Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.06.2002; Aktenzeichen 12 O 574/01)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des LG Berlin abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) weitere 11.921,44 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.070,38 Euro seit dem 6.2., 6.3., 5.4., 7.6., aus je 1.094,92 Euro seit dem 5.7., 4.8., 6.9., 5.10., 6.11. und 6.12.2001 je bis zum 31.12.2001 und auf 39.717,02 Euro seit dem 1.1.2002 und

b) weitere 4.374,68 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.094,92 Euro seit dem 7.1., 6.2., 6.3. und 5.4.2002 zu zahlen.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin Rechnungslegung über die Umsätze für die Jahre 1998 bis 2001 verlangt.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 74.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte nutzt auf Grund eines schriftlichen Mietvertrages vom September 1998 ein als Tränenpalast bekanntes Gebäude in der Nähe des Bahnhofes F.-Straße in Berlin Mitte. Der nach diesem Mietvertrag zu zahlende Mietzins betrug in dem hier relevanten Zeitraum von Februar bis Juni 2001 insgesamt 13.956,60 DM und ab Juli 2001 14.276,52 DM jeweils monatlich, wobei in den Mieten jeweils 1.160 DM als Nebenkostenvorschuss inkl. Mehrwertsteuer enthalten sind. Daneben ist die Beklagte verpflichtet, ab einem bestimmten Umsatz weitere Beträge an die Klägerin zu zahlen. Auf diese Beträge zahlte die Beklagte nur Teilbeträge.

Angaben zu ihren Umsätzen machte die Beklagte nicht.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen einer Zahlung der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin von der Beklagten noch die Zahlung von Teilmietzinsbeträgen für die Zeit von Februar 2001 bis April 2002 nebst Zinsen und Auskunft über die Umsätze für 1998 bis 2001 verlangt.

Das LG hat die Beklagte insoweit uneingeschränkt zur Auskunft und teilweise zur Zahlung verurteilt. Es ist der Auffassung, dass der Mietzins wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zwar nicht in dem von der Beklagten angenommenen Umfang von 50 % der vereinbarten Miete aber immerhin um 15 % reduziert sei. Wegen der genauen Einzelheiten des Vortrags der Parteien, ihrer Anträge und der Entscheidung des LG wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 11.7.2002 zugestellte Urteil am 17.7.2002 Berufung eingelegt, die sie nach der entsprechenden Verlängerung der Frist bis zum 25.11.2002 mit einem am 21.11.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hat gegen dieses ihr ebenfalls am 11.7.2002 zugestellte Urteil mit einem am 9.8.2002 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach der Verlängerung der Frist bis zum 25.11.2002 mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage wegen einer angeblichen Mietzinsreduzierung und begehrt weitere Zinsen. Das landgerichtliche Urteil sei richtig, soweit dort die Annahme einer Minderung abgelehnt werde. Soweit das LG die Mietzinsreduzierung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage stütze, sei die Entscheidung aber falsch. Herr … habe niemals erklärt, dass das Schreiben vom 10.8.1998 verbindlich sein solle. Die entspr. Behauptung sei auch in der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2002 nicht unbestritten geblieben. Das Schreiben vom 22.5.1998 könne nicht herangezogen werden, weil dort nur Verhandlungspositionen wiedergegeben würden. Der reduzierte Zins für die Monate Juli und August 1998 lasse sich dadurch erklären, dass für diesen Zeitraum der ursprüngliche Mietzins weiter gelten sollte. Das LG hätte die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aber auch überhaupt nicht anwenden dürfen. Die Regeln über die Gewährleistung seien vorrangig und schlössen eine Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus.

Letztlich lägen deren Voraussetzungen aber auch nicht vor. Denn sie sei auch nach Auffassung des LG zur Durchführung der Investitionen nicht verpflichtet gewesen, so dass diese auch nicht Geschäftsgrundlage geworden sein könnten. Eine Vertragsanpassung sei als Rechtsfolge aber auch nur dann gerechtfertigt, wenn sonst untragbare, mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Auswirkungen eintreten würden. Der vereinbarte Mietzins von 15 DM/qm netto sei aber keineswegs unzumutbar. Die Beklagte habe eine unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht dargelegt. Der Tränenpalast könne auch uneingeschränkt genutzt werden. Dies geschehe auch. Die Schätzungen des LG seien nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe das LG ihren weiter gehenden Zinsantrag überhaupt nicht beschieden.

Die Klägerin beantragt, unter teil...

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