Normenkette

ZPO § 926 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 13.03.2003; Aktenzeichen 31 O 341/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Berlin vom 13.3.2003 – 31 O 341/02 – geändert:

Die Kosten des Aufhebungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat am 9.7.2002 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erwirkt. Diese hat mit Schriftsatz vom 8.8.2002 den Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO gestellt. Mit Beschluss vom 15.8.2002, der Antragstellerin zugestellt am 20.8.2002, hat das LG ihr eine Frist von vier Wochen zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt. Am 4.9.2002 ging diese Klage beim LG ein. Mit Schriftsatz vom 5.9.2002 hat die Antragstellerin im Aufhebungsverfahren vorgetragen, dass sie die Klage eingereicht habe.

Mit Beschluss vom 16.9.2002 hat das LG den Streitwert der Klage festgesetzt. Den Beschluss und eine entsprechende Kostenrechnung hat das Gericht am 8.10.2002 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin übersandt. Dort ging die Kostenrechnung am 10.10.2002 ein. Am 21.10.2002 hat die Antragstellerin die Überweisung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses veranlasst, der am 24.10.2002 auf einem Konto der Gerichtszahlstelle gutgeschrieben wurde.

Bereits am 8.10.2002 hatte die Antragsgegnerin den Aufhebungsantrag nach § 926 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingereicht.

Die Klage zur Hauptsache wurde ihr am 22.11.2002 zugestellt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin ihren Aufhebungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Aufhebungsverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 3.3.2003 hat sich die Antragstellerin der Erledigungserklärung angeschlossen und widerstreitenden Kostenantrag gestellt.

Mit Beschluss vom 13.3.2003, zugestellt am 10.4.2003, hat das LG die Kosten des Aufhebungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Hiergegen richtet sich die am 23.4. beim LG eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Änderung der Kostenentscheidung begehrt. Mit Beschluss vom 24.4.2003 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, insb. fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 ZPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Nachdem die Parteien das Aufhebungsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über dessen Kosten auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Aufhebungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Antragstellerin der Anordnung der Klageerhebung fristgerecht Folge geleistet hat (§ 926 Abs. 2 ZPO). Für den Zeitpunkt der „Erhebung der Hauptsacheklage” ist nach § 167 ZPO auf den 4.9.2002 abzustellen, so dass der am 8.10.2002 eingegangene Antrag der Antragsgegnerin, die einstweilige Verfügung wegen Nichtwahrung der Klagfrist aufzuheben, unbegründet war.

Im Einzelnen:

Nach § 926 Abs. 2 ZPO kann der Schuldner eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung die Aufhebung des Arrestbeschlusses oder der einstweiligen Verfügung beantragen, wenn der Gläubiger des vorläufig gesicherten Anspruchs nicht binnen einer nach § 926 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist Klage in der Hauptsache erhebt. Da die Klageerhebung durch die Zustellung der Klageschrift erfolgt (§ 253 Abs. 1 ZPO), wird die Frist nicht bereits durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht gewahrt, sondern erst durch die Zustellung der Klageschrift an den Schuldner des vorläufig gesicherten Anspruchs. Versäumt der Gläubiger die Frist zur Klageerhebung, sind der Arrest oder die einstweilige Verfügung auf den entspr. Antrag des Schuldners nach § 926 Abs. 2 ZPO hin aufzuheben.

Die auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichtete Hauptsacheklage wurde der Antragsgegnerin zwar erst am 22.11.2002 zugestellt, also nach Ablauf der gem. § 926 Abs. 1 ZPO bis zum 17.9.2002 gesetzten Frist und auch nach Eingang des Aufhebungsantrages beim LG.

Die Frist des § 926 Abs. 1 ZPO ist aber auch dann gewahrt, wenn die Klage innerhalb dieser Frist eingereicht, aber erst später zugestellt wird, sofern die Zustellung i.S.v. § 167 n.F. ZPO (bis zum 30.6.2002: § 270 Abs. 3 ZPO) demnächst erfolgt. Der erkennende Einzelrichter des Senats schließt sich der Ansicht an, wonach diese Vorschrift auch im Rahmen des § 926 Abs. 1 ZPO Anwendung findet (OLG Köln v. 23.6.1999 – 6 W 12/99, OLGReport Köln 1999, 400; OLG Stuttgart v. 10.7.1998 – 2 U 70/98, OLGReport Stuttgart 1998, 406; OLG Hamburg WRP 1978, 907; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 167 Rz. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 926 Rz. 12 je m.w.N.).

Soweit das OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 29.1.1987 (OLG Frankfurt v. 29.1.1987 – 6 U 33/86, GRUR 198...

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