Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.03.2005; Aktenzeichen 23 O 100/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.09.2008; Aktenzeichen III ZR 303/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.3.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin - 23 O 100/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rücknahme der Berufung des Beklagten hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Schadenersatz (aus abgetretenem Recht der Mutter des Klägers, Frau C. H.) wegen angeblicher Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters in dem Zeitraum von Januar 1953 bis Juli 1994 im Zusammenhang mit der Verwaltung eines 1981 enteigneten und 1996 restituierten Grundstücks in Gadebusch bei Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern). Den Anspruch auf Schadenersatz wegen Wertminderung durch unterlassene Instandsetzungsmaßnahmen verfolgt der Kläger nicht mehr weiter.

Das LG hat den Beklagten nur zur Zahlung desjenigen Betrages verurteilt, der auch als Entschädigungsbetrag vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LaRoV) Mecklenburg-Vorpommern - Außenstelle Schwerin - vom 16.1.2003 in dem verwaltungsrechtlichen Verfahren nach §§ 30 ff. VermG festgesetzt worden war. Die Klageabweisung im Übrigen hat das LG unter Berufung auf das Urteil des OLG Naumburg vom 14.11.2002 - 7 U 35/02 - (VIZ 2003, 79) und auf die Systematik des VermG damit begründet, dass der Kläger nicht Berechtigter i.S.v. §§ 13 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 4 VermG sei, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VermG am 29.9.1990 die staatliche Verwaltung des betoffenen Grundstücks nicht mehr bestand. Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 13 Abs. 2 VermG setze eine zu diesem Zeitpunkt noch bestehende staatliche Verwaltung voraus. Das LG hat dabei zur Begründung weiter ausgeführt, dass die Restitution des Grundstücks im Jahre 1996 einen Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Verwaltung ausschließe, da beide Ansprüche - Rückübertragung und Schadenersatz - nicht nebeneinander bestünden, sondern nur alternativ. Nach dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz habe der Berechtigte die Wahl, das Grundstück im gegenwärtigen Zustand zurück zu nehmen oder bei Verzicht auf die Rückübertragung eine entsprechende Entschädigung nach § 8 VermG zu erhalten. Außerdem begehre der Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtung mit einem Teil der Klageforderung Ersatz der entgangenen Mieteinnahmen. Dies sehe aber § 7 Abs. 7 VermG nicht vor, der die Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen ausschließe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Meinung, dass das LG sein Klagebegehren fehlinterpretiert habe. Nicht auf das Grundstück, sondern auf das Grundstückskonto sei sein Schadenersatzanspruch gerichtet gewesen. Die vom LG in Bezug genommene Entscheidung des OLG Naumburg vom 14.11.2002 sei daher nicht einschlägig, da es bei dieser Entscheidung um Ersatz von Schäden am Grundstück selbst (Senkungsschäden am Wohnhaus infolge eines Wasserrohrbruchs) gegangen sei. Das LG habe außerdem rechtlich unzutreffend einen Schadenersatzanspruch nach § 13 Abs. 2 VermG davon abhängig gemacht, dass am 29.9.1990 die staatliche Verwaltung noch bestand. Für das Grundstückskonto aber, welches nie enteignet worden sei, habe die staatliche Verwaltung über den 29.9.1990 hinaus fortbestanden. Die Vorschrift des § 13 VermG gleiche - ungeachtet der Frage des Fortbestehens der staatlichen Verwaltung am 29.9.1990 - auch solche Schäden aus, die nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR (StHG/DDR) zu diesem Zeitpunkt bereits ersatzpflichtig waren. Da dem staatlichen Verwalter aber ein Fehlverhalten bei der Bewirtschaftung des Grundstückskontos vorzuwerfen sei, weil dieser es unterlassen habe, die Einnahmen aus dem Grundstück der rechtlich vorgeschriebenen Verwendung zuzuführen - d.h. die Einnahmen dem Grundstückskonto gutzuschreiben und zumindest anteilig in das Grundstück zu reinvestieren, sondern stattdessen die Einnahmen anderweitig/fremdnützig verwendete und die Rechnungslegung zum Teil vernichtete, habe ein Verstoß gegen § 6 der Vermögenssicherungsverordnung v. 18.7.1952 vorgelegen, der zur Ersatzpflicht nach dem StHG/DDR führe. Das LG habe zu Unrecht das Grundstückskonto als untrennbaren Bestandteil des Grundstücks angesehen, was § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG widerspreche, wonach Vermögenswerte i.S.d. VermG auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlung gerichtete Forderungen sind. Das LG habe daher mit dem Hinweis auf § 7 Abs. 7 VermG die Frage des Rechtsstreits verfehlt. Mindestens bis zur gesetzlichen Aufhebung der staatlichen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG am 31.12.1992 rei...

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