Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung eines Teilamortisationsvertrages mit Andienungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Abrechnung eines Teilamortisationsvertrages mit Andienungsrecht ist der Verwertungserlös dem Leasingnehmer in voller Höhe gutzubringen. Eine entgegenstehende Klausel in den AGB des Leasinggebers verstößt gegen § 9 AGBG.

 

Normenkette

AGB § 9

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 11 O 414/98)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 1.10.2001 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil und aus dem Versäumnisurteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 14.000 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer für die Klägerin übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Mit Leasingvertrag vom 29.1.1992 leaste der Beklagte von der Klägerin einen Reisebus für die Dauer von 54 Monaten zum Zwecke gewerblicher Nutzung. Die Anschaffungskosten des Busses betrugen 448.800 DM, als monatliche Leasingrate wurde der Betrag von 6.727,51 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart, als Restwert 157.080 DM. Ferner ist in Ziff. 3. b des auf einem Vordruck abgefassten Leasingvertrages, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ein Andienungsrecht zu Gunsten der Klägerin vorgesehen.

Außerdem heißt es in den allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin, auf die ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für den Fall der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages in Ziff. 11 u.a.: „90 % des Netto-Verwertungserlöses wird dem LN nach Abzug der Kosten gutgebracht.”

Der Reisebus wurde dem Beklagten am 24.5.1992 übergeben.

Ab April 1994 zahlte der Beklagte die Leasingraten nur noch sporadisch, ab Oktober 1994 nicht mehr. Ihm wurde Ende Januar 1995 ein Schreiben der Firma L.O.H. übersandt, in dem er aufgefordert wurde, entweder auf die rückständigen Leasingraten bis zum 30.1.1995 einen Betrag von 9.000 DM zu zahlen oder das Fahrzeug bis zum selben Termin an den Zeugen J., einen Mitarbeiter der Herstellerfirma des Fahrzeuges, herauszugeben. Die Firma L.C.H. vermittelte für die Klägerin die Abschlüsse von Leasingverträgen.

Am 2.2.1995 übergab der Beklagte dann den Reisebus dem Zeugen J.

Mit Schreiben vom 21.4.1995 an den Beklagten erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Leasingvertrages wegen des Zahlungsverzuges.

Im Mai 1995 unterzeichnete der Zeuge F. einen an die Klägerin gerichteten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages über den streitbefangenen Bus, in dem ein Anschaffungswert für das Fahrzeug von 300.000 DM zugrunde gelegt worden ist. Ende Mai 1995 wurde das Fahrzeug dem Zeugen F. übergeben. Zur Annahme seines Antrages durch die Klägerin kam es jedoch nicht, weil der Zeuge F. dann in den Vertrag einen geringeren Anschaffungswert aufnehmen wollte. Nachdem der Bus Ende Juli 1995 mit einem Getriebeschaden liegengeblieben war, war der Zeuge F. nicht mehr zum Abschluss des Leasingvertrages bereit.

Er hatte den Reisebus inzwischen über 2 Monate genutzt und damit gut 13.000 km zurückgelegt. In einem Rechtsstreit vor dem LG S. ist der Zeuge F. von der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen worden. Er hat sich im Vergleichswege verpflichtet, hierauf 9.000 DM zu zahlen.

Am 26.9.1995 holte die Klägerin dann ein Wertermittlungsgutachten über das Fahrzeug ein, das auf der Grundlage des noch defekten Getriebes und eines Kupplungsschadens sowie zahlreicher äußerer Beschädigungen des Fahrzeuges den Händlereinkaufswert (netto) zum Oktober 1995 mit 170.400 DM angibt. Das Getriebe des Fahrzeuges wurde dann im Oktober/November 1995 repariert. Weitere Reparaturarbeiten wurden im April 1997 durchgeführt.

Ebenfalls im April 1997 verwertete die Klägerin das Fahrzeug durch Abschluss eines Mietkaufvertrages, in dem die Anschaffungskosten mit 202.000 DM angegeben werden.

In dem Verfahren 11 O 286/95 ist der Beklagte durch inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 25.8.1995 zur Zahlung von rückständigen Leasingraten für die Monate April 1994 bis Februar 1995 i.H.v. insgesamt 69.024,24 DM an die Klägerin verurteilt worden.

Mit ihrer im vorliegenden Verfahren vor dem LG B. erhobenen Klage hat die Klägerin Zahlung von restlichen Leasingraten für die Monate März und April 1995 sowie Schadensersatz wegen vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages verlangt, insgesamt 119.163,82 DM. Auf ihre Berechnung in der Anspruchsbegründung vom 6.5.1998 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Rückgabe des Fahrzeuges im Februar 1995 an den Zeugen J. müsse sie nicht gegen sich gelten lassen. Sie behauptet, diese Rückgabe sei von ihr nicht veranlasst worden. Das Fahrzeug hätte zur Zeit der Kündigung des Leasingvertrages nur einen Händlereinkaufswert von 170.400 DM gehabt. Die Klägerin hätte sich unverzüglich um eine bestmögliche Verwertung bemüht. Dazu sei der Bus bis zum Jahre 1997...

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