(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten oder auf Wertersatz entfällt in dem Umfang, in dem der Empfänger selbst keine Vorteile mehr hat.

 

(2) Der Empfänger bleibt jedoch zum Wertersatz verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß er die Leistung ohne Anspruch erlangt hat. Hat der Empfänger das erst später erfahren, ist er vom Zeitpunkt seiner Kenntnis an zum Ersatz verpflichtet:

 

(3) Der Empfänger ist für Verlust oder Verschlechterung eines erlangten, Gegenstandes von dem Zeitpunkt an verantwortlich, an dem er erfahren, hat, daß er den Gegenstand ohne Anspruch erlangt hat.

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