Leitsatz (amtlich)

Gegen eine Entscheidung, mit der der bislang allein sorgeberechtigten Mutter das Sorgerecht teilweise entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen worden ist, steht dem nicht sorgeberechtigten Vater, bei dem das Kind lebt, eine Beschwerdebefugnis nicht zu.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 11.09.2013; Aktenzeichen 24 F 3392/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 11.9.2013. - 24 F 3392/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.500 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Eltern streiten in dem vorliegenden Verfahren um den Bestand einer einstweiligen Anordnung, mit der der Mutter im April 2012 das Personensorgerecht entzogen worden und die vom AG jetzt wieder aufgehoben worden ist.

Die Eltern des zehnjährigen ...(*...) sind nicht miteinander verheiratet. Die Mutter übte bislang das Sorgerecht allein aus. Der Vater hat vor dem AG Pankow/Weißensee im Verfahren 24 F 1914/12 beantragt, das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu übertragen. Die Eltern lebten teilweise zusammen und teilweise getrennt. Im April 2012 erlitt die Mutter einen psychischen Zusammenbruch. Das AG hat darauf im vorliegenden Verfahren 24 F 3392/12 mit Beschluss vom 25.4.2012 der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung wegen eines Erziehungsversagens der Mutter die Personensorge entzogen und sie auf das Jugendamt ...als Pfleger übertragen, weil aufgrund des Klinikaufenthalts der Mutter die Notwendigkeit bestehe, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und eine Trauma-Therapie für ...durchzuführen.

Ein zwischenzeitliches schriftliches Sachverständigengutachten im Verfahren 24 F 3393/12 zum Sorgerecht hat ergeben, dass beide Eltern in der Erziehungsfähigkeit teilweise eingeschränkt seien, dass das Kind jedoch beim Vater leben sollte und der Umgang mit der Mutter einschließlich Übernachtungen geregelt werden solle. Eine abschließende Entscheidung zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts sei noch nicht möglich. Die Mutter hat ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Junge beim Vater lebt. Das entspricht auch seinem Willen.

Das AG hat ein Verfahren 24 F 7492/13 zum Umgang eröffnet (KG 18 UF 224/13). Auf der Grundlage des Gutachtens hat es mit Beschluss vom 11.9.2013 dort den Umgang geregelt und dabei auch Übernachtungen vorgesehen.

Im vorliegenden Verfahren hat das AG mit Beschluss vom selben Tage den Beschluss vom 25.4.2012 über den Entzug der Personensorge wieder aufgehoben, weil die dringende Notwendigkeit entfallen sei, nachdem die Mutter in belastbarer Weise ihr Einverständnis erklärt habe, dass ...beim Vater lebe. Außerdem hat es zu den Verfahren 24 F 3393/12 und 24 F 1914/12 beschlossen, ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen zum Geisteszustand der Eltern und möglichen daraus resultierenden Gefährdungen des Kindes.

Gegen die Entscheidung vom 11.9.2013 zur Wiederherstellung des Sorgerechts der Mutter, zugestellt am 19.9.2013, wendet sich der Vater mit seiner am 2.10.2013 beim AG eingegangenen Beschwerde. Er begründet dies damit, dass das Kind bei ihm lebe, die Mutter aber nicht kooperiere. Die Sicht des Kindes werde im Gutachten wie in den Entscheidungen unzureichend reflektiert.

Das Jugendamt unterstützt den Vater; dieser sei kooperativ. Es hält einen zweimaligen Übernachtungsumgang gegen den Willen für nicht nachvollziehbar. Die Mutter kooperiere nicht, der Vater könne die Angelegenheiten des Kindes im Tatsächlichen nicht effektiv wahrnehmen.

Die Mutter beruft sich gegenüber der Beschwerde darauf, dass der Vater nicht beschwerdeberechtigt sei, da er nicht Inhaber des Sorgerechts sei. Im Übrigen wendet sie ein, dass der Vater seinerseits psychisch krank gewesen sei; sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die Beschwerde ist gem. § 58 FamFG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG).

Sie ist gleichwohl unzulässig, weil der Vater nicht beschwerdeberechtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung ist in § 59 FamFG geregelt. Der frühere Katalog der Beschwerdebefugnis in § 57 FGG a.F. ist vom Gesetzgeber bewusst nicht in das FamFG übernommen worden (BGH NJW-RR 2011, 434, 435; Locher in jurisPK/BGB, 5. Aufl. 2010, online Stand 13.2.2012, § 1909 BGB Rz. 103; Götz in Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, Einf. v § 1626 Rz. 12). Vielmehr hat es die Regelung der Beschwerdeberechtigung in § 59 FamFG für das gesamte FamFG-Verfahren konzentriert (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 59 Rz. 1).

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist danach, dass eine durch das Gesetz und das Recht geschützte Rechtsposition vorliegt. Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt (BGH NJW 1999, 3718; NJW-RR 1991, 7...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge