Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband. Wohnanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Wohnungseigentümer kann gegen Wohngeldforderungen mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung gegen die Gemeinschaft auch dann aufrechnen, wenn sich der Haftungsverband durch Eintritt neuer Wohnungseigentümer inzwischen geändert hat. Die daraus folgende wirtschaftliche Erwerberhaftung für Altschulden steht dem nicht entgegen. Die gemeinschaftlichen Gelder bilden ein einheitliches Verwaltungsvermögen, das nicht in getrennte „Unterkassen” für die einzelnen Wirtschaftsperioden geteilt ist.

2. Der Aufrechnung mit bestandskräftigen Abrechnungsguthaben aus früheren Wirtschaftsperioden steht aber regelmäßig der Umstand entgegen, dass diese vorrangig aus den gleichzeitig festgelegten Nachzahlungsforderungen und nicht aus den laufenden Wohngeldvorschüssen späterer Wirtschaftsperioden aufzubringen sind.

3. Die von Amts wegen und damit auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfende Verfahrensvertretung führt bei zwischenzeitlicher Bestellung eines Notverwalters zu dessen Einbeziehung in das Rubrum und zu dessen Angabe als Zahlungsadressat im Tenor.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 5, § 28 Abs. 5; BGB §§ 387, 426

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 19.12.2000; Aktenzeichen 85 T 70/00)

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 140/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen dass Zahlung an die derzeit amtierende Verwalterin, nämlich die G. (Antragstellerin zu 3), zu erfolgen hat.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen und den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.667,92 EUR (3.262,17 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin ist seit Ende 1988 Eigentümerin von vier Wohnungen und seit dem 5. Juni 1997 auch Eigentümerin der Wohnung Nr. 5. Verwalterin war bei Verfahrenseinleitung die Antragstellerin zu 1), durch Eigentümerbeschluss vom 14. Mai 1998 die Antragstellerin zu 2), seit der einstweiligen Anordnung des Landgerichts in der Parallelakte 24 W 40/02 die Antragstellerin zu 3). Die Antragstellerin zu 2) war zu den Bestimmungen des Verwaltervertrages eingesetzt worden, die für die Antragstellerin zu 1) galten. Dazu gehörte die Ermächtigung, die bis zum 3. Werktag eines jeden Monats fälligen Wohngelder im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 20. März 1998 wurden die Jahresabrechnung 1996/97 und der Wirtschaftsplan 1997/98 ersetzt, wonach für die fünf Wohnungen der Antragsgegnerin monatlich insgesamt 2.840,00 DM zu zahlen waren. In der Eigentümerversammlung vom 4. August 1998 wurde zu TOP 1 u. a. mehrheitlich beschlossen: die Fortdauer des Wirtschaftsplans 1997/98 mit Gesamt- und Einzelkosten bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan, die Jahresgesamtfälligstellung per 5. Januar mit der Möglichkeit monatlicher Raten in Höhe je eines Zwölftels, Befugnis der Verwaltung zur gerichtlichen Geltendmachung bei Rückstand von zwei Monatsbeträgen. Im Jahre 1998 kam es nicht zu einem neuen Wirtschaftsplanbeschluss. Die von der Verwaltung vertretenen Wohnungseigentümer haben zunächst den Jahresbetrag für 1998 in Höhe von 34.080,00 DM geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat sich auf Verrechnungsabreden mit dem ehemaligen Verwalter berufen sowie auf Erstattungsforderungen aus Notgeschäftsführung in Form von Zahlungen an die Berliner Wasserwerke. Das Amtsgericht hat nach übereinstimmender Teil-Erledigungserklärung die Antragsgegnerin zur Zahlung von 13.843,17 DM nebst Zinsen verpflichtet. Auf die Erstbeschwerde hat das Landgericht unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Aufrechnung wegen der Hauptforderung der Berliner Wasserbetrieb in Höhe von 9.672,00 DM und nach genauer Einzelberechnung der Rückstände für die fünf Wohnungen die Antragsgegnerin zur Zahlung von noch 3.262,17 DM nebst Zinsen verpflichtet. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, die im Ergebnis erfolglos bleibt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht auf.

2. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die bei seiner Beschlussfassung am 19. Dezember 2000 amtierende Verwalterin verfahrensbefugt ist. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ist die Verwalterin zu den Bedingungen des mit der früheren Verwalterin geschlossenen Verwaltervertrages bestellt worden, die ermächtigt war, Wohngelder im eigenen Namen geltend zu machen. Die Übernahme des Verfahrens durch die am 14. Mai 1998 zur Verwalterin bestellte Antragsgegnerin zu 2) war zulässig. Alle...

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