Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 21.11.2006; Aktenzeichen 13 O 615/04)

 

Tenor

Auf die Berufung beider Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 21.11.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin - 13 O 615/04 - hinsichtlich des Zinsanspruchs geändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.353.065,25 EUR nebst 10 % Zinsen auf 1.014.798,94 EUR seit dem 27.12.2002 und auf weitere 338.266,31 EUR seit dem 23.6.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens (KG 21 W 81/05) haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung eines vereinbarten Preisnachlasses aus einem Grundstückskaufvertrag. Die Parteien streiten über die berechtigte Höhe der Forderung. Die Beklagte erklärt ggü. dem unstreitigen Teil der Forderung die Aufrechnung mit einer Forderung aus behaupteter Überzahlung des Kaufpreises und erhebt wegen eines überschießenden Teils dieser Forderung Widerklage.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien und verfolgen ihr erstinstanzliches Ziel weiter.

Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 21.11.2006 verkündeten Urteils des LG Berlin, 13 O 615/04, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über die erstinstanzlich zuerkannten Zinsen seit dem 25.3.2004 hinaus weitere Zinsen i.H.v. 10 % p. a. aus dem zuerkannten Hauptsachebetrag von 1.353.065,25 EUR für den Zeitraum vom 26.12.2002 bis einschließlich 24.3.2004 zu zahlen, so dass Zinsen insgesamt seit dem 26.12.2002 geschuldet sind.

Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des Urteils des LG Berlin vom 21.11.2006, Aktenzeichen 13 O 615/04, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 311.620,03 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu eingereichten Anlagen.

II. Beide Berufungen sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

1. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

a) Die Beklagte zu 1 schuldet dem Kläger die Nachzahlung gem. § 4 Ziff. 3 des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Vertrags vom 28.12.2001 wegen der erhöhten Geschossflächenzahl (GFZ), und zwar ohne Abzug eines Preisnachlasses. Der Beklagte zu 2 hat als persönlich haftender Gesellschafter für die Zahlungspflichten der Beklagten zu 1 einzustehen, §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.

aa. Wirksamkeitsbedenken gegen den Vertrag im Hinblick auf EU-Recht sind durch die Entscheidung der EU-Kommission vom 16.5.2006 geklärt. Der Vertrag ist wirksam.

bb) Unstreitig ist die Nachzahlungspflicht dem Grunde nach entstanden, weil die Geschossflächenzahl (GFZ) entsprechend der Regelung in § 4 Ziff. 3 des Vertrags vom 28.12.2001 nicht, wie von den Parteien bei seinem Abschluss zugrunde legt, 3,5 betrug, sondern nach dem Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens (5,19) und nach der tatsächlichen Bebauung jedenfalls mit 5,01 zu bemessen ist.

Die Beklagten haben den Ausgleichsbetrag in voller Höhe nach einer GFZ von 5,01 zu leisten, ein Preisnachlass ist nicht zu gewähren. Das ergibt die Auslegung des Vertrags.

cc) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen (BGH MDR 2000, 692). Maßgebend ist, wie die beiderseitigen Erklärungen vom Standpunkt eines objektivierten Empfängerhorizont aufzufassen war, wie also der jeweilige Empfänger den Text vernünftigerweise verstehen musste. Für die Ermittlung des Vertragsinhalts ist vom Wortlaut des Vertrags auszugehen (BGH, a.a.O.; 1995, 563; 1994, 136; 1993, 635). In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Dazu gehört auch das nachträgliche Verhalten der Parteien. Es kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, es hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH NJW 2005, 3205; NJW-RR 1998, 801; NJW-RR 1998, 259; NJW 1988, 2878).

dd) Der Vertrag vo...

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