Leitsatz (amtlich)

Die von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift in Form einer pdf-Datei, bei der anstelle einer im Original handschriftlich angebrachten Unterschrift lediglich ein eingescanntes, computergeneriertes Faksimile einer Unterschrift eingefügt wurde, ist unstatthaft; das entsprechende Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 90 F 120/22)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den am 28. September 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 90 F 120/22 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 EUR als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 28. September 2022, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde, in Abänderung einer Umgangsregelung vom 17. Februar 2020 (Amtsgericht Schöneberg 90 F 179/19) den Umgang zwischen ihm und seinen drei Töchtern "mit sofortiger Wirkung" und "rückwirkend seit Bestehen" "vollständig und ersatzlos aufzuheben".

Der angegriffene Beschluss wurde dem Vater am Dienstag, den 4. Oktober 2022 gegen Postzustellurkunde zugestellt. Die auf Freitag, den 21. Oktober 2022 datierte Beschwerdeschrift des Vaters ging per Mail, als elektronisches Dokument, am gleichen Tag beim Familiengericht ein und wurde dort an einem nicht mehr feststellbaren Tag - möglicherweise am Dienstag, den 25. Oktober 2022 - ausgedruckt und der Familienrichterin zur Bearbeitung vorgelegt. Die Beschwerdeschrift besteht aus einer maschinenschriftlich abgefassten pdf-Datei, die als Anhang zu einer Mail (wohl) an das interne Mailpostfach der Geschäftsstelle der betreffenden Familiengerichtsabteilung gesandt wurde. Die Beschwerdeschrift schließt am Ende ab mit einem computergenerierten, eingescannten Faksimile der Unterschrift des Vaters. Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats ging am Donnerstag, den 3. November 2022 beim Kammergericht eine vom Vater persönlich abgegebene, handschriftlich unterzeichnete Zweitschrift der Beschwerdeschrift ein.

Die Mutter verteidigt den familiengerichtlichen Beschluss als zutreffend und richtig und beantragt, die Beschwerde des Vaters als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat hat dem Vater unter dem 31. Oktober 2022 aufgegeben, mitzuteilen, mit welchem technischen Verfahren die Unterschrift unter der per Mail übersandten Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2022 hergestellt worden ist bzw. ob es sich dabei um einen eingescannten Schriftzug handelt. Nach Eingang der handschriftlich gezeichneten Fassung der Beschwerdeschrift am 3. November 2022 beim Kammergericht hat der Senat den Vater unter dem 7. November 2022 darauf hingewiesen, dass die per Mail übermittelte, lediglich mit einer eingescannten Unterschrift versehene Fassung der Beschwerdeschrift formunwirksam sei und die handschriftlich unterzeichnete, am 3. November 2022 beim Kammergericht abgegebene "Papierfassung" der Beschwerdeschrift entgegen dem Gesetz nicht bei dem Familiengericht eingelegt worden sei, dass die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Eine Weiterleitung an das zuständige Familiengericht müsse ausscheiden, weil es ausgeschlossen sei, eine am 3. November 2022 beim Kammergericht eingegangene Beschwerdeschrift rechtzeitig bis Freitag, den 4. November 2022 - dem Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist - im gewöhnlichen Geschäftsgang dem Familiengericht zuzuleiten. Der Vater wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde weder formwirksam noch rechtzeitig eingelegt worden sei und deshalb - falls keine Rücknahme erfolgen sollte - beabsichtigt ist, sie als unzulässig zu verwerfen. Unter dem 15. November 2022 hat der Senat dem Vater einen weiteren rechtlichen Hinweis insbesondere zu der Frage erteilt, ob bzw. in welchem Umfang es statthaft ist, mit einem Gericht auf elektronischem Wege, außerhalb des "besonderen elektronischen Anwaltspostfachs", zu kommunizieren.

II. 1. Die Beschwerde des Vaters ist, worauf er vom Senat hingewiesen wurde, unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG):

a) (aa) Die am Freitag, den 21. Oktober 2022 beim Familiengericht eingegangene und am bzw. vor dem 25. Oktober 2022 dort ausgedruckte Beschwerde ist zwar beim "richtigen" Gericht - dem Gericht, dass die angegriffene Entscheidung erlassen hat (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG) - eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen (§ 63 Abs. 1 FamFG). Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 15. März 2015 - XII ZB 424/14, FamRZ 2015, 919) ist eine Beschwerdeschrift in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden pdf-Datei vorliegt.

(bb) Aber die am 25. Oktober 2022 vom Familiengericht ausgedruckte Beschwerdeschrift in Form einer ...

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