Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 4 O 60/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin - 4 O 60/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten auch in zweiter Instanz über den von dem Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch (im Folgenden genannt: Klageforderung) auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Pkw Mercedes-Benz G..., Fzg.-Ident-Nr.: ... (im Folgenden genannt: streitgegenständlicher Pkw), nachdem die Beklagte dem Kläger zunächst dieses Fahrzeug zusammen mit einem anderen Fahrzeug desselben Typs (im Folgenden genannt: anderer Pkw) verkauft hatte, die Beklagte dem Kläger sodann den anderen Pkw ausgeliefert hatte und die Parteien schließlich übereinstimmend wegen des streitgegenständlichen Pkw vom Kaufvertrag zurückgetreten waren. Die Beklagte erhebt u.a. Einwendungen zur Höhe der Klageforderung und rechnet mit mehreren von ihr geltend gemachten Ansprüchen aus den umfangreichen Geschäftsbeziehungen der Parteien gegen die Klageforderung auf. Insofern macht die Beklagte u.a. folgende Ansprüche geltend (die Bezifferung dieser Ansprüche folgt derjenigen im angegriffenen Urteil, Seiten 18 ff. der Urteilsausfertigung):

  • einen restlichen Kaufpreisanspruch für einen Pkw Mercedes-Benz CL... in Höhe von 14.179,50 EUR (im Folgenden genannt: Gegenanspruch zu 1.),
  • einen Vergütungsanspruch für die Organisation einer Veranstaltung auf der Autorennstrecke "L... " in F..., in Höhe von 45.000,00 EUR (im Folgenden genannt: Gegenanspruch zu 4.) sowie
  • einen restlichen Aufwendungsersatzanspruch wegen des Verkaufs eines Pkw Lamborghini Gallardo II, amtl. Kennz.: ..., in Höhe von 63.320,00 EUR (im Folgenden genannt: Gegenanspruch zu 5.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.6.2017 abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht im Kern aus, dem Kläger stünde zwar gegen die Beklagte ein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 122.500,00 EUR zu, jedoch stünden der Beklagten gegen den Kläger die geltend gemachten Gegenansprüche zu 1., 4. und 5. zu, auf die deutsches Recht anzuwenden sei; die Klageforderung sei daher gemäß § 389 BGB erloschen. Das landgerichtliche Urteil ist dem Kläger am 20.6.2017 zugestellt worden. Der Kläger hat am 19.7.2017 Berufung gegen das Urteil beim Kammergericht eingereicht. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat hat der Kläger die Berufung mit einem Schriftsatz begründet, den er am 20.9.2017 beim Kammergericht eingereicht hat.

Der Berufungskläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 14.6.2017 zum Geschäftszeichen 4 O 60/14 zu verurteilen, an den Kläger 122.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2009 zu zahlen.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In zweiter Instanz verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlich eingenommenen Standpunkte nur in eingeschränktem Umfang weiter:

  • Hinsichtlich der Klageforderung greift die Beklagte nicht die vom Landgericht zuerkannte Höhe von 122.500,00 EUR an. Demgegenüber macht der Kläger weiterhin geltend, die Klageforderung belaufe sich zutreffenderweise auf 183.750,00 EUR, wovon er allerdings - im Hinblick auf den etwaigen teilweisen Erfolg der von der Beklagten erklärten Aufrechnungen - nur noch die Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von 122.500,00 EUR verlange.
  • Hinsichtlich der Gegenansprüche zu 1., 4. und 5. bestreitet der Kläger nicht mehr das ursprüngliche Bestehen dieser Ansprüche in der geltend gemachten Höhe. Jedoch macht der Kläger geltend, dass diese Forderungen gemäß der angeblichen Vereinbarung der Parteien vom 15.6.2012 (Anlage BK6 zum Schriftsatz des Klägers vom 5.6.2018, Bd. IV Bl. 31-35 d.A.; im Folgenden genannt: Vereinbarung) und/oder gemäß dem Beschluss des Schiedsgerichtes "St. Petersburg Arbitrage" vom 14.9.2015 (Anlage BK7 zum Schriftsatz des Klägers vom 5.6.2018, Bd. IV Bl. 36-41 d.A.; im Folgenden genannt: Schiedsbeschluss) erloschen sei.
  • Die Abweisung der sonstigen, von der Beklagten erstinstanzlich geltend gemachten Gegenansprüche durch das erstinstanzliche Urteil greift die Beklagte nicht an.

II. 1. Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Denn das Landgericht hat...

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