Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot der Führung des Zusatzes "Partners" für andere Gesellschaften als Partnerschaften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das durch § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG begründete Verbot der Verwendung der Zusätze "Partnerschaft" bzw. "und Partner" durch nach In-Kraft-Treten des PartGG neu gegründete andere Gesellschaften als Partnerschaften verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht.

2. Das Verbot des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG umfasst auch die Verwendung des Begriffs "Partners" ohne Beifügung der Verknüpfung "und" oder ein entsprechendes Zeichen jedenfalls dann, wenn der Begriff als Bezeichnung der Rechtsform verstanden werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 20.08.2001; Aktenzeichen 98 T 33/01)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 A.R. 777/01)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG zulässig. Insbesondere ergibt sich die gem. § 20 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis der Gesellschaft bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 8.2.2001 (Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10 m.w.N.). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 f. ZPO).

Gegenstand des Verfahrens ist allein die im Eintragungsverfahren auf die Anmeldung der Gesellschaft ergangene Zwischenverfügung des Registergerichts vom 8.2.2001, mit der die gewählte Firma hinsichtlich des Bestandteils "Partners" im Hinblick auf die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG beanstandet worden ist. Gegen die auf Beseitigung behebbarer Mängel einer Anmeldung zum Handelsregister gerichtete Zwischenverfügung des Richters nach § 26 S. 2 HRV ist gem. § 19 FGG die Beschwerde gegeben und die Gesellschaft als Anmeldende gem. § 20 Abs. 2 FGG beschwerdebefugt (BGH v. 24.10.1998 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324 = AG 1989, 91 = GmbHR 1989, 25 = MDR 1989, 234; KG, Beschl. v.11.2.1997 - 1 W 3412/96, KGReport Berlin 1997, 121 = GmbHR 1997, 708; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 16, m.w.N.).

In der Sache hat das LG - übereinstimmend mit dem AG - angenommen, der Firmenbestandteil "Partners" sei unzulässig, weil ihm die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG entgegenstehe, nach der die Zusätze "Partnerschaft" bzw. "und Partner" nur von Partnerschaften nach diesem Gesetz geführt werden dürfen. Dies gelte auch für die Verwendung des Substantivs "Partners" in der englischen Pluralform ohne die Verknüpfung "und" oder ein entsprechendes Zeichen ("&, +"). Denn diese bedeute für die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland keinen Unterschied. Die Auffassung der Vorinstanzen hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Der BGH hat auf Vorlage des BayObLG gem. § 28 Abs. 2 FGG (BayObLG v. 2.8.1996 - 3 Z BR 73/96, BayObLGReport 1996, 87 = GmbHR 1996, 853 = MDR 1996, 1251 = FGPrax 1996, 197) unter Ablehnung der Auffassung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt v. 20.5.1996 - 20 W 121/96, OLGReport Frankfurt 1996, 149 = GmbHR 1996, 523 = ZIP 1996, 1082; BGH, Beschl. v. 21.4.1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 2574 = GmbHR 1997, 644 = MDR 1997, 862) entschieden, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG es allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, also auch Kapitalgesellschaften wie der GmbH, die nach dem In-Kraft-Treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, untersagt, die Zusätze "Partnerschaft" bzw. "und Partner" zu führen. Zur Begründung hat er vorrangig auf den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers verwiesen, diese Bezeichnungen für die neu eingeführte Gesellschaftsform der Partnerschaft zu reservieren, weil die Partnerschaft ihrerseits gem. § 2 Abs. 1 PartGG zur Führung eines Namens verpflichtet ist, der einen dieser Zusätze enthält (vgl. die amtl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/6152, 23, abgedr. bei Michalski/Römermann, PartGG, 2. Aufl., Anhang S. 422). Da die bisher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keiner bestimmten Gesellschaftsform zuzurechnenden Bezeichnungen "Partnerschaft" bzw. "und Partner" dadurch technische Bedeutung erlangt hätten, wolle das Gesetz ihre untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen, wenn wegen eines von der anderen Gesellschaft zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr bestehe (BGH v. 21.4.1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257 = GmbHR 1997, 644 = MDR 1997, 862).

Der dargelegten Auffassung des BGH hat sich die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung in der Folgezeit angeschlossen, wobei vornehmlich die übergangsrechtliche Problematik des § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 PartGG in Fällen der Umbenennung oder Umwandlung bisher zur Führung des Zusatzes berechtigter Gesellsc...

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