Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.05.2007; Aktenzeichen 8 O 93/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.10.2009; Aktenzeichen II ZR 222/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 30.5.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 8 O 93/07 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 606,30 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung von 110 % des beizutragenen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 2.800 EUR, die des Beklagten beträgt 40.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsführer auch ihr Alleingesellschafter ist und deren Geschäftsgegenstand u.a. der Ankauf und die Verwertung von Kraftfahrzeugen ist. Der Beklagte ist der ehemalige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Er hatte der Klägerin ein Gesellschafterdarlehen über mehr als 240.000 EUR gewährt. Unter dem 28.10.2005 trat er dem jetzigen Geschäftsführer der Klägerin seine Geschäftsanteile ab.

Die Klägerin nimmt ihn auf Zahlung von 40.000 EUR in Anspruch, insoweit geht es um eine Überweisung mit dem Verwendungszweck "Rückführung Gesellschafterdarlehen", die am 28.10.2005 ausgeführt wurde. Ferner verlangt die Klägerin 2.800 EUR, wobei sie behauptet, dass der Beklagte insoweit eine Barentnahme vorgenommen habe. Schließlich begehrt sie Zahlung von 653,10 EUR für Anwaltsgebühren.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gemäß diesem Urteil ist die Klage abgewiesen worden.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 4.6.2007 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 23.6.2007 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 19.7.2007 eingegangen.

Sie rügt:

Das LG habe übersehen, dass der Beklagte zur Überweisung der 40.000,00EUR nicht mehr berechtigt gewesen sei. Er habe insoweit auch seine Einlage verkürzt. Gegenüber der Zeugin W. hat er eingeräumt, dass er insoweit eine Eigenentnahme durchgeführt habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie

1. 42.800 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2006 sowie

2. 653,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.3.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt;

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die vorgetragenen Inhalte der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Denn sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie erweist sich im Wesentlichen als begründet.

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 40.000 EUR aus § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz zu.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Dies gilt auch in Ansehung des § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz, da der Geschäftsführer der Klägerin auch deren Alleingesellschafter ist.

Eine Pflichtverletzung des Beklagten i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz ist darin zu sehen, dass er in seiner damaligen Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin das von ihm selbst dieser Gesellschaft gewährte Darlehen um 40.000 EUR zurückgeführt hat. Dies stellt deshalb eine Pflichtverletzung dar, weil er eine zum damaligen Zeitpunkt nicht fällige Gesellschaftsschuld bedient hat. Denn gemäß dem Kreditvertrag, den er mit der Klägerin geschlossen hat, konnten die Darlehen nur mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Eine solche Kündigung ist auch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht erfolgt - auch nicht hinsichtlich der streitigen 40.000 EUR. Insoweit stellt sich die Rückführung als Pflichtverletzung dar (vgl. OLG Koblenz nach Haas DStR 2000, 1447; Zöllner in Baumbach/Hueck/Noak, GmbHG, 18. Aufl., § 43 Rz. 24). Nach der von der Klägerin eingereichten Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH (Urteil vom 6.5.2008, 5 StR 34/08) kommt sogar eine Untreue in Betracht, sofern man davon ausgeht, dass die Klägerin in der Krise gewesen ist. Die Nichtbeachtung der Kündigungsfrist stellt sich als Sorgfaltsverletzung dar und damit auch als Verschulden des Beklagten. Der Klägerin ist ein entsprechender Schaden entstanden, da hinsichtlich des Darlehens zwischen ihrem jetzigem Geschäftsführer und dem Beklagten e...

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