Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 24.08.2021; Aktenzeichen 9 U 72/19)

LG Berlin (Urteil vom 23.10.2019; Aktenzeichen 26 O 116/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 26 O 116/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 20.634,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2019 - 26 O 116/19 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.634,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 24. August 2021 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Absatz 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Durch Beschluss vom 24. August 2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Hieran hält der Senat, nachdem der Kläger sich in gesetzter Frist zu den Ausführungen in dem Beschluss nicht geäußert hat, fest. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege sind weiterhin gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Absatz 2, 47 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15964314

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