Leitsatz (amtlich)

Zum Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines einen Vergütungsanpassungsanspruch nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F./§ 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG geltend machenden Klägers und zu den insoweit maßgeblichen Umständen im Falle eines Buy-Out-Vertrages in der Fernsehbranche.

Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der "Fabel" einer Fernsehserie.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 259 f., § 260; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 32a Abs. 1 S. 1; UrhG a.F. § 36 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen 16 O 8/07)

 

Tenor

A. Auf die Berufung des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das am 19.5.2009 verkündete Urteil des LG Berlin - 16 O 8/07 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.7.2009 zum selben Aktenzeichen, soweit es die Klageanträge zu I. und II. zurückweist, wie folgt geändert:

I. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger Auskunft wie folgt zu erteilen:

1. Wie oft und zu welchen Sendezeiten hat die Beklagte die Folgen der Krimiserie "Der Bulle von Tölz" mit den Titeln

"Tod im Internat",

"Amigo Komplott" (Tod im Bad)

"Tod auf Tournee",

"Tod aus dem All",

"Tod in der Brauerei",

"Tod am Altar" und

"Unter Freunden" (Tod im Finanzamt)

in ...und/oder zur Sendergruppe der Beklagten gehörenden Fernsehsendern gesendet bzw. wiederholt?

2. An welche Fernsehsender hat die Beklagte ab wann und in welchem Umfang Lizenzen zur Sendung und/oder Wiederholung der Krimiserie "Der Bulle von Tölz" vergeben?

3. Wie oft und zu welchen Sendezeiten wurden die Folgen der Krimiserie "Der Bulle von Tölz" mit den Titeln

"Tod im Internat",

"Amigo Komplott" (Tod im Bad)

"Tod auf Tournee",

"Tod aus dem All",

"Tod in der Brauerei",

"Tod am Altar" und

"Unter Freunden" (Tod im Finanzamt)

von Fernsehsendern gem. Ziff. 2 in Lizenz gesendet und/oder wiederholt?

4. Wie viele weitere Folgen der Krimiserie "Der Bulle von Tölz" (ohne die in Ziff. 1 genannten Titel) wurden wann produziert, wann erstmals zu welchen Sendezeiten bei ...und/oder zur Sendergruppe der Beklagten gehörenden Fernsehsendern gesendet, und wie oft und zu welchen Sendezeiten bei ...und/oder zur Sendergruppe der Beklagten gehörenden Fernsehsendern wiederholt?

5. Wie oft und zu welchen Sendezeiten wurden diese weiteren produzierten Folgen der Krimiserie "Der Bulle von Tölz" gem. Ziff. 4 von den Fernsehsendern gem. Ziff. 2 in Lizenz gesendet?

6. Welche nicht fernsehmäßigen Auswertungen und Verwertungs-/Nutzungsrechte (z.B. Kino-, Werbe-, Videogrammauswertung einschließlich Videokassette und DVD, Merchandising-Auswertung) wurden durch die Beklagte seit wann und in welchem Umfang vorgenommen und/oder seit wann und in welchem Umfang an Dritte vergeben bzw. lizenziert?

7. Welche Zahlungen hat die Beklagte jeweils für die Folgen der Krimiserie "Der Bulle von Tölz" mit den Titeln

"Tod im Internat",

"Amigo Komplott" (Tod im Bad)

"Tod auf Tournee",

"Tod aus dem All",

"Tod in der Brauerei",

"Tod am Altar" und

"Unter Freunden" (Tod im Finanzamt)

sowie für weitere produzierten Folgen an die Fa. A...in welcher Höhe geleistet?

II. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger vollständig Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche von ihr erzielte Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstigen Aufwendungen) und/oder entsprechende Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte) einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte

9. durch die Vergabe von Lizenzen zur Sendung und/oder Wiederholung der Folgen der Krimiserie "Der Bulle von Tölz" mit den Titeln

"Tod im Internat",

"Amigo Komplott" (Tod im Bad)

"Tod auf Tournee",

"Tod aus dem All",

"Tod in der Brauerei",

"Tod am Altar" und

"Unter Freunden" (Tod im Finanzamt);

11. durch die Vergabe von Lizenzen zur Sendung und/oder Wiederholung der weiteren produzierten Folgen der Krimiserie "Der Bulle von Tölz";

12. durch die nicht fernsehmäßige Verwertung von Verwertung-/Nutzungsrechten (z.B. Kino-, Werbe-, Videogrammauswertung einschließlich Videokassette und DVD, Merchandising-Auswertung) durch die Beklagte selbst und/oder durch Dritte in Lizenz;

durch Vorlage einer geordneten, prüffähigen Aufstellung, aus der insbesondere die Rechnungsempfänger, die Rechnungsdaten, die Rechnungsbeträge, die Zahlungsdaten und Zahlungsbeträge hervorgehen sowie Vorlage entsprechender Verträge, aus denen der jeweilige räumliche, zeitliche und inhaltliche Nutzungsumfang (z.B. Kino-, Fernseh-, Videogramm-, Werbeauswertung) sowie die vereinbarten Vergütungen hervorgehen.

III. Hinsichtlich der Klageanträge zu II.1. und II.3. (die den Berufungsanträgen zu II.8. und II.10. entsprechen) wird die Klage abgewiesen.

B. Im Übrigen wird das zu A. genannte Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens, an das LG Berlin zurückverwi...

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