Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung einer bestimmten EU-Schadstoffnorm im Kfz-Kaufvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitteilung einer bestimmten EU-Schadstoffnorm im Kfz-Kaufvertrag stellt keine Beschaffenheitsangabe oder Zweckabrede dar, aufgrund deren der Käufer auf eine Einordnung in eine bestimmte Kfz-Steuerklasse vertrauen darf.

 

Normenkette

BGB § 434

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.04.2007; Aktenzeichen 23 O 382/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.4.2007 verkündete Urteil des LG Berlin, 23 O 382/05, geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Auf die Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gem. §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Das LG Berlin hat im von der Beklagten angefochtenen Urteil zu Unrecht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, soweit der Kläger beantragt hat,

a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.431,42 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw BMW X5 3,0d Fahrgestell-Nr. WBAFB71090LX34515 sowie den Restkaufpreis abzgl. einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 497,22 EUR an die BMW Bank GmbH München zu zahlen,

b) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger freizustellen von sämtlichen Ansprüchen, die entstehen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. 3109373981 gemäß Bestätigung vom 7.9.2005 aufgrund des Kaufvertrages des angeführten Pkw BMW X5 3,0d vom 22.8.2005,

c) festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Der Rechtsstreit hat sich nicht -im Rechtssinne- in der Hauptsache erledigt, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 22.8.2005 nicht begründet war, bevor sich der Rechtsstreit faktisch erledigt hat durch Ankauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs seitens der Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Klägers und des LG im angefochtenen Urteil stellt die im Prospekt zum streitgegenständlichen Pkw enthaltene Angabe zur Abgasnorm: EU3 (N1-G3) keinen Fehler und auch keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die pauschale Behauptung des Klägers in der Klageschrift, das Fahrzeug erfülle lediglich die EURO-2 Norm. Auch die Ausführungen des LG diesbezüglich rechtfertigen die Annahme eines Sachmangels nicht, insbesondere ist die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, das Fahrzeug erfülle nur als Nutzfahrzeug, nicht aber als Pkw die Anforderungen der EU-3-Norm, nicht richtig. Dies ergibt sich schon aus dem im Anlagenkonvolut K 21 auszugsweise abgelichteten Fahrzeugschein. Dieser enthält in Ziff. 1 die Eintragung: Pkw GESCHLOSSEN 98/69/EG III;A.

Bereits daraus ist erkennbar, dass das streitgegenständliche Fahrzeug als Pkw zugelassen wurde und als Pkw die EU-3-Norm erfüllt, denn die Bezeichnung 98/69/EG III;A steht synonym für die nur umgangssprachliche, nicht aber legal definierte Bezeichnung der "EU-3-Norm". Die hier einschlägige Richtlinie 98/69/EG vom 13.10.1999 enthält eine weitere Verschärfung der europäischen Abgasgesetzgebung und zwar in einer dritten und vierten Stufe (vgl. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 16.1.1999, VkBl. 1999, 110 f., Anm. 1.1), bei denen es sich um die umgangssprachlich bezeichneten "Normen" EU3 und EU4 handelt (vgl. LG Braunschweig, Urt. v. 13.11.2003 - 21 O 1563/03, veröffentlicht in "juris" sowie in: GRUR-RR 2004, 30-32).

Die Beklagte weist in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass aufgrund der vorgenannten Richtlinie seit dem 1.1.2002 in der EU kein Neufahrzeug mehr zugelassen werden darf, das nicht wenigstens die Abgasnorm "EU3" erfüllt. Die Beklagte führt ferner zutreffend aus, dass der europäische Gesetzgeber in dieser Richtlinie geregelt hat, dass Fahrzeuge wie das streitgegenständliche, die nach der Aufbauart zwar unzweifelhaft Pkw's (= Gruppe M1) darstellen, deren zulässiges Gesamtgewicht aber 2500 kg übersteigt, für die Emissionseinstufung wie leichte Nutzfahrzeuge (= Gruppe N1) behandelt werden, wobei hier wiederum nach 3 Gewichtsklassen unterschieden wird (N1-G1, N1-G2, N1-G3). Das hat den Effekt, dass solche Fahrzeuge eine Einstufung nach "EU3" erhalten, obwohl es sich um Pkw's handelt und die Messergebnisse bei Anlegung des Maßstabs für Pkw's (Gruppe M1) nur eine Einstufung nach "EU2" ergeben würde. Die ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehene Berechnungsart rechtfertigt jedoch die Angabe, dass es sich um ein Fahrzeug der Abgasnorm "EU3" handelt (ebenso: LG Braunschweig, a.a.O., zur selben Betrachtung bei einem Fahrzeug: VW Tuareg V 10 TDI).

Eine solche Angabe beschränkt sich nach ihrem Erklärungswert jedoch darauf, dass das Fahrzeug den damit verbundenen zulassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Dies ergibt sich daraus, dass eine Angabe zur Abg...

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