Normenkette

ScheckG Art. 58 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 19 O 668/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin vom 5.11.1999 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: 12.499,97 DM

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 12.499,97 DM nebst Zinsen steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Ein scheckrechtlicher Bereicherungsanspruch nach Art. 58 Abs. 1 ScheckG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift bleibt der Aussteller eines Schecks, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, dem Scheckinhaber so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

Voraussetzung ist danach zunächst, dass der Scheckinhaber ursprünglich einen scheckrechtlichen Rückgriffsanspruch gem. Art. 40 ScheckG gegen den Aussteller gehabt hat, der wegen nicht rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen bzw. nicht mehr durchsetzbar ist. Diese Voraussetzung hat das LG hier zu Recht bejaht. Die Beklagte hat i.H.v. 12.499,97 DM am 18.12.1997 einen formgültigen Inhaberscheck zugunsten der Gemeinschuldnerin ausgestellt und auf die Berliner Bank AG gezogen. Dieser ist der Scheck ausweislich der Erklärung auf dem Scheck erst am 30.12.1997, also einen Tag nach Ablauf der achttägigen Frist des Art. 29 Abs. 1 ScheckG vorgelegt worden. Die Nichtbezahlung hat die Bezogene ordnungsgemäß gem. Art. 40 Nr. 2 SchG auf dem Scheck bestätigt. Danach bestand ursprünglich ein Anspruch der Scheckinhaberin, die LO.V. und B.-Gesellschaft mbH (im Folgenden Gemeinschuldnerin) nach Art. 40 ScheckG.

Diesem Anspruch stand nach dem eigenen Vortrag des Klägers jedoch eine Einrede aus der bei der Scheckbegebung getroffenen Zweckabrede entgegen. Damit fehlt es an dem weiteren notwendigen Tatbestandsmerkmal eines Schadens i.S.d. Art. 58 Abs. 1 ScheckG.

Ein Schaden i.S.d. Vorschrift ist zwar bereits anzunehmen, wenn der Scheckinhaber seinen Scheckanspruch durch Präjudizierung oder Verjährung verliert, ohne dass es grundsätzlich auf das der Scheckbegebung zugrunde liegende Kausalgeschäft ankommt (vgl. zu Art. 89 WG Baumbach/Hefermehl, 19. Aufl., Rz. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Einwendungen, die bereits gegen den Scheckanspruch vor Präjudizierung und Verjährung erhoben werden konnten, nicht zu berücksichtigen wären. Zweck des Art. 58 Abs. 1 ScheckG ist es allein, Härten zu mildern, die für den Scheckinhaber durch die strengen Bestimmungen über die Vorlegung und durch die kurzen Verjährungsfristen entstehen. Stehen dem Rückgriffsanspruch des Scheckinhabers andere Einwendungen als die in Art. 58 Abs. 1 ScheckG genannten entgegen, so ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht berührt. Es fehlt an der Voraussetzung, dass der Anspruch des Scheckinhabers gerade durch die nicht rechtzeitige Vorlegung des Schecks bzw. wegen Verjährung nicht mehr besteht (vgl. Baumbach/Hefermehl, WG, Art. 89 Rz. 2; Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 62 Rz. 135). Wer den Bereicherungsanspruch nach Art. 58 Abs. 1 ScheckG geltend macht, muss daher auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass gegen den Rückgriffsanspruch sonstige Einwendungen nicht zu erheben waren.

Nachdem die Beklagte hier geltend macht, dass der von der Gemeinschuldnerin gegen sie erhobene Anspruch auf Rückzahlung des von dieser am 7.10.1997 ausgestellten und am 15.10.1997 eingelösten Schecks über 12.499,97 DM nicht bestandet habe, zu dessen Erfüllung der Scheck vom 18.12.1997 begeben wurde, war es Sache des Klägers darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass dieser Anspruch bestand. War dies nicht der Fall, durfte die Beklagte zu Recht die Einlösung des Schecks durch Sperrung verhindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Einl. ScheckG, Rz. 18 m.N.).

Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs der Gemeinschuldnerin gem. §§ 989, 990 BGB, § 929 BGB Art. 21 ScheckG zwar dargelegt, aber nicht nachgewiesen.

Nach seinem Vortrag hat die Beklagte den Scheck vom 7.10.1997 erhalten, ohne dass dieser zuvor in den Geschäftsbereich der O.S. KG gelangt ist. Träfe dies zu, wäre die Beklagte gem. § 985 BGB zunächst zur Herausgabe des Schecks an die Gemeinschuldnerin verpflichtet gewesen, nachdem sie bei Erwerb des Schecks grob fahrlässig gehandelt hat. Ein Grund, weshalb sie berechtigt gewesen sein sollte, den Scheck zu erlangen und einzulösen, hat die Beklagte selbst nicht angegeben. Nach der Einlösung wandelte sich der Anspruch gem. §§ 989, 990 BGB in einen Anspruch auf Erstattung des verursachten Schadens um. Die Beklagte hat jedoch den Vortrag des Klägers bestritten. Sie hat behauptet, der Scheck sei zunächst in den Geschäftsbe...

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