Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.02.2015; Aktenzeichen 37 O 24/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.12.2017; Aktenzeichen XI ZR 152/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.2.2015 verkündete Urteil des LG Berlin - 37 O 24/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird für die Klägerin zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines zwischen ihnen im Jahre 2007 zur Ablösung eines vorangegangenen Vertrages geschlossenen Darlehensvertrags über nominal 3.031.165,65 EUR (Anlage K4) sowie über etwaige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beratung über den Abschluss des Darlehensvertrages und über von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte offene Vertragszinsen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage mit Ausnahme der darin geltend gemachten Verzugszinsen stattgegeben (Verurteilung zur Zahlung von 63.181,79 EUR an die Beklagte). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Erhöhung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ihr erstinstanzliches Begehren ansonsten weiter verfolgt.

Die Klägerin rügt u.a., das LG habe verkannt, dass der Darlehensvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig sei. Dabei stehe seine Entscheidung im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Ferner habe das LG in diesem Zusammenhang Sachvortrag übergangen, Hinweispflichten verletzt und gebotene Beweisaufnahmen nicht durchgeführt. Zumindest aber habe das LG zu Unrecht das Vorliegen eines Beratungsvertrages verneint und in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Unrecht die Verletzung von Beratungspflichten nicht angenommen. Auch in diesem Zusammenhang sei Tatsachenvortrag übergangen worden, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergebe, die darüber hinaus auch unvollständig seien. Des Weiteren sei die angefochtene Entscheidung auch deshalb zu beanstanden, weil das LG diese vor aktenkundig gemachtem Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen habe.

Die Klägerin beantragt,

I. Das Urteil des LG Berlin vom 19.02.2015, Az. 37 O 24/14, wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.076.614,33 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinausgehenden Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom ... 2011 (Darl.-Nr...) nebst Schuldschein vom ... 2011 zustehen.

a) Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Darlehensvertrag vom ... 2011 (Darl.-Nr. ...) nicht als nichtig ansehen sollte:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom ... 2011 (Darl.-Nr. ...) nebst Schuldschein vom ... 2011 sowie den vorangegangenen Darlehensverträgen vom ... 2007 (Darl.-Nr. ...) nebst Schuldschein vom ... 2007 sowie vom ... 2010 (Darl.-Nr. ...) nebst Schuldschein vom ... 2010 gegen die Klägerin über die Rückzahlung der Darlehensvaluta, hilfsweise die Rückzahlung der Darlehensvaluta zum jeweils vertragsgemäßen Rückzahlungszeitpunkt des jeweils fälligen Darlehensvertrages hinaus aus der jeweiligen Darlehensrestvaluta lediglich Zinsansprüche in Höhe von 4,40 % p.a. vom 28.06.2007 - 30.09.2012 sowie in Höhe von 2,01 % p.a. seit dem 01.10.2012 zustehen, wovon EUR 1.076.614,33 bereits erfüllt sind, sowie hilfsweise hierzu für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass es sich bei dem Schuldschein vom ... 2011 um ein Schuldanerkenntnis handelt, bei denen die Klägerin mit Einwendungen ausgeschlossen ist:

Die Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass der Darlehensvertrag vom ... 2011 (Darl.-Nr. ...) nebst Schuldschein vom ... 2011 sowie den sowie den vorangegangenen Darlehensverträgen vom ... 2007 (Darl.-Nr. ...) nebst Schuldschein vom ... 2007 sowie vom ... 2010 (Darl.-Nr. ...) nebst Schuldschein vom ... 2010 mit Wirkung zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsaschlusses aufgehoben wird Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 27.000 sowie gegen das Angebot der Klägerin, mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein den Darlehen in Laufzeit, Zinszahlungsterminen, Tilgungsstruktur und Darlehensvaluta entsprechendes Darlehen abzuschließen, das mit 4,40 % p.a. vom 28.06.2007 - 30.09.2012 sowie mit 2,01 % p.a. seit dem 1.10.2012 verzinst wird.

b) Nochmals hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Darle...

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