Leitsatz (amtlich)

1. Die Löschung einer in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommenen Gesellschafterliste ist gesetzlich nicht vorgesehen.

2. § 395 FamFG ist auf diese Fälle weder direkt noch analog anwendbar.

3. Das Registergericht trifft bei der Entgegennahme einer Gesellschafterliste keine inhaltliche Prüfpflicht. Es darf jedoch prüfen, ob die eingereichte Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 06.10.2015; Aktenzeichen 83 HRB 49640 B)

 

Tenor

1. Die Beschwerde vom 09.10.2015 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 1); ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

3. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beteiligte zu 2) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.6.1993 gegründet und am 13.12.1993 im Handelsregister des AG Charlottenburg eingetragen. Die Gesellschaft entwickelt professionelle Audiotechnik im Soft- und Hardwarebereich. Sie betreibt keinen Vertrieb an Endverbraucher. Ihr Stammkapital beträgt 940.000 DM. An diesem war der Beteiligte zu 1) mit einem Anteil von 550.000 DM beteiligt. Darüber hinaus sind weitere 17 Gesellschafter, überwiegend Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter oder deren Angehörige beteiligt, ebenso die S. V. GmbH mit einem Kapitalanteil von ursprünglich 30.000 DM. Die Beteiligte zu 2) hielt ursprünglich eigene Geschäftsanteile in Höhe von 24.000 DM. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) ist seit deren Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Der Beteiligte zu 1) bzw. seine drei Söhne sind über die Beteiligung an der Beteiligten zu 2) hinaus auch an der S. A. GmbH beteiligt.

Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Beteiligten zu 1) und seinen Angehörigen einerseits und - soweit ersichtlich - den übrigen Gesellschaftern andrerseits. Anlass waren u.a. Verbindlichkeiten der S A GmbH und/oder der S V GmbH gegenüber der Beteiligten zu 2), die Entwicklung eines neuen Produkts durch diese Gesellschaften unter angeblicher Verwendung des Know-How der Beteiligten zu 2), deren Mithaftung für Verbindlichkeiten der S A GmbH bzw. der S V GmbH gegenüber Dritten sowie die angebliche Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch den damaligen Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 2) W. S.

Die Mitgesellschafter streiten seither u.a. darüber, ob auf einer außerordentlichen Gesell-schafterversammlung vom 13.10.2014 mit dem Stimmenanteil des Beteiligten zu 1) in Höhe von 63,318 % wirksam ein in § 9 des Gesellschaftsvertrages vorgesehener Aufsichtsrat eingerichtet worden ist, dieser auf seiner Sitzung vom 07.12.2014 den Geschäftsführer wirksam abberufen und den mit ihm bestehenden Anstellungsvertrag gekündigt hatte. Zwar hatte das LG Berlin mit Beschluss vom 26.1.2015 im einstweiligen Rechtsschutz - 93 O 4/15 - dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) untersagt, als einzelver-tretungsberechtigter Geschäftsführer für die Beteiligte zu 1) zu handeln, insbesondere allein zu Gesellschafterversammlungen einzuladen. Auf die Berufung des Geschäftsführers hatte das Kammergericht durch Urteil vom 23.7.2015 - 23 U 18/15 - jedoch die Untersagungsverfügung aufgehoben und den entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 17.12.2014 hatte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) für den 06. und 07.1.2015 Gesellschafterversammlungen der Beteiligten zu 2) einberufen, um auf diesen die Geschäftsanteile des Beteiligten zu 1) aus wichtigem Grund einzuziehen. Am 06. und 07.1.2015 fehlte der Beteiligte zu 1) durch ärztliches Attest entschuldigt auf beiden Gesell-schafterversammlungen, die Notar Dr. P. zu seinen UR-Nrn. P 3/2015 und P 4/2015 beurkundet hatte. Die Mehrheit der erschienenen Gesellschafter, stimmte auf der Versammlung vom 06.1.2015 für die Einziehung der Gesellschaftsanteile des Beteiligten zu 1) bzw. be-stätigte dies auf der Gesellschafterversammlung vom 07.1.2015. Am 22.1.2015 hat Notar Dr. P. dem Registergericht eine entsprechende Gesellschafterliste vom 22.1.2015 mit der Bitte um Aufnahme im Handelsregister vorgelegt. Das AG Charlottenburg hat am 06.8.2015 diese Gesellschafterliste in den Registerordner aufgenommen.

Dagegen hat sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Gegenvorstellung vom 18.8.2015 (Bl. 6) gewendet. Diese hat das AG Charlottenburg als Antrag auf Entfernung der Gesellschafterliste aus dem elektronischen Registerordner gedeutet und diesen mit Beschluss vom 06.10.2015 (Bl. 17) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ihm stehe lediglich ein formell-rechtliches Prüfungsrecht dahingehend zu, ob die Anforderungen des § 40 GmbHG erfüllt seien, was auf die Gesellschafterliste vom 22.1.2015 zutreffe. Außerdem sei die Entfernung einmal in das Handelsregister aufgenommener Gesellschafterlisten gesetzlich nicht geregelt.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am 09.10.2015 beim ...

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