Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinreichende Bestimmtheit einer Aufforderung an dem Mieter zur Durchführung einer Endrenovierung und Ersatzfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens zum Renovierungsaufwand
Orientierungssatz
1. Hat der Mieter bei Auszug ihm vertragsgemäß obliegende Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, genügt ein Aufforderungsschreiben des Vermieter, in dem dieser verlangt, daß "die Renovierung der Räume einschließlich Fenster, Türen und Böden erfolgt, Heizkörper und Rohre gestrichen werden", den Anforderungen, die an Konkretisierung der Renovierungspflicht zu stellen sind.
Das Aufforderungsschreiben erfüllt die formellen Voraussetzungen des BGB § 326 und vermag die Umwandlung des Erfüllungsanspruchs des Vermieters in einem Schadenersatzanspruch zu bewirken.
2. Kommt der Mieter seiner Renovierungspflicht nicht nach, kann der Vermieter die Kosten eines zur Feststellung des Renovierungsaufwandes eingeholten Privatsachverständigengutachtens als Verzugsschaden ersetzt verlangen.
Normenkette
Fundstellen
Dokument-Index HI541735 |
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