Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 8. Oktober 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Damit erledigt sich der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.

 

Gründe

Das Landgericht Berlin - (503) 68 Js 104/00 KLs (13/00) - verurteilte den Beschwerdeführer am 6. Mai 2002 rechtskräftig wegen Geldwäsche und Urkundenfälschung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Er verbüßt die Strafe zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel'. Als Strafende ist der 8. November 2004 vermerkt. Danach war die Vollstreckung von 528 Tagen Reststrafe aus vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe notiert, zu der das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer durch Beschluss vom 13. Mai 1998 in dem Verfahren 27 VRs 1 Mü Js 527/96 verurteilt hatte. Im letztgenannten Verfahren hat die Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BtMG mit Wirkung vom 9, November 2004 zurückgestellt. Zuvor hatte das Landgericht als das Gericht des ersten Rechtszuges der Zurückstellung zugestimmt, antragsgemäß aber die von dem Verurteilten nachgewiesene Aufenthaltszeit in der Therapieeinrichtung als für nicht anrechnungsfähig erklärt, weil bereits zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Auf die erstgenannte Strafe bezieht sich die Zurückstellung nicht, weil für diese die Voraussetzungen des :§ 35 Abs. 1 BtMG nicht gegeben sind.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin den Antrag des Gefangenen verworfen, die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, gemäß § 43 Abs. 9 StVollzG zehn Tage erworbenen, aber nicht genutzten Anspruchs auf Arbeitsurlaub (§ 43 Abs. 1 StVollzG) auf die Strafe in dem Verfahren (503) j68 Js 104/00 KLs (13/00) anzurechnen und ihn am 29. Oktober 2004 zu entlassen. Mit der Rechtsbeschwerde beanstandet er das Verfahren, und er erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die rechtzeitige und formgerechte Rechtsbeschwerde (§ 118 JStVollzG) ist zulässig; denn sie dient der Fortbildung des (Rechts (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die von dem Gefangenen aufgeworfene Frage, ob die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG beim Vorliegen eines Guthabens an Arbeitsurlaub zu einer Vorverlegung des Zeitpunkts führt, zu dem der Gefangene die Therapie antreten kann, ist obergerichtlich noch nicht entschieden.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen § 118-Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht ausgeführt worden ist.

Die Sachrüge hat keinen Erfolg.

Allerdings scheitert sie nicht daran, dass der Antrag des Gefangenen keine Maßnahme des Strafvollzuges beträfe (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Die begehrte Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts ist nämlich trotz ihres fehlenden Bezuges zu der Art und Weise des Vollzuges und ihrer Auswirkung auf die Strafzeitberechnung nicht etwa eine Frage der Strafvollstreckung, in der nur das Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO und nicht der von dem Gefangenen gewählte Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG zulässig wäre. Es handelt sich um eine vollzugliche Maßnahme, die die Strafvollstreckung nicht berührt (vgl. Lückemann in Arloth/Lückemann, StVollzG, § 43 Rdnrn, 5, 23 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/4452, 17); denn sie bildet die nicht-monetäre Komponente der Arbeitsanerkennung.

Der. Antrag ist aber unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Gefangenen im Ergebnis zu Recht die vorzeitige Entlassung am 29. Oktober 2004 versagt. Der von dem Beschwerdeführer beanstandeten entsprechenden Anwendung der Nummern 3 und 4 des § 43 Abs. 10 StVollzG bedarf es dazu nicht.

Der Tag, an dem der Gefangene, dessen Vollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt worden ist, zum Zwecke der Behandlung seiner Drogensucht der therapeutischen Einrichtung überantwortet wird, ist kein "Entlassungszeitpunkt" im Sinne des § 43 Abs. 9 StVollzG. Er kann deshalb nicht vorverlegt werden.

(Die Vorverlegung bezieht sich immer auf das Ende der Strafvollstreckung. Eine "Entlassung" im Sinne der Vorschrift setzt deshalb voraus, dass die Vollstreckung der Strafe endgültig oder wenigstens in der Weise beendet ist, dass der unmittelbare Zugriff der Vollstreckungsbehörde auf den Verurteilten entfällt. Denn in dem Fall, dass die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung fortsetzen kann, führte die Anwendung des § 43 Abs. 9 StVollzG auf eine vorläufige Herausnahme aus dem Strafvollzug dazu, dass der Arbeitsurlaub nicht am Ende, sondern inmitten der Vollstreckung angerechnet würde. So liegt es zum Beispiel in den Unterbrechungsfällen der in § 43 Abs. 10 StVollzG folgerichtig nicht als Ausnahmen erwähnten § 455 Abs. 4 und § 4 55a StPO. In beiden Fällen wird das Ende der Strafzeit hinausgeschoben (vgl. Fischer in KK, StPO 6. Aufl., § 455 Rdn. 10; § 455a Rdn. 6) und es liegt- in der Hand der Vollstreckungsbehörde, im Falle des Fortfalls der gesetzlichen Voraussetzungen (also der Krankheit oder der organisatorischen Umstände...

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