Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 27 O 343/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.11.2006; Aktenzeichen VI ZR 259/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.8.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 343/04 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in identifizierender Weise die im Folgenden wiedergegebenen, den Kläger betreffenden Ereignisse bzw. ihm ggü. erhobenen Vorwürfe wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

1. "Klinik-Geschäftsführer abberufen."

2. "Der Geschäftsführer der Klinikum N. GmbH in Senftenberg, H.-W. I.I, ist mit sofortiger Wirkung beurlaubt worden. Die Gesellschafterversammlung fasste am Dienstag einen entsprechenden Beschluss, teilte Landrat H.B. (SPD) als Vorsitzender der Versammlung am Mittwoch mit."

3. "Das Vertrauensverhältnis zwischen I...I und einem Großteil der Mitarbeiter im Klinikum sei nachhaltig gestört."

4. "Mitarbeiter werfen I. Beleidigung, massive Bedrohung, Lügen, Verleumdungen und Diffamierungen vor."

5. "Die Belegschaft hatte in einem offenen Brief die sofortige Entlassung I. gefordert."

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger meint, das LG habe zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch verneint. Eine Einwilligung in eine identifizierende Berichterstattung liege, wie das LG und der 9. Zivilsenat im Parallelverfahren des Klägers gegen den O.R.B. 9 U 316/02 (27 O 620/02 LG Berlin) zutreffend festgestellt haben, nicht vor. Auch ein überwiegendes Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Namensnennung bestehe nicht. Soweit das LG entgegen der im Verfügungsverfahren vertretenen Ansicht nunmehr davon ausgegangen sei, dass die Meldung der Beklagten nur regional verbreitet worden sei, weil Berlin und Brandenburg eine Region darstellen würden, sei verkannt worden, dass zwar vielleicht in der Region Niederlausitz das Klinikum N. bekannt sei und die Bewohner dieser Region ein Interesse daran haben könnten, zu erfahren, wenn die Geschäftsführung der das Krankenhaus betreibenden GmbH ausgewechselt wird, dass aber bereits im übrigen Gebiet des Bundeslandes Brandenburg kaum jemand das Klinikum N. kennen würde. In jedem Fall aber bestehe kein überwiegendes Interesse an der namentlichen Nennung des entlassenen Geschäftsführers des Klinikums N. im Raum Berlin.

Der Kläger beantragt, wie erkannt worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die gem. § 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insb. form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu.

Der Senat hat im Urteil vom 16.2.2004 in dem dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorangegangenen Verfügungsverfahren 10 U 12/03 (27 O 873/02 LG Berlin) ausgeführt:

"Zu Recht hat das LG einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bejaht und die vom Antragsteller erwirkte einstweilige Verfügung vom 8.10.2002 bestätigt. Denn die angegriffene Agenturmeldung, mit der die Antragsgegnerin unter Nennung des Namens des Antragstellers über dessen Abberufung als Geschäftsführer der Klinikum N. GmbH, wie sie einräumt, im gesamten Raum Berlin-Brandenburg und damit überregional berichtet hat, verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen. Jedermann darf grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und inwieweit andere Vorgänge aus seinem Leben öffentlich schildern (vgl. BVerfG NJW 1973, 1226 [1228] - Lebach; NJW 1980, 2070 [2071] - Eppler). Die Nennung und Darstellung einer Person in den Medien und die damit verbundene Mitteilung von Umständen über sie an die Öffentlichkeit ohne ihre Einwilligung stellt deshalb grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der mitzuteilende Umstand den Tatsachen entspricht, weil das Persönlichkeitsrecht auch eine solche Mitteilung der Disposition der betroffenen Person unterstellt (vgl. KG NJW 1989, 397 [298]). Nur wer im Zusammenhang mit allgemein interessierenden Vorgängen ein überragendes öffentliches Informa...

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