsklägerin thematisiert diesen Punkt nicht – dargetan, dass sich etwa aus den Verträgen zwischen der Verfügungsbeklagten und dem Veräußerer der streitgegenständlichen Grundstücke ergeben würde, dass die Verfügungsbeklagte dessen Rechte und Pflichten, bezogen auf den Vertrag vom 29.04.1991, übernehme. Dass in § 11 Abs. 2 der Gestattungsverträge (Bl. 21, 37 d.A.) festgelegt ist, dass im Falle eines Verka...

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