Leitsatz (amtlich)

1. Zur Bestimmung des Gebührenstreitwertes der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG ist die "Abrechnungssumme" belanglos.

2. Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer in Bezug auf einen Beschluss nach § 28 Absatz 2 Satz 1 WEG im Sinne von § 49 GKG besteht darin, dass die Nachschüsse, die nur aufgrund des Beschlusses gefordert werden können, erhalten bleiben, und sich die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse nicht erhöhen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht darin, seinen Nachschuss zu verringern oder seine Vorschüsse angepasst zu bekommen.

 

Normenkette

GKG § 49

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 55 S 57/22 WEG)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 13 C 265/21)

 

Tenor

I. Die Streitwertbeschwerden der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2023 - 55 S 57/ 22 - werden zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A. Der Kläger, ein Wohnungseigentümer, geht gegen mehrere Beschlüsse im Wege der Anfechtungsklage vor. Ferner erhebt er diverse Beschlussersetzungs- und Leistungsklagen. Seine Klagen hatten vor dem Amtsgericht jeweils keinen Erfolg. Dagegen wendete sich der Kläger im Wege der Berufung mit folgenden, sinngemäßen Anträgen (für die genaue Fassung wird auf die Berufungsbegründung verwiesen):

  • Antrag zu 1: Der Beschluss zu TOP 5, mit dem die Wohnungseigentümer die "Abrechnungsergebnisse gemäß den jeweiligen Einzeljahresabrechnungen" beschlossen haben, soll teilweise für ungültig erklärt werden. Der Kläger ist hier der Ansicht, das in seiner Einzeljahresabrechnung genannte "Guthaben" müsse 16,89 EUR höher als angegeben sein, da er an den Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme nicht zu beteiligen sei.
  • Antrag zu 2: Der Beschluss zu TOP 6, mit dem die Verwalterin entlastet wurde, soll für ungültig erklärt werden.
  • Antrag zu 3: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss zu TOP 13 i). Zugleich erhebt er eine Beschlussersetzungsklage. Er strebt einen Beschluss an, mit dem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Kern verpflichtet werden soll, bei ihr eingehende Dokumente an sämtliche Wohnungseigentümer weiterzuleiten.
  • Antrag zu 4: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss zu TOP 13 g). Zugleich erhebt er eine Beschlussersetzungsklage. Es strebt einen Beschluss an, allen Wohnungseigentümern zu ermöglichen, online die Konten einzusehen.
  • Antrag zu 5: Der Beschluss zu TOP 10, mit dem die Wohnungseigentümer einen Wanddurchbruch gestattet haben, soll für ungültig erklärt werden. Hilfsweise erhebt der Kläger eine Beschlussersetzungsklage. Er strebt einen Beschluss an, der der entsprechenden Wohnungseigentümerin vor einer Gestattung aufgibt, statische Unterlagen vorzulegen.
  • Antrag zu 6: Der Kläger erhebt eine umfangreiche Beschlussersetzungsklage. Den Wohnungseigentümern soll es im Kern ermöglicht werden, an einer Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilzunehmen und dort sämtliche Rechte ganz im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben.
  • Antrag zu 7: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss zu TOP 13 p). Zugleich erhebt er diverse Beschlussersetzungsklagen. Unter anderem soll beschlossen werden, Wohnungseigentümer, die das gemeinschaftliche Eigentum vorsätzlich beschädigen, anzuweisen, künftige Beschädigungen zu vermeiden. Zusätzlich sollen vermietende Wohnungseigentümer verpflichtet werden, Mieter, die das gemeinschaftliche Eigentum vorsätzlich beschädigen, unter anderem zu kündigen.
  • Antrag zu 8: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss zu TOP 13 o). Zugleich erhebt er diverse Beschlussersetzungsklagen. Im Kern soll bestimmt werden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit ihm einen Anwaltsvertrag schließt und Verwalterin wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pflege von Bäumen in den Fällen von Bäumen verklagt.
  • Antrag zu 9: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss zu TOP 13 n). Zugleich erhebt er diverse Beschlussersetzungsklagen. Im Kern soll bestimmt werden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sämtliche Anträge, die zur Tagesordnung einer Versammlung einschließlich ihrer Begründung gestellt werden, unverzüglich sämtlichen Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen.
  • Antrag zu 10: Der Kläger wendet sich hier im Wege der Anfechtungsklage gegen die Negativbeschlüsse zu TOP 13 a), TOP 13 c), TOP 13 d), TOP 13 e), TOP 13 f), TOP 13 g), TOP 13 h) und TOP 13 l) (es geht es jeweils um Regelungen zu einem künftigen möglichen Verwaltervertrag). Zugleich erhebt er diverse Beschlussersetzungsklagen (die er später noch geändert hat). Im Kern soll bestimmt werden, dass später kein Verwaltervertrag geschlossen wird, der näher genannte Klauseln enthält. "Hilfsweise" soll das Gericht bereits jetzt "angemessene" Klauseln bestimmen.
  • Antrag zu 11): E...

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