Normenkette

BGB § 1612 Abs. 2 S. 1; RPflG § 3 Nr. 2 Buchst. a, § 14

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 26.11.2001; Aktenzeichen 155 F 4513/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 26.11.2001 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.3. bis 31.5.2000 eine monatliche Unterhaltsrente i.H.v. 322 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 90 %, der Beklagte hat sie zu 10 % zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten der Wiedereinsetzung, die der Klägerin zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils von der anderen Partei zur Vollstreckung gestellten Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Die Ehe ihrer Eltern ist geschieden. Nach der Scheidung stand die elterliche Sorge dem Beklagten zu. In seinem Haushalt lebte die Klägerin bis zu ihrem 18. Geburtstag. Im März 2000 zog sie zu ihrer Mutter. Die zu diesem Wechsel führenden Umstände sind zwischen den Parteien streitig. Wie die Klägerin behauptet, hat der Beklagte sie aus seiner Wohnung gewiesen. Dem ist der Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, die Klägerin habe in unannehmbarer Form überzogene Forderungen erhoben und sei dann – zunächst nur zur Probe – ausgezogen. Hierzu hat er auf ein Schreiben der Klägerin vom 5.3.2000 verwiesen.

Etwa seit Juni 2000 wohnt die Klägerin in einem „betreuten Wohnobjekt”. Sie hat deswegen vom Bezirksamt Steglitz von Berlin Jugendhilfe erhalten. Diese teilte das Bezirksamt dem Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 6.6.2000 mit. Mit Anzeige vom 24.7.2000 leitete das Bezirksamt den Unterhaltsanspruch der Klägerin i.H.v. 951 DM monatlich auf sich über. Wegen der Berechnung der Leistungen der Jugendhilfe wird auf die Bescheinigung des Bezirksamts vom 21.11.2001 verwiesen.

Im Sommer 2002 schloss die Klägerin den Besuch eines Gymnasiums mit dem Abitur ab. Sie nimmt den Beklagten nunmehr auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 900 DM in Anspruch. Der Beklagte hat die Klägerin aufgefordert, wieder in seinen Haushalt zurückzukehren.

Die wiederverheiratete Mutter der Klägerin hat aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Nettoeinkommen von 1.260 DM. Hiervon zahlte sie bis zum Februar 2000 an den Beklagten vereinbarungsgemäß 200 DM als Unterhalt für die Klägerin. Ihr wurde nach dem Umzug der Klägerin das staatliche Kindergeld ausgezahlt.

Der Beklagte hat nach den Behauptungen der Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von 4.875 DM. Er selbst hat im ersten Rechtszug unter Hinweis auf zwei von seiner Steuerberaterin für die Jahre 1999 und 2000 verfasste „Ermittlungen des Nettoeinkommens” ein sehr viel geringeres monatliches Einkommen behauptet. In der Berufungsinstanz hat er zu seinem Einkommen keine Stellungnahme abgegeben, sondern nur anklingen lassen, dass er sein Familienheim wegen finanzieller Schwierigkeiten, die durch eine von der Klägerin ausgebrachte Vollstreckung ausgelöst seien, aufgeben müsse.

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe erhebliche Nebeneinkünfte als Schiedsrichterin und durch den Betrieb einer Cafeteria in ihrer Schule gehabt. Er hat sich schließlich darauf berufen, dass ihm die Klägerin die Auskunft über ihren schulischen Werdegang verweigert habe.

Die Klägerin weist darauf hin, dass sie sich ihrem Vater so weit entfremdet habe, dass ihr die Rückkehr in seinen Haushalt unzumutbar sei.

Das AG hat durch sein Urteil vom 26.11.2001 die Klage abgewiesen; es hat eine vorrangige Entscheidung des Rechtspflegers zur Unterhaltsbestimmung des Beklagten für geboten erachtet. Gegen dieses ihr am 11.1.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.4.2002 Berufung eingelegt, nachdem ihr auf ihren Prozesskostenhilfeantrag vom 11.2.2002 durch am 15.4.2002 zugestellten Beschluss des Senats für die beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Zugleich hat sie ihr Rechtsmittel begründet.

In der Berufungsinstanz ergänzt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen und stellt folgenden Antrag:

Unter Aufhebung des Urteils des AG Tempelhof-Kreuzberg – FamG zum Aktenzeichen – 155 F 4513/00 – vom 26.11.2001 wird der Beklagte verurteilt,

a) an die Klägerin laufenden Unterhalt ab 1.3.2000 bis 31.5.2000 i.H.v. 900 DM (460,16 Euro) sowie ab 1.6.2000 bis 30.6.2001 monatlich 192 DM (98,17 Euro), vom 1.7.2001 bis 31.12.2001 monatlich 267 DM (136,51 Euro) sowie ab dem 1.1.2002 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung i.H.v. monatlich 136,75 Euro sowie

b) an die Klägerin ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung monatlichen Unterhalt i.H.v. 497,74 Euro zu zahlen.

Hilfsweise beantragt, sie, den Beklagten zu verurteilen, die Zahlungen ...

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