Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.12.2003; Aktenzeichen 104 O 153/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.12.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 104 O 153/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 18.7.2003 der Beklagten zu 1), deren Kommanditistin sie neben den Beklagten zu 2) bis 4) ist. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2003 eingereichte Feststellungsklage gegen die Komplementärin der Gesellschaft, ..., hat das LG mit Beschluss vom gleichen Tage zum Geschäftszeichen 104 O 214/03 abgetrennt; die gegen die hierzu ergangene klageabweisende Entscheidung eingelegte Berufung der Klägerin hat das KG durch Beschluss vom 13.6.2005 - 23 U 124/04 - gem. § 522 ZPO zurückgewiesen.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe ihre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses nicht auch gegen die Komplementärin, und damit nicht gegen sämtliche Mitgesellschafter erhoben, die die Unwirksamkeit des Beschlusses bestreiten.

Gegen dieses am 4.12.2003 verkündete und ihr am 20.1.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.2.2004 Berufung eingelegt und zugleich begründet.

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, das LG hätte die Klage gegen die Komplementärgesellschaft nicht abtrennen dürfen, so dass die Klage letztlich gegen sämtliche Gesellschafter erhoben worden sei, ohne dass dies überhaupt erforderlich gewesen wäre. Schon weil die Komplementärin an dem fraglichen Beschluss nicht mitgewirkt hat, habe gegen sie keine Klage erhoben werden müssen. Die Klage sei - auch ggü. der Komplementärin - nicht fristgebunden gewesen, zumal die insoweit im Gesellschaftsvertrag bestimmte Frist nicht für von vornherein unzulässige Beschlüsse wie den vorliegenden gelte.

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) gefasste Gesellschafterbeschluss

"Die Gesellschafter beschließen mehrheitlich bei einer Gegenstimme des Gesellschafters ... die Einzahlung des im Geschäftsjahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrages i.H.v. 2.286.909,16 EUR zum 15.8.2003 entsprechend ihrem Anteil und zwar:

... 1.870.234,31 EUR

... 297.298,19 EUR

... 104.969,13 EUR

... 14.407,53 EUR"

nichtig ist, hilfsweise, den Beschluss für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachten, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und treten der Berufung entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Beschluss des KG vom 13.6.2005 und der diesem vorausgegangene rechtliche Hinweis vom 12.5.2005 - 23 U 124/04 - sowie die Sitzungsniederschrift des KG vom 4.4.2005 zu 23 U 109/03 lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Denn die Klägerin kann ggü. den Beklagten nicht geltend machen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.7.2003 nichtig sei.

Entgegen der entsprechenden Regelung zu § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) hat die Klägerin den fraglichen Beschluss nicht rechtzeitig binnen der hierin bestimmten Monatsfrist mit der Klage angegriffen.

Zwar greift der Gesellschafterbeschluss vom 18.7.2003, durch den die Gesellschafter der Beklagten zu 1) mit der Begründung einer im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen Nachschusspflicht der einzelnen Kommanditisten durch einfachen Mehrheitsbeschluss nach § 23 der Satzung zugleich diesen Gesellschaftsvertrag konkludent abgeändert haben, in den garantierten Kernbereich der Gesellschafterrechte der Klägerin ein. Ein solcher Eingriff in den Kernbereich der Gesellschafterrechte ist allein mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig (BGH NJW 1985, 972 [974], Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Rz. 36). Eine Nachschusspflicht aufgrund ei...

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