Leitsatz (amtlich)

Zur Störhaftung im Internet bei der Einbindung von Seiten durch einen Partner-Webmaster.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.04.2005; Aktenzeichen 27 O 149/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Berlin vom 5.4.2005 - 27 O 149/05 - geändert:

Die einstweilige Verfügung vom 22.2.2005 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Gründe

I. Die als Fernsehmoderatorin tätige Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin, die im Internet kommerzielle Dienstleistungen anbietet, im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin betreibt die Internetseiten "sex3.de" und ist Inhaberin dieser Domain.

Nach Eingabe des Namens der Antragstellerin bei der Internetsuchmaschine "search.msn.de" erschienen am 15.2.2005 zwei Einträge mit dem Namen der Antragstellerin, gefolgt von dem Wort "nackt". Klickte man die Einträge an, öffnete sich die Internetseite unter der Domain "schlampenforum.com" mit pornographischen Inhalten. Die Seite zeigte die sog. "frame"-Bezeichnung "http://www.sex3.de/livesex01/?pid= 5006". Dieser frame wurde im Quelltext für die Internetseite "schlampenforum.com" festgelegt mit der Folge, dass auf dieser Seite der entsprechende durch den frame bezeichnete Inhalt der Seite "sex3.de" angezeigt wurde. Klickte man am 15.2.2005 auf die Rubrik "Impressum", erschien ein Hinweis auf die Antragsgegnerin. Gemäß einer Domainrecherche bei dem Dienst "whois.to" ist Inhaberin der Domain "schlampenforum.com" die Firma W.W. Domains, Inc.

Mit Anwaltsschreiben vom 15./16.2.2005 verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe einer solchen Erklärung ab mit dem Hinweis, dass sie nicht Betreiberin der Webseite "schlampenforum.com" sei und ausweislich des Quelltextes offenbar jemand die Seite "sex3.de" eingebunden habe.

In der Folgezeit war auf der Seite "schlampenforum.com" kein Impressum mehr abrufbar und jeglicher Hinweis auf die Seite "sex3.de" getilgt.

Am 22.2.2005 erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, sog. Metatags einzurichten oder sonstige technische Möglichkeiten zu nutzen, die bei dem Internetsuchdienst "msn" unter "www.search.msn.de" zu Einträgen wie "B.E. nackt" führen. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragsgegnerin, mit dem sie außerdem bestritt, über Metatags oder andere Instrumente den Namen der Antragstellerin bei der Internetsuchmaschine "msn" im Zusammenhang mit der Internetseite "schlampenforum.com" gebracht zu haben, blieb ohne Erfolg. Das LG bestätigte die einstweilige Verfügung vielmehr durch Urt. v. 5.4.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung macht die Antragsgegnerin geltend:

Dass sie die Suchmaschine "msn" nicht dazu gebracht habe, auf die genannten Suchwörter die behaupteten Suchergebnisse anzuzeigen, ergebe sich bereits aus dem von der Antragstellerin als Anlage Ast 5 vorgelegten Quelltext. Ohne dass die Suchbegriffe in diesem Quelltext erschienen, könne eine Suchmaschine nur aufgrund eines technischen Fehlers oder einer bewussten Eingabe durch den Betreiber der Suchmaschine eine Verbindung zwischen den Suchbegriffen und der Domain herstellen. Das LG habe zu Unrecht eine Störerverantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Internetseiten unter der Domain "schlampenforum.com" angenommen. Das Impressum sei kein Indiz, weil die von ihr, der Antragsgegnerin, betriebene Internetseite komplett in die Seite der Domain "schlampenforum. com" eingebunden worden sei. Die kurzfristige Änderung der Internetseite "schlampenforum. com" nach der Abmahnung sei ebenfalls ohne Belang. Bis zur Abmahnung sei der Antragsgegnerin die Internetseite des sog. Webmasters nicht bekannt gewesen. Nach Erhalt der Abmahnung habe die Antragsgegnerin den Partner-Webmaster über dessen Identifikationsnummer ausfindig gemacht und zur unverzüglichen Beseitigung der eigenen Inhalte von der durch ihn betriebenen Internetseite aufgefordert. Der Erfolg dieses Versuchs mache sie nicht rückwirkend zum Störer für von ihr nicht bewirkte und nicht veranlasste vermeintliche Rechtsverletzungen.

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Änderung des Urteils des LG Berlin - 27 O 149/05 - vom 5.4.2005 die einstweilige Verfügung vom 22.2.2005 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder einem sonstigen Rechtsgrund auf die begehrte Unterlassun...

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