Normenkette

StVG § 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 476/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin – 17 O 476/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Frage der Haftung der Beklagten folgt der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin:

1. Da sich der Unfall unstreitig im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Versuch des Klägersereignet hat, nach links in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen, um sodann einen Wendevorgang durchzuführen, spricht gegen den Kläger der Anschein, den Unfall dadurch verschuldet zu haben, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO nicht beachtet hat. Danach hatte der Kläger nicht nur rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen (§ 9 Abs. 1 S. 1 StVO), sondern er musste sich rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVO) und vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO). Darüber hinaus hatte er sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 9 Abs. 5 StVO). Im Rahmen des § 9 Abs. 1, 5 StVO spricht der Beweis des erste Anscheins gegen den nach links in ein Grundstück abbiegenden Kraftfahrer. Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Fahrzeug zum Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach §§ 9 Abs. 1 StVO und insb. nach § 9 Abs. 5 StVO obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt hat (KG VM 1998, 34 Nr. 43; Urt. v. 13.1.1997 – 12 U 7147/95, st. Rspr.).

Wegen dieser besonderen Sorgfaltspflichten haftet nach st. Rspr. beider Verkehrssenate des Kammergerichts derjenige, der verkehrswidrig nach links abbiegt und dabei mit einem ihn ordnungsgemäß überholenden Kraftfahrzeug zusammenstößt, für den entstandenen Schaden grundsätzlich allein, ohne dass den Überholenden die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs angerechnet wird (KG v. 4.6.1987 – 12 U 4540/86, NJW-RR 1987, 1251; Urt. v. 31.10.1994 – 22 U 4618/93).

2. Der Kläger hat den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert oder ausgeräumt.

a) Schon nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers, die i.Ü. durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt wird, ist davon auszugehen, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur doppelten Rückschau nicht entsprochen hat. Der Kläger trägt auf S. 2 der Berufungsbegründung selbst vor, der Beklagte zu 2) habe mit dem von ihm geführten Fahrzeug zunächst vier in Kolonne fahrende Fahrzeuge überholen müssen, bevor es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen sei. Wäre der Kläger jedoch zügig nach links in die Grundstückseinfahrt eingebogen, so hätte der Beklagte zu 2) auch bei starker Beschleunigung die Entfernung von über 20m, die nach der Darstellung des Klägers im Zeitpunkt des Abbiegens zwischen den Fahrzeugen bestanden haben muss, nicht überwinden können, bevor der Kläger den Abbiegevorgang beendet hatte. Dies spricht dafür, dass der Beklagte zu 2) zu dem Zeitpunkt, als der Kläger zum Abbiegen in die Grundstückseinfahrt ansetzte, bereits aus der ursprünglichen Fahrspur nach links ausgeschert war, so dass der Kläger, wenn er den rückwärtigen Verkehr sorgfältig beobachtet hätte, ihn hätte wahrnehmen müssen.

Dass der Kläger erst nach links abgebogen ist, als sich der Beklagte zu 2) bereits zum Zweck des Überholens auf der Gegenfahrbahn befand, ergibt sich, worauf das LG zutreffend hingewiesen hat, auch aus der Aussage des Zeugen M. Dieser hat bekundet, er habe die H.-H.-Straße in entgegengesetzter Richtung wie der Kläger und der Beklagte zu 2) befahren. Er habe ein Fahrzeug (dasjenige des Beklagten zu 2)) gesehen, das ihm relativ stark beschleunigend unter Benutzung der Gegenfahrbahn entgegengekommen sei. Das Fahrzeug des Klägers war dem Zeugen M. zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgefallen. Hätte der Kläger zu dieser Zeit bereits zum Linksabbiegen angesetzt, so hätte der Zeuge M. sein Fahrzeug aber sehen müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger erst zu dem Zeitpunkt versucht hat, nach links abzubiegen, als der Beklagte zu 2) bereits zum Abbiegen links ausgeschert war.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der Zeugen W. und S. Beide konnten keine Angaben dazu machen, woher das Fahrzeug des Beklagten zu 2) gekommen war. Keiner der Zeugen hat ausgesagt, er habe vor dem Unfall darauf geachtet, ob sich auf der linken Fahrspur der Gegenfahrbahn vor dem Abbiegevorgang des Klägers von hinten ein Fahrzeug näherte.

Die Aussage des Zeugen Sch. ist nicht geeignet, die Unfalldarstellung des Klägers zu beweisen. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin,...

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