Verfahrensgang

AG Reutlingen (Beschluss vom 22.12.2015; Aktenzeichen 12 F 268/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Reutlingen vom 22.12.2015 - 12 F 268/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen einen Ehescheidungsbeschluss mit dem nach Auffassung der Antragsgegnerin der Ehescheidungsverbund zu Unrecht aufgehoben und die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt abgetrennt wurde.

Die Beteiligten, der 35jährige in S. geborene Antragsteller und die 32jährige in K. geborene Antragsgegnerin, haben am 5.12.2008 die bis heute kinderlose Ehe miteinander geschlossen. 2011 hatte der Antragsteller sich mit der Firma... als einer der beiden Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma selbständig gemacht. Mit Vertrag vom 2.5.2011 hatte die Antragstellerin in dieser Firma die Büroarbeiten und die Buchhaltung bis Anfang 2013 übernommen. Ende Oktober 2012 deckte der Antragsteller ein ehebrecherisches Verhältnis der Antragsgegnerin auf, indem er über eine Ortungsfunktion am I-Phone seiner Frau herausfand, dass diese sich nicht allein in einem Wellness-Urlaub am...see, sondern mit einem Liebhaber in einem Hotel in... befand. Dort sprürte der Antragsteller sie mit einem Mietwagen auf, nachdem die Antragsgegnerin mit dem BMW. des Antragstellers unterwegs gewesen war. In der Folgezeit fand der Antragsteller nicht nur eine E-Mail-Korrespondenz der Antragsgegnerin mit ihrem Liebhaber, Herrn..., sondern er entdeckte auch, dass die mit der Kontoführungsvollmacht und Barkasse der Firma... betraute Antragsgegnerin Firmengelder veruntreut hatte, etwa in der Form, dass sie die Firmentankkarten für private Zwecke genutzt hatte, private Geschenke und Einkäufe zu Lasten der Firmenkasse vorgenommen hatte sowie unberechtigte Privatentnahmen ihres Ehemannes als eines der beiden Kommanditisten der Firma verbucht hatte und diese Entnahmen zu eigenen Zwecken genutzt hatte. Auf die Strafanzeige des Antragstellers vom 27.2.2013 (Bl. 153) hin wurde die Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Urteil des AG Albstadt - 4 Cs 24 Js 1599/13 - vom 27.11.2014 wegen Untreue in sieben Fällen zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen je 10,-- EUR verurteilt (Bl. 152).

Die Eheleute leben seit Weihnachten 2012 getrennt voneinander. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 16.4.2013 zugestellt. Die Antragsgegnerin war nach der Trennung und Entlassung aus der Firma ihres Mannes nicht mehr erwerbstätig und ist seit 24.6.2013 wegen einer schweren psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Sie erhält keinen Trennungsunterhalt, der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin im Trennungsunterhaltsverfahren 12 F 821/14 wurde zurückgewiesen. Beim Beschwerdegericht werden und wurden bereits vier weitere Beschwerdeverfahren geführt:

Im Verfahren 18 WF 252/14 wurde die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenskostenhilfeversagung für das Trennungsunterhaltsverfahren mit Beschluss vom 30.1.2015 zurückgewiesen.

Im Verfahren 18 WF 98/16 wurde der Antragsgegnerin in einem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1386 BGB auf ihre Beschwerde hin mit Beschluss vom 15.6.2016 die Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Im Verfahren 18 UF 40/16 und 18 WF 77/16 wurden in der abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin für eine Beschwerde gegen einen den Auskunftsantrag abweisenden Teilbeschluss des Familiengerichts zurückgewiesen ebenso wie die entsprechende sofortige Beschwerde gegen dier Versagung der Verfahrenskostenhilfe in diesem Verfahren. Eine frühere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstmalige Versagung von Verfahrenskostenhilfe für den Unterhaltsanspruch hat der Senat mit Beschluss vom 30.1.2015 (18 WF 250/14) zurückgewiesen.

Im Verfahren 18 WF 79/16 richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein Trennungsunterhaltsverfahren.

In dem abgetrennten nachehelichen Unterhaltsverfahren 18 UF 40/16 (bzw. 18 WF 77/16) hatte die Antragsgegnerin zunächst mit Schriftsatz vom 20.11.2013 Stufenantrag erhoben und den Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 20.8.2014 auf 2.189,-- EUR inklusive Altersvorsorgeunterhalt beziffert (Bl. 367, 18 UF 40/16). Mit Beschluss vom 18.09.. 2014 hatte das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, was vom Beschwerdegericht bestätigt wurde (18 UF 250/14 s.o.). In diesem Beschluss weist das Beschwerdegericht auf die noch fehlenden steuerlichen Unterlagen der GmbH & Co. KG hin, so dass der Antragsteller die im Senatsbeschluss vom 9.5.2016 (18 UF 40/16) näher bezeichneten Unterlagen in der Folge noch vorgelegt hatte. Daraufhin ging die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.4.2015 im vorliegenden Stufenantrag erneut zurück auf die Auskunftsstufe und verlan...

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