Leitsatz (amtlich)

Wegen des Risikos von technisch bedingten Übertragungsfehlern, die sich nicht im Sendeprotokoll niederschlagen, erbringt der Sendebericht eines Telefaxgeräts über die Absendung keinen Beweis für den Zugang der Mitteilung beim Empfänger und kann auch kein diesbezüglicher Beweis des ersten Anscheins durch ihn geführt werden (so auch OLG München, 1992-12-16, 7 U 5553/92, NJW 1993, 2447; entgegen OLG München, 1992-06-26, 23 U 2229/92, NJW 1994, 527).

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es hat bei der Belastung des Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits zu verbleiben, die das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß ausgesprochen hat, nachdem die Parteien auf die dort in der mündlichen Verhandlung abgegebene Unterlassungserklärung des Beklagten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen entspricht, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er diejenige Partei ist, auf die sie ohne die Hauptsachenerledigung wegen voraussichtlichen Unterliegens zugekommen wären, und es angemessen ist, die nunmehr erledigungsbedingte Kostenentscheidung dementsprechend zu treffen.

Die – mit dem Beschwerdevorbringen noch vertiefte – Argumentation des Beklagten, daß der Kläger voraussichtlich kostenpflichtig unterlegen gewesen wäre und demgemäß auch jetzt dem Kläger die Kosten aufzuerlegen seien, greift nicht durch.

An der Klagebefugnis (Prozeßführungsbefugnis, Aktivlegitimation) wäre der Kläger nicht gescheitert. Er war im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbandsklagebefugt für den erhobenen Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG, mit dem er gegen den irreführenden Gebrauch seiner Verbandsinitialen „VDT” durch den nicht zu ihm gehörenden Beklagten anging. Der Kläger ist insoweit in der Eigenschaft eines rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen aktiv geworden. Zwar ist er als Zusammenschluß von Tonmeistern der Sparten Fernsehen, Film, Hörfunk, Tonstudio und Theater nicht eigentlich ein Verband von Gewerbetreibenden. Doch nimmt er die Rolle eines solchen Interessenverbandes in einem bestimmten Teilbereich wahr, und hat er sich auf eben diesem Gebiet hier betätigt.

Dem Kläger gehören freiberuflich – wie der Beklagte mit seinem Tonstudio – ihre Dienste anbietende Tonmeister an. Deren Interessen als im Sinne des Wettbewerbsrechts Gewerbetreibende zu fördern, ist als Auftrag in dem in § 2 Nr. 2 b) der Satzung festgeschriebenen Verbandszweck mitenthalten, die Interessen der Mitglieder in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wahrzunehmen und die Bedeutung dieses Berufes für das Kulturleben darzustellen, und ist erkennbar hier ausschlaggebende Triebkraft für das Einschreiten gewesen. Denn nach Lage der Dinge ging es dem Kläger darum, das Führen der Insignien der Verbandsmitgliedschaft als eine Art Gütesiegel für die unternehmerisch ihre Dienste als Tonmeister anbietenden Verbandsmitglieder in der Verläßlichkeit zu verteidigen. Das reicht aus, hier die Verbandsklagebefugnis zu bejahen (vgl. BGH GRUR 1965, 485, 486 – Versehrten – Betrieb).

Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch hat bis zur Hauptsachenerledigung vorgelegen. Schon im Vorfeld des Prozesses entfallen war sie nicht.

Das Schreiben des Beklagten vom 31. März 1993, mit dem er sich mit der Bitte um Entschuldigung und Verständnis an den Kläger gewandt hat, war nach seiner inhaltlichen Beschaffenheit von vornherein ungeeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dazu genügen einfache Bekundungen guten Willens nicht. Es bedurfte der Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung, die dem Kläger die Gewißheit vermittelte, daß der Beklagte die beanstandete Handlungsweise ernstlich aufgegeben hatte (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17. Aufl., Einl. UWG Rn. 269). An einer solchen Unterwerfung fehlte es.

Die Unterlassungserklärung gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 10. Juni 1993, auf deren Abgabe per Telefax der Beklagte sich beruft, wies schon inhaltlich keinen ernsthaften, endgültigen Unterwerfungswillen aus. Sie blieb mit nur 1.000,– DM Vertragsstrafeversprechen weit hinter den von dem Kläger in der Abmahnung vorgeschlagenen 5.000,– DM zurück. Ein solches Verhalten löst den Verdacht aus, der Schuldner nehme seine Unterlassungsverpflichtung nicht völlig ernst, sondern wolle – durch die Festlegung einer milderen Sanktion – zu seinen Gunsten eine gewisse Vorsorge für den nicht ganz unwahrscheinlichen Fall treffen, daß es künftig doch wieder zu Pflichtverletzungen der in Rede stehenden Art kommen sollte (vgl. erkennender Senat NJW-RR 1987, 1182, 1183). Verständnis verdienende Besonderheiten des Einzelfalls lagen hier nicht vor. Die von dem Kläger angeregte Summe bewegte sich in gängiger Höhe. Der von dem Beklagten eingesetzte Betrag blieb, auch wenn die nachgetragenen Umstände be...

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