Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.01.2002; Aktenzeichen 32 O 690/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Januar 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. die im Anwesen M. in … Berlin im ersten OG links belegenen, 216,5 m² großen Gewerberäume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
  2. der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 12.271,71 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 7.243,06 EUR seit dem 26. Oktober 2002 sowie aus einem Betrag in Höhe von 4.775,56 EUR seit dem 3. Dezember 2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 67.000,– EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte nutzt aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrages vom September 1995 Gewerberäume in der M. in … Berlin zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei. Die Klägerin verlangt aus diesem Mietverhältnis angeblich rückständigen Mietzins und die Räumung der Mieträume wegen von ihr erklärter Kündigungen.

Das Landgericht hat die auf Räumung und Zahlung von Mietzins in Höhe von 24.001,37 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte den Mietzins zu Recht um 25% wegen Mängeln gemindert habe. Der Beklagte sei mit seiner Minderung nicht wegen vorbehaltloser Zahlungen ausgeschlossen, der im Mietvertrag vereinbarte Minderungsausschluss sei als AGB-Regelung unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 29. Januar 2002 zugestellte Urteil mit einem Faxschreiben vom 28. Februar 2002 Berufung eingelegt, die sie mit einem am 27. März 2002 als Fax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet hat.

Die Klägerin verfolgt ihre Anträge erster Instanz mit der Berufung weiter. Insoweit verlangt sie nach Verrechnungen rückständigen Mietzins für September 2000 und für die Monate November 2000 bis November 2001 in Höhe von insgesamt 24.001,37 DM. Wegen der einzelnen Beträge wird auf S. 10 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Weiter verlangt sie die Räumung und Herausgabe der vermieteten Räumlichkeiten, weil das Mietverhältnis aufgrund der Kündigungen vom 19. November 2001 und 20. Dezember 2001 fristlos beendet sei.

Dem Beklagten sei beim Vertragsschluss bekannt gewesen, dass unter den von ihm angemieteten Räumlichkeiten ein Restaurant betrieben werde. Denn dies sei schon seit 1991 der Fall gewesen.

Das Verhalten der Beklagten sei aber auch widersprüchlich. Seit September 1995 bis Mai 2000 habe er nämlich trotz anderer Ankündigungen immer den vollen Mietzins gezahlt. Auch die angekündigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens habe er nicht beantragt. Da der Beklagte seit dem Schriftsatz vom 13. August 1996 mehr als sieben Monate und auf den Schriftsatz vom 7. April 1997 wiederum 14 Monate keine Einwendungen erhoben habe, sei ihm nun eine Minderung nicht mehr möglich gewesen. Außer dem Beklagten beschwere sich auch kein weiterer Mieter.

Die Klägerin treffe jedenfalls kein Verschulden an dem Mangel. Das sei nach § 10 des Mietvertrages zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Die Klausel sei nicht nach § 9 AGBG unwirksam wie das Landgericht meine. Dies ergebe sich schon aus der Entscheidung BGH, NJW-RR 1993, 519. Es handele sich nämlich nur um Einschränkungen des Minderungsrechtes.

Der Beklagte habe jedenfalls wegen ihres Widerspruchs ab März 2001 den vollen Mietzins zu zahlen. Ab diesem Zeitpunkt habe nämlich kein Mangel mehr vorgelegen. Trotz der getroffenen Absprache um zeitnahe Hinweise habe er erst nachträglich die Liste vom 5. Dezember 2001 vorgelegt. Auf den Schriftsatz vom 14. März 2001 habe er erst mit dem Schriftsatz vom 10. Juli 2001 reagiert.

Unabhängig von allem anderen sei aber der Minderungssatz zu hoch, da schon nach dem Vortrag des Beklagten keine ganztätige und tägliche Beeinträchtigung vorläge. Für März und April fehlte es ohnehin an Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das am 4. Januar 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 32 O 690/01, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,

  1. die im Anwesen M. in … Berlin im ersten OG links belegenen, 116,5 qm großen Gewerberäume zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
  2. an die Klägerin 24.001,37 DM = 12.271,71 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von 14.166,19 DM = 7.243,06 EUR seit dem 26. Oktober 2001 sowie aus einem Betrag von 9.340,18 DM = 4.775,56 EUR seit dem 3. Dezember 2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig. § 10 des Vertrages sei unwirksam, weil die Klägerin ihre Grundpflicht aus dem Mietvertrag, die Mietsache ...

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