Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal"

 

Normenkette

BGB § 433 Abs. 1 S. 2, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 439 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 11.08.2017; Aktenzeichen 95 O 3153/16)

LG Augsburg (Urteil vom 17.02.2017; Aktenzeichen 95 O 3153/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.03.2019; Aktenzeichen VIII ZR 190/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg Az. 095 O 3153/16, vom 11.08.2017, aufgehoben.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Augsburg vom 17.02.2017, Az. 095 O 3153/16, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten in erster Instanz, die die Beklagte zu tragen hat.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal".

Mit Kaufvertrag vom 21.05.2014 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Seat Alhambra Style 2.0 TDI CR Ecomotiv, 177 PS, 130 kW zum Preis von 29.630,- EUR brutto.

Die Beklagte ist Inhaberin der Fa. Auto-Import Agentur F., importiert im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Fahrzeuge aus anderen EU-Ländern und verkauft diese an deutsche Kunden weiter.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Nachlieferung eines "mangelfreien fabrikneuen Fahrzeugs Seat Alhambra Style 2.0 TDI 130 kW 6-Gang mit einer Ausstattung gemäß Kaufvertrag vom 21.05.2014 und Angebot vom 21.05.2014 Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Seat Alhambra Style 2.0 mit der Fahrzeugidentifikations-Nr....".

Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Augsburg vom 17.02.2017 wurde die Beklagte antragsgemäß zur Nachlieferung verurteilt.

Nach Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat das Landgericht mit Endurteil vom 11.08.2017 das Versäumnisurteil vom 17.02.2017 aufrechterhalten und die Beklagte zur weiteren Kostentragung verurteilt.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landgericht aus, ein Sachmangel des vom Kläger gekauften Fahrzeugs im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sei zu bejahen, da das Fahrzeug nicht über eine Beschaffenheit verfüge, die bei Sachen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Ein Käufer eines Neufahrzeuges könne davon ausgehen, dass die Geringhaltung der Abgaswerte und die Vermeidung schädlicher Emissionen im Straßenverkehr mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand erfolge und die Werte im Prüfstand nicht aufgrund einer speziellen, im Fahrzeug verbauten Software erzeugt würden, die den Fahrzyklus des Prüfstandes erkenne und in den Betriebsmodus schalte, der den Stickoxidausstoß reduziere.

Dass die vom Kläger begehrte Nachlieferung der Beklagten unmöglich sei, sei nicht ausreichend dargelegt.

Es handele sich vorliegend um einen sogenannten Gattungskauf. Bei einem Gattungskauf erlösche der Anspruch auf Nachlieferung dann, wenn die gesamte Gattung untergegangen sei und nicht mehr hergestellt werde.

Es sei jedoch Allgemeinwissen, dass Pkw's der Marke Seat Alhambra Style mit 2,0 l Dieselmotoren nach wie vor produziert würden. Dass die nun hergestellten Pkw's Seat Alhambra nicht derselben Gattung angehören würden, sei nicht nachgewiesen.

Die Beklagte könne die Nachlieferung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern. Der Nachweis der Unverhältnismäßigkeit sei von der Beklagten nicht geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe bereits deshalb keinen Anspruch auf Nachlieferung, da das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem Sachmangel behaftet sei. Die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs im Hinblick auf die Befahrbarkeit von Umweltzonen liege unstreitig vor. Eine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf konkrete Emissionswerte sei zu keinem Zeitpunkt getroffen worden.

Auch durch das angebotene Software-Update entstehe kein Sachmangel am Fahrzeug.

Der Aufwand für die Umsetzung dieser Maßnahme (Software-Update) liege unter 100,- EUR. Die Kosten für die Behebung des Mangels seien daher im Verhältnis zum Kaufpreis als geringfügig anzusehen, so dass von einer nur unerheblichen Pflichtverletzung auszugehen sei.

Im Übrigen sei die Nachlieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch unmöglich. Die vom Kläger erworbene Generation des streitgegenständlichen Seat werde nicht mehr hergestellt, eine Ersatzlieferung, wie vom Kläger begehrt, sei daher ausgeschlossen. Damit erlösche der Anspruch auf Nachlieferung wegen objektiver Unmöglichkeit.

Wegen der weiteren ...

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