Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen 9 O 179/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen VII ZR 196/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.9.2007 verkündete Urteil des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 27.9.2007 verkündete Urteil des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte hält das Urteil für unzutreffend. Nach Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) am 1.7.2007 komme eine gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Forderungen von Versorgungsunternehmen nicht mehr in Betracht; dies gelte auch für Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung von Straßenreinigungs- und Müllabfuhrentgelten. Schuldner dieser Forderungen sei nach § 10 Abs. 6 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf seine Schriftsätze vom 17.1. und 20.3.2008 verwiesen.

Der Beklagte beantragt, die gegen ihn gerichtete Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das Urteil des LG für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf ihre Schriftsätze vom 4. 2. und 13.5.2008 Bezug genommen.

2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben; insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Senat hat am 25.2.2008 folgenden Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt:

"In pp. beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat folgt den in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen im Urteil des LG. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu bemerken:

Der 20 Senat des KG hat in einem gleichgelagerten Rechtsstreit, der einen weiteren Mieteigentümer der Wohnungseigentumsanlage S.9. in B.-N.betrifft, dessen Berufung zurückgewiesen und in dem vorhergehenden Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO u.a. folgendes ausgeführt:

"Wie die Beklagte zutreffend herausgestellt hat, kommt es für die Frage der Entgeltpflicht entscheidend darauf an, ob sie selbst oder nicht vielmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist.

War die Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartnerin, kommt eine unmittelbare vertragliche Haftung der Beklagten ggü. der Klägerin nicht in Betracht. Dann besteht keine Gesamtschuldnerschaft zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern, vielmehr hat dann die Klägerin nur eine Vertragspartnerin als Entgeltschuldnerin.

Allerdings hätte sich in diesem Fall die Rechtslage ab 1.7.2007 geringfügig zugunsten der Klägerin geändert. Nach der an diesem Tag in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) haftet die Beklagte für Schulden der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe ihrer anteilsmäßigen Quote (vgl. § 10 VIII WEG nF ... Darüber hinaus würde die Beklagte entsprechend dem deutlichen Wortlaut der genannten Bestimmung nicht haften.

Anders liegt es, wenn nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die Beklagte und die übrigen betroffenen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft Vertragspartner der Klägerin geworden sind. Dann ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus der gesetzlichen Regelung des § 427 BGB und die Beklagte haftet in voller Höhe.

So liegt der Fall hier. Die Beklagte selbst ist Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Dem steht weder die alte Fassung noch die Neufassung des WEG entgegen. Grundsätzlich versteht es sich von selbst, dass die Frage, wer Vertragspartner der Klägerin wird, von den jeweiligen Parteien bestimmt wird und nicht zwingend dahingehend zu beantworten ist, dass stets die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiges Rechtssubjekt Vertragspartnerin der Klägerin wird. Ebensogut mag es sein, dass sich die Wohnungseigentümer neben der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichten, was allerdings seltener vorliegt, oder dass allein die jeweiligen Wohnungseigentümer mit der Klägerin einzelne Entsorgungs- und Straßenreinigungsverträge abschließen. Welche Vertragsgestaltung vorliegt, ist stets für den Einzelfall aufgrund der Gesamtumstände zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall wurden die einzelnen Wohnungseigentümer Vertragspartner der Klägerin. Dies hat das LG unter Hinweis auf § 7 II 1 StrReinG Berlin und § 8 I 2 Krw/AbfallG Berlin zutreffend ausgeführt. Die gewählte Vertragsgestaltung hat dem dokumentierten Willen beid...

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