Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren über die Regelung des Umgang der Mutter mit dem Kind steht dem nicht sorgeberechtigten Vater, bei dem das Kind lebt, eine Beschwerdebefugnis nicht zu.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 11.09.2013; Aktenzeichen 24 F 7492/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 11.9.2013. - 24 F 7492/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 3.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Eltern streiten in diesem Verfahren um die Regelung des Umgangs der Mutter mit dem beim Vater lebenden Kind.

Die Eltern des zehnjährigen J.(...) sind nicht miteinander verheiratet. Die Mutter übte bislang das Sorgerecht allein aus. Der Vater hat vor dem AG Pankow/Weißensee im Verfahren 24 F 1914/12 beantragt, das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu übertragen. Die Eltern lebten teilweise zusammen und teilweise getrennt. Im April 2012 erlitt die Mutter einen psychischen Zusammenbruch. Das AG hat darauf auf Empfehlung des Verfahrensbeistands C.J.im Zuge jenes Verfahrens in dem neuen, vorliegenden Verfahren 24 F 3392/12 mit Beschluss vom 25.4.2012 der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung wegen eines Erziehungsversagens der Mutter die Personensorge entzogen und sie auf das Jugendamt P.als Pfleger übertragen.

Ein zwischenzeitliches schriftliches Sachverständigengutachten im Verfahren 24 F 3393/12 zum Sorgerecht hat ergeben, dass beide Eltern in der Erziehungsfähigkeit teilweise eingeschränkt seien, dass das Kind jedoch beim Vater leben sollte und der Umgang mit der Mutter einschließlich Übernachtungen geregelt werden solle. Eine abschließende Entscheidung zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts sei noch nicht möglich. Die Mutter hat ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Junge beim Vater lebt.

Der seit August 2013 zehnjährige J.hat bei seiner Anhörung erklärt, er wolle beim Vater leben; es sei in Ordnung, die Mutter zu sehen, er wolle aber nicht bei ihr übernachten. Er habe Angst, dass sie ihn wieder ohne Handy einschließe in sein Zimmer. Sie habe ihn früher auch geschlagen.

Das AG hat auf der Grundlage des Gutachtens mit Beschluss vom 11.9.2013 in dem vorliegenden Verfahren den Umgang geregelt und dabei auch Übernachtungen vorgesehen.

Gegen die Entscheidung, zugestellt am 19.9.2013, wendet sich der Vater mit seiner am 17.10.2013 beim AG eingegangenen Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung, den Umgang in naher Zukunft für bis zu zwei Nächte anzuordnen, der Situation des Kindes nicht gerecht werde. Die Berichte der Umgangsbegleiter zum tatsächlichen Ablauf des Umgangs seien nicht reflektiert worden. J.sei aufgrund des Verhaltens und der Krankheitsausbrüche der Mutter noch sehr verstört, es bedürfe einer behutsamen Annäherung an die Mutter. Die Sicht des Kindes werde im Gutachten wie in den Entscheidungen unzureichend reflektiert.

Das Jugendamt unterstützt den Vater; dieser sei kooperativ. Es hält einen zweimaligen Übernachtungsumgang gegen den Willen für nicht nachvollziehbar. Die Mutter kooperiere nicht, der Vater könne die Angelegenheiten des Kindes im Tatsächlichen nicht effektiv wahrnehmen.

Die Mutter beruft sich gegenüber der Beschwerde darauf, dass der Vater nicht beschwerdeberechtigt sei, da er nicht Inhaber des Sorgerechts sei, und verteidigt die angefochtene Entscheidung in der Sache.

II. Die Beschwerde ist gem. § 58 FamFG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG).

Sie ist gleichwohl unzulässig, weil der Vater nicht beschwerdeberechtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung ist in § 59 FamFG geregelt. Der frühere Katalog der Beschwerdebefugnis in § 57 FGG a.F. ist vom Gesetzgeber bewusst nicht in das FamFG übernommen worden (Locher in jurisPK/BGB, 6. Aufl. 2012, online Stand 4.7.2013, § 1909 BGB Rz. 104; Palandt, BGB, 71. Aufl. vor § 1626 Rz. 15; s. a. BGH NJW-RR 2011, 434, 435). Vielmehr hat es die Regelung der Beschwerdeberechtigung in § 59 FamFG für das gesamte FamFG-Verfahren konzentriert (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 59 Rz. 1).

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist danach, dass eine durch das Gesetz und das Recht geschützte Rechtsposition vorliegt. Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt (BGH NJW 1999, 3718; NJW-RR 1991, 771; vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, Kommentar, 17. Aufl. 2011, § 59 Rz. 9). Dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, begründet die Beschwerdeberechtigung hingegen nicht (BGH FamRZ 2009, 220; Borth/Grandel in Musielak-Borth, FamFG, 4. Aufl. 2013, § 59 Rz. 2; Keidel, a.a.O.).

Mit der angefochtenen Entscheidung ist das Umgangsrecht der Mutter geregelt worden. Damit...

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