Leitsatz (amtlich)

1. Die Firmenschlagwort- bzw. Geschäftsbezeichnung „Arena” für einen Veranstalter von unterhaltenden und kulturellen Veranstaltungen in einer Großveranstaltungshalle ist kennzeichenrechtlich ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig.

2. Die Internet-Domain „arena-berlin.de” eines solchen Veranstalters kann als Geschäftsbezeichnung einen kennzeichenrechtlichen Schutz begründen.

 

Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 2 S. 1 u. 2, § 8 Abs. 2 Ziff. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen 103 O 101/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin vom 24.9.2002 – 103 O 101/02 – geändert:

Die einstweilige Verfügung der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin vom 25.6.2002 – 103 O 101/02 – wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Veranstaltungsmarkt in Berlin. Die Antragstellerin betreibt das Velodrom an der L.-Allee, das sie vor einiger Zeit in „Berlin Arena” umbenannt hat, die Antragsgegnerin die Veranstaltungsstätte „Arena” in Treptow.

Die Antragsgegnerin war Inhaberin der am 18.4.1996 in das Markenregister eingetragenen Marke „arena” für u.a. unterhaltende und kulturelle Veranstaltungen. Sie bezeichnete ihre Veranstaltungsstätte zumeist als „Arena”. Örtlicher Veranstalter, Agenturen und Pressemedien benannten den Veranstaltungsort häufig als „Arena”, „Berlin, Arena”, „Arena, Berlin”, „Arena Berlin” u.ä. sowie teilweise als „Arena Treptow”.

Im Beschluss vom 25.8.1998 hat das Deutsche Patentamt die Löschung der Marke der Antragsgegnerin ausgesprochen. Das Wort „arena” werde vom Verkehr als Bezeichnung für eine Großveranstaltungshalle verstanden; insoweit beschreibe die Marke der Antragsgegnerin den Ort der Erbringung der Dienstleistungen; die Angabe sei deshalb gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG als beschreibend und freihaltebedürftig anzusehen. Diesen Löschungsbeschluss hat die Antragsgegnerin hingenommen.

Die Antragsgegnerin benutzt – nach ihrem Vortrag seit 1998 – die Internet-Domain „arena-berlin”.

Am 23.10.2000 meldete die Antragstellerin die Marke „Arena Berlin” für sportliche, kulturelle und wirtschaftliche Veranstaltungen an. Die Marke wurde am 25.6. 2001 eingetragen.

Die Antragsgegnerin ist dazu übergegangen, sich und ihre Veranstaltungsstätte in Anzeigen und Briefköpfen als „Arena Berlin” zu bezeichnen.

Das LG hat auf Antrag der Antragstellerin mit einstweiliger Verfügung vom 25.6.2002 der Antragsgegnerin untersagt, die Bezeichnung „Arena Berlin” für ihren Geschäftsbetrieb oder in sonstiger markenmäßiger Weise im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, und diese einstweilige Verfügung mit Urteil vom 24.9.2002 bestätigt. Es bestehe eine Verwechselungsgefahr zwischen der Marke „Arena Berlin” der Antragstellerin und der Geschäftsbezeichnung „Arena Berlin” der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf ältere Rechte berufen. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, vor dem 23.10.2000 bereits unter der geschäftlichen Bezeichnung „Arena Berlin” – und nicht nur unter der rechtlich nicht geschützten Bezeichnung „Arena” – aufgetreten zu sein. Ihrem Domain-Namen komme nur eine Adressfunktion wie etwa einer Fernschreibkennung zu.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO n.F.

B. Die Berufung ist begründet.

Die Antragstellerin kann nicht von der Antragsgegnerin verlangen, die Kennzeichnung „Arena Berlin” zu unterlassen. Ein Anspruch darauf steht ihr auch nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5 MarkenG zu.

I. Allerdings sind die Voraussetzungen einer Verwechselungsgefahr gegeben. Die Antragsgegnerin stellt dies auch nicht mehr in Abrede.

1. Wenn die Antragstellerin nunmehr (im Hinblick auf etwaige eigene Kennzeichenrechte der Antragsgegnerin) den „Namenschutz” für den „Gattungsbegriff Arena und die Ortsangabe Berlin” wegen Schutzunfähigkeit der Bestandteile verneinen will, dann gefährdet sie allerdings die Schlüssigkeit ihres Vortrages zu ihrem Unterlassungsanspruch. Zwar ist im Verletzungsprozess wegen der Bindung an die Markeneintragung zumindest eine geringe originäre Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke zu unterstellen (vgl. KG v. 12.9.1997 – 5 U 4430/97, KGReport Berlin 1998, 338 [339]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rz. 15). Die Antragstellerin verhielte sich aber treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie Unterlassung aufgrund einer eingestandenermaßen löschungsreifen Marke verlangen würde.

2. Ebenso bedenklich verneint die Antragstellerin nunmehr ein „ernsthaftes Wettbewerbsverhältnis” zwischen den Parteien, weil so eine hinreichende Dienstleistungsnähe fraglich sein könnte.

II. Unabhängig davon stehen der Antragsgegnerin jedenfalls prioritätsältere (vor dem 23.10.2000 erworbene) eigene Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „Arena Berlin” zu.

1. Allerdings folg...

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