Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückfestsetzung gezahlter Zinsen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Rückfestsetzung ist auch zulässig hinsichtlich der Zinsen, die aufgrund des wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zu zahlen waren und unstreitig gezahlt worden sind.

2. Das Rückfestsetzungsverfahren ist Teil des streitigen Verfahrens; soweit in diesem Verfahren Kosten entstanden sind, bedarf es einer Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO.

3. Die Anwendung des § 93 ZPO setzt voraus, dass die erstattungspflichtige Partei sich von sich aus nach dem zu erstattenden Betrag erkundigt, diesen unstreitig stellt und dann auch bezahlt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 28.03.2003; Aktenzeichen 27 O 322/98)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Vergleich des Kammergerichts vom 11.10.2002 (9 U 9290/00) und im Wege der Rückfestsetzung von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende Kosten weitere 1.744,12 Euro festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach einem Wert von 1.744,12 Euro die Klägerin zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 1004 Abs. 3 S. 1 ZPO) ist zulässig und begründet. Auf das richterliche Hinweisschreiben vom 11.6.2003 wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Klägerin hat dem Rückfestsetzungsantrag der Beklagten vom 7.2.2003, in dem ausdrücklich auch die nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.9.1999 zu zahlenden und gezahlten Zinsen zur Rückfestsetzung angemeldet wurden, nicht widersprochen (Schriftsatz vom 21.3.2003). Der durch die Ablehnung einer Rückfestsetzung der „ausgerechneten Zinsen” notwendig gewordenen sofortigen Beschwerde ist die Klägerin nicht entgegengetreten (Schriftsatz vom 3.7.2003). Gleichwohl ist hier eine Kostenentscheidung nach den Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO zu treffen, und zwar von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren, das in der Ausfüllung der im streitigen Verfahren getroffenen Kostengrundentscheidung dient, ist Teil dieses Verfahrens; über die im Kostentestsetzungsverfahren – etwa durch Einlegung eines Rechtsbehelfs – besonders entstehenden Kosten muss daher ebenfalls entschieden werden (s. von Eicken in von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 18. Aufl. 2003, Rz. B 100, 105; OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 1578; OLG Frankfurt v. 27.7.1998 – 12 W 137/98, MDR 1998, 1373; OLG Nürnberg MDR 1999, 1407 [1408]). Soweit die Ansicht vertreten wird, es fehle an einem Beschwerdegegner – wie ihn die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO voraussetze –, wenn die Gegenseite dem Festsetzungsantrag und der Beschwerde nicht entgegengetreten sei (OLG Koblenz JurBüro 1984, 446; AG Kinzingen v. 29.7.1994 – C 396/93, FamRZ 1995, 490 mit ablehnender Anm. Lappe, S. 1167; LG Halle v. 25.1.2000 – 14 T 562/99, MDR 2000, 480; s.a. OLG Frankfurt v. 3.8.1999 – 1 WF 143/99, OLGReport Frankfurt 1999, 259 = NJW-RR 2000, 362), kann dem nicht gefolgt werden. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist streitig ausgestaltet; das Gleiche gilt für das Rückfestsetzungsverfahren, das zur Korrektur einer auf einem aufgehobenen oder geänderten Titel beruhenden Kostenfestsetzung dient (OLG Düsseldorf v. 22.1.1991 – 10 W 94/90, MDR 1991, 449 = MDR 1991, 449). Die Partei, die die ihr aufgrund eines solchen Titels zu erstattenden Kosten hat festsetzen lassen, muss es hinnehmen, dass gegen sie die Rückfestsetzung betrieben und sie die damit eventuell verbundenen Kosten gem. § 91 ZPO zu tragen hat. Dazu gehören dann auch die Kosten eines durch fehlerhafte Entscheidung des Gerichts erforderlich gewordenen Beschwerdeverfahrens. Danach zu differenzieren, ob die Beschwerde streitige Kostenpositionen oder aber von den Parteien nicht beeinflussbare Berechnungs- oder Auffassungsfehler des Gerichts zum Gegenstand hat (so OLG Frankfurt v. 3.8.1999 – 1 WF 143/99, OLGReport Frankfurt 1999, 259 = NJW-RR 2000, 362), erscheint nicht möglich. Wenn derartige Fehler sich nicht – kostenfrei – durch Selbstkorrektur des Gerichts gem. §§ 319, 321 ZPO beheben lassen, sondern es der Einlegung des Rechtsmittels bedarf, hat dies zwingend zur Folge, dass über die Kosten des Rechtsmittels entschieden werden muss, die nach § 91 ZPO grundsätzlich der unterlegene Teil zu tragen hat.

Eine entspr. Anwendung des § 93 ZPO kommt nicht schon deswegen in Betracht, weil die Gegenpartei dem Antrag und der Beschwerde nicht entgegengetreten ist und dies als sofortiges Anerkenntnis zu werten wäre (vgl. LG Halle v. 25.1.2000 – 14 T 562/99, MDR 2000, 480). Denn die entspr. Anwendung des § 93 ZPO zugunsten der erstattungspflichtigen Partei setzt weiter voraus, dass diese keine Veranlassung zur Einleitung des Festsetzungsverfahrens gegeben hat. Von diesem gesetzlichen Erfordernis kann auch nicht aus Billigkeitsgründen oder in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ZPO abgesehen werden (so aber LG Halle v. 25.1.2000 – 14 T 562/99, MDR 2000, 480). Die erstattungspflichtige Partei kann sich gegen die mit dem Festsetzun...

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