Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 23/88 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 291/88 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1990 – 150/191 T 291/88 (WEG) – wird insoweit zurückgewiesen, als es die Verpflichtung zur Zahlung von 13.249,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1988 betrifft.

Die Entscheidung wegen des weiteren Zinsanspruches und wegen der Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin wegen des für die Monate November 1987 bis April 1988 rückständigen Wohngeldes zur Zahlung von 39.041,48 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 19. August 1988 verpflichtet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit seinem Beschluß vom 12. Januar 1990 die Entscheidung des Amtsgerichts dahin geändert, daß die Antragsgegnerin zur Zahlung von nur 13.249,63 DM nebst Zinsen verpflichtet ist. Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Zurückweisung des Zahlungsantrages beantragt.

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.

1. Die Angriffe der Rechtsbeschwerdeführerin gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers sind unbegründet. Er ist als Verwalter aufgrund des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 29. Mai 1986 befugt, den Anspruch auf rückständiges Wohngeld gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Versammlung vom 29. Mai 1986 zu TOP 6 mit Mehrheit beschlossen, „… daß der Verwalter für die Dauer seiner Verwaltung ermächtigt ist, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche einschließlich solcher gegen die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen als Verfahrensstandschafter geltend zu machen …”. Das Rechtsbeschwerdegericht hat, da es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung zur Geltendmachung des Anspruchs handelt (vgl. BGHZ 106, 222, 224), den Ermächtigungsbeschluß selbst auszulegen. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der Antragsteller aufgrund des zitierten Wohnungseigentümerbeschlusses vom 29. Mai 1986 befugt ist, den Wohngeldanspruch gegen die Antragsgegnerin gerichtlich geltend zu machen. Denn der Wohnungseigentümerbeschluß enthält keine Beschränkung dahin, daß die Ermächtigung nur der damals amtierenden Verwalterin, der B.-GmbH, erteilt werden sollte. Im übrigen ist in Nr. II Abs. 1 und in Nr. IV Abs. 1 Satz 1 der Miteigentumsordnung vom 17. Dezember 1979 ausdrücklich bestimmt, daß dem Verwalter die in § 27 WEG genannten Befugnisse zustehen. Da diese beiden Vorschriften einen konkreten Sachverhalt regeln sollen, können sie zur Klageermächtigung des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG nur bedeuten, daß jedem Verwalter für die Dauer seiner Tätigkeit die Klageermächtigung erteilt wird. Ein Wohnungseigentümerbeschluß zur Klageermächtigung hat daher grundsätzlich den gleichen Inhalt, wenn er nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Verwalter beschränkt ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht ist die Rechtsprechung des Senats zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Wohnungseigentümerbeschlusses, durch den ein Wohnungseigentümer ermächtigt wird, Gemeinschaftsansprüche gerichtlich geltend zu machen (Beschlüsse vom 20.12.1989 – 24 W 2779/89 – in MDR 1990, 553; zuletzt Beschluß vom 1.10.90 – 24 W 6607/89 –), auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn beide Fälle sind nicht vergleichbar. Die gerichtliche Verfolgung von Gemeinschaftsansprüchen der Wohnungseigentümer gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben des Verwalters, nicht aber zu den Pflichten der Wohnungseigentümer. Die Klageermächtigung, die einem Wohnungseigentümer erteilt wird, muß deshalb konkreter gefaßt sein als diejenige, die für einen Verwalter bestimmt ist.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seine Entscheidung auf die von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Jahresabrechnung 1987/88 gestützt. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß ein Wohnungseigentümerbeschluß zur Abrechnung mit Mehrheit gefaßt und bisher rechtskräftig nicht für ungültig erklärt worden ist. Die Tatsache, daß der die Abrechnung billigende Wohnungseigentümerbeschluß zum Verfahren 76 II 82/88 AG Schöneberg – angefochten worden ist, hat das Landgericht entgegen der von der Rechtsbeschwerdeführerin vertretenen Ansicht rechtsfehlerfrei nicht berücksichtigt. Denn der Beschluß ist nach § 23 Abs. 4 WEG so lange gültig, wie er nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist. Lediglich Nichtigkeitsgründe hätte das Landgericht berücksichtigen müssen. Solche Gründe hat die Antragsgegnerin – wie sie selbst nicht verkennt – jedoch weder im Erstnoch im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht erkennbar.

3. Die Rechtsbeschwerdeführerin erklärt im Rechtsbesch...

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