Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 21 F 145/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin (Ehefrau) wird die Sache unter Aufhebung des am 12. Dezember 2017 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts Köpenick (Familiengericht) und des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Köpenick zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt die Scheidung von seiner unstreitig seit April 2015 getrenntlebenden Ehefrau, die deutsche Staatsangehörige ist.

Die Ehegatten haben am 19. Dezember 2013 vor dem Standesbeamten des Standesamts B... die Ehe miteinander geschlossen.

Die Ehefrau hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt.

Zudem begehrt sie im Rahmen der Folgesache nachehelicher Unterhalt in Form eines Stufenantrages zunächst Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Ehemannes und anschließend den sich aus der Auskunft ergebenden nachehelichen Unterhalt.

Zur Begründung ihres Antrages hat die Ehefrau erstinstanzlich vorgetragen, dass sie selbst nicht genügend Einkommen erzielen könne, weil sie aufgrund eines Unfalles vom 15. März 2015 unstreitig gesundheitlichen Einschränkungen unterliege. Sie habe rechtsseitig eine Beinamputation erlitten, welche langfristig mit einer Beinprothese kompensiert werden solle. Sie müsse derzeit noch mit orthopädischen Provisorien leben, die Bewegungseinschränkungen und Belastungsschmerzen zur Folge hätten, so dass ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

1. den Antragsteller zu verpflichten, ihr Auskunft über sein gesamtes Einkommen, also aus seiner unselbständigen Tätigkeit - für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2016 in Form einer systematischen Aufstellung - einschließlich Tantiemen, Gratifikationen, Umsatzbeteiligungen, Boni etc. und aus sonstigen Einnahmen, wie Lohnersatzleistungen, Arbeitslosengeld, Krankengeld; aus etwaig bestehenden Nebentätigkeiten, aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalertrag etc. - für die vollständigen Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 ebenfalls in Form einer systematischen Aufstellung - zu erteilen;

2. den Antragsteller weiter zu verpflichten, die Auskunft über sein gesamtes Einkommen entsprechend zu belegen, und zwar durch Vorlage sämtlicher Gehaltsnachweise den oben genannten Zeitraum betreffend, durch Vorlage etwa vorhandener Gewinnermittlungen, Erträgnisaufstellungen, Steuererklärungen sowie Steuerbescheide für den Zeitraum, wie jeweils unter Ziffer 1. angegeben und soweit entsprechende Belege vorliegen;

3. den Antragsteller zu verpflichten, ihr beginnend mit Rechtskraft der Scheidung einen auf Grundlage der Auskunft noch zu beziffernden monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass er keinen nachehelichen Unterhalt schulde, weil der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Es handele sich um eine sehr kurze Ehe. Die Antragsgegnerin lebe - unstreitig - mit einem neuen Lebensgefährten zusammen; er habe ihr- unstreitig - eine Ausbildung zur Maskenbildnerin im Wert von 40.000,00 EUR finanziert; sie sei alkoholabhängig und verfolge keine stringente Alkoholtherapie und sei wegen des Verdachts des Drogenschmuggels verhaftet worden.

Mit am 12. Dezember 2017 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht Köpenick (Familiengericht) die Scheidung ausgesprochen, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antrag in der Folgesache nachehelicher Unterhalt insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung hat es in der Folgesache nachehelicher Unterhalt ausgeführt, dass die Ehefrau ihren konkreten Unterhaltsbedarf und ihre Bemühungen um eine - auch nur teilschichtige - Erwerbstätigkeit nicht dargelegt habe. Ebenso habe sie nicht schlüssig dargelegt, dass ihr wegen der erlittenen Unterschenkelamputation eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne.

Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 15. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 9. Januar 2018 Beschwerde bei dem Amtsgericht Köpenick eingelegt mit dem Antrag, den Scheidungsantrag zurückzuweisen. Mit der am 15. März 2018 bei dem Kammergericht - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum gleichen Tage - eingegangenen Beschwerdebegründung begehrt die Antragsgegnerin den Scheidungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht, damit der Antragsteller zur Auskunftserteilung verpflichtet werden kann.

Sie ist der Auffassung, dass der Scheidungsantrag unzulässig sei, weil die Voraussetzungen des § 133 FamFG nicht vorlägen. So habe der Antragsteller nicht vorgetragen, dass eine Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, die Ehewohnung und die Hausratsgegenstände zwischen den Eheleuten geschlossen worden sei. Soweit das Amtsgericht in Frage stelle, ob die ...

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