Leitsatz (amtlich)

1. Gegenleistung i.S.d. § 6 Abs. 1 EALG ist auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vermögensentzug steht.

2. Der Bereicherte kann ggü. dem Herausgabeanspruch nicht abziehen, was er für den Erwerb der Sache an einen Dritten geleistet hat. Das gilt auch für den Anwendungsbereich der §§ 356, 357 ZGB.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.05.2002; Aktenzeichen 14 O 501/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.5.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin - 14 O 501/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger und seine damalige Ehefrau, die Beklagte, waren im Grundbuch B. (Bl. ...) als Eigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft des Grundstücks U.B. eingetragen.

Während ihres Scheidungsverfahrens einigten sich die Parteien im Januar 1981 darauf, dass der Kläger alleiniger Eigentümer des Grundstücks sein sollte. Dieser sollte der Beklagten im Gegenzug die Hälfte des Grundstückswertes nach Abzug der noch zu zahlenden Verbindlichkeiten zahlen.

Die (deklaratorische) Eintragung des Klägers als Alleineigentümer erfolgte nicht. An die Beklagte erbrachte er nicht die vereinbarte Gegenleistung.

Der Kläger flüchtete im Dezember 1981 aus der DDR. Sein Vermögen wurde am 8.1.1982 gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 3.10.1958 "über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10.6.1953 verlassen" unter staatliche Verwaltung gestellt. Zum staatlichen Verwalter wurde der VEB K.W.B.M. hinsichtlich des im Grundbuch noch als Miteigentümer bezeichneten Klägers bestimmt. Am 20.8.1982 wurde das Grundstück auf 98.500 DDR-Mark taxiert. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21.4.1983 erwarb die Beklagte "den hälftigen Anteil des Klägers" auf der Grundlage des Schätzwertes zum Preis von 49.250 DDR-Mark abzgl. der übernommenen Verbindlichkeit i.H.v. 27.355,94 DDR-Mark. Sie wurde als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 14.10.1983 (Anlage K 5 zur Klageschrift) kaufte die Beklagte ein weiteres Grundstück. In dem Vertrag wurde ein Kaufpreis von 39.900 DDR-Mark ausgewiesen, der am selbigen Tag an den Verkäufer bar gezahlt wurde.

Da die Beklagte in der DDR nur Eigentümerin eines Grundstücks sein durfte, verkaufte sie das ehemalige eheliche Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 21.10.1983 (Anlage K 6 zur Klageschrift) an den Zeugen N. zum offiziellen Kaufpreis von 98.500 DDR-Mark. Tatsächlich erhielt die Beklagte von dem Zeugen N. einen höheren Betrag, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Der Zeuge N. wurde am 9.3.1984 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Der Antrag des Klägers auf Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem Grundstück U. wurde mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.2.1996 zurückgewiesen. Die dagegen zum Aktenzeichen VG 31 A 176.97 des VG Berlin gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

In der Annahme, nicht der Zeuge N., sondern er selbst sei Eigentümer des Grundstücks U., nahm der Kläger den Zeugen N. auf Erteilung der Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches in Anspruch. Die zum Aktenzeichen 36 O 593/98 des LG Berlin geführte Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. In diesem Rechtsstreit verkündete der Kläger der Beklagten den Streit. Die Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des erlangten Kaufpreises in Anspruch. Er behauptet, die Beklagte habe von dem Zeugen N. 230.000 DDR-Mark erhalten.

Er beziffert seine Forderung wie folgt:

1. Wert des erlangten Kaufpreises: 230.000,00 M

2. abzgl. des hälftigen Verkehrswertes gemäß Gutachten 49.000,00 M

181.000,00 M

umgerechnet 90.500,00 DM

umgerechnet 46.271,91 Euro.

Er trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des rechtskräftigen Zivilurteils vor, die Veräußerung des Grundstücks sei ihm ggü. wirksam.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.500 DM (46.271,92 Euro) nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (20.12.2001) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie behauptet, sie habe von dem Zeugen N. einen Betrag von 130.000 M erhalten. Dieser habe Schulden von 54.000 M übernommen.

Sie beruft sich auf Entreicherung.

 

Entscheidungsgründe

A. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin Bezug genommen, das der Beklagten am 2.8.2002 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat dagegen am 2.9.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.11.2002 am 4.11.2002 (Montag) begründet.

Mit der Berufungsbegründu...

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