Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann in privatschriftlicher Form erteilt werden; eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist nicht erforderlich.

2. Zu den Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 S. 1 FGG.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.06.2006; Aktenzeichen 84 T 2/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.04.2008; Aktenzeichen V ZB 146/07)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 29.6.2006 gegen den Beschluss des LG Berlin (84 T 2/06) vom 15.6.2006 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die von der Beschwerdeführerin begehrte Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde des Notars W. vom 30.12.1993 - UR ... In der genannten Urkunde erklärte der Geschäftsführer einer K. GmbH (Geschäftsbesorgerin) im Namen der einzelnen Gesellschafter der I. Immobilienfonds ... GbR (Schuldner) deren sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin. Zur Abgabe dieser Erklärung wurde die Geschäftsbesorgerin durch einen vor dem gleichen Notar beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag vom 28.12.1993 - UR ... - durch die Dr. G. GmbH bevollmächtigt. Dieser wiederum wurde von jedem einzelnen Schuldner in einem gesonderten Zeichnungsschein eine privatschriftliche Vollmacht zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erteilt.

Am 25.11.2005 beantragte die Beschwerdeführerin unter Nachweis der mittlerweile eingetretenen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite die Erteilung einer auf sie lautenden vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 30.12.1993. Dieses Ansinnen lehnte der amtierende Notar unter Hinweis darauf ab, dass aufgrund der bekannten Rechtsprechung (zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) nicht unerhebliche Zweifel daran bestünden, ob die Schuldner wirksam dem Immobilienfonds beigetreten seien und für die titulierte Forderung hafteten.

Die Beschwerdeführerin hat darauf hin am 30.12.2005 Beschwerde zum LG Berlin erhoben. Mit Beschluss vom 18.5.2006 hat das Beschwerdegericht den Notar angewiesen, die von der Beschwerdeführerin beantragte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, soweit diese auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein nach der Urkunde ebenfalls haftendes Grundstücks gerichtet ist. Mit einem weiteren Beschluss vom 15.6.2006 hat es die weitergehende Beschwerde auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zur Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Schuldner zurückgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in den Beschlüssen des LG vom 18.5.2006 und vom 15.6.2006 Bezug genommen.

Gegen den ihr am 23.6.2006 zugestellten Beschluss des LG vom 15.6.2006 wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 29.6.2006 beim KG eingegangenen weiteren Beschwerde. Sie beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des LG Berlin vom 15.6.2006 den Notar D.W., B., anzuweisen, der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der B.H.-bank AG eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 30.12.1993 - UR ..., hinsichtlich der persönlichen Haftung der einzelnen Mitverpflichteten gem. Aufstellung in der 1. Anlage der genannten Urkunde zu erteilen.

Der Senat hat die Beteiligten zur weiteren Beschwerde und zu einer beabsichtigten Vorlage an den BGH angehört.

II. Der Senat hält die gem. § 54 Abs. 2 BeurkG i.V.m. § 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde für begründet, sieht sich aber an einer abschließenden Entscheidung durch den Beschluss des BGH v. 21.9.2006 - V ZB 76/06 (NJW-RR 2007, 358) gehindert, von dessen Rechtsprechung er durch die beabsichtigte Entscheidung abweichen würde. Die weitere Beschwerde war daher gem. § 54 Abs. 2 BeurkG i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 FGG dem BGH zur Entscheidung vorzulegen.

1. Das LG hat die Zurückweisung der Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Der zulässige Beschwerdeantrag sei unbegründet, soweit er auf eine Anweisung des Notars gerichtet ist, die Vollstreckungsklausel in persönlicher Hinsicht umzuschreiben. Zwar habe die Beschwerdeführerin die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite hinreichend durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen. Jedoch könne eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO nur erfolgen, wenn darüber hinaus auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben seien, woran es vorliegend jedoch fehle. Zwar könne eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung grundsätzlich auch durch einen Vertreter erfolgen. Darüber hinaus sei der Notar in dem Klauselerteilungsverfahren auch nicht befugt, die materiell-rechtliche Wirksamkeit der hierzu erforderlichen Vollmacht nachzuprüfen.

Allerdings genügten die vorliegenden Urkunden als solche nicht, ...

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