Entscheidungsstichwort (Thema)

Per Fax eingereichter Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids

 

Normenkette

ZPO § 701 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 02.03.2009; Aktenzeichen 08-1090223-08-N)

 

Tenor

Die Entscheidung des AG Schöneberg - Zentrales Mahngericht - vom 2.3.2009, den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides zurückzuweisen, wird aufgehoben.

Das Verfahren wird an das AG Schöneberg - Zentrales Mahngericht - zur anderweitigen Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides unter Berücksichtigung dieses Beschlusses zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf Antrag der Antragstellerin hat das AG Schöneberg - Zentrales Mahngericht - am 14.8.2008 einen Mahnbescheid wegen einer Mietforderung erlassen, der dem Antragsgegner am 23.8.2008 zugestellt worden ist. Die Antragstellerin hat am 23.2.2009 vorab per Fax den Erlass eines Vollstreckungsbescheides gegen den Antragsgegner beantragt, wobei sie als Faxvorlage den dafür vorgesehenen und ausgefüllten Vordruck verwendet hat. Sie hat das Original des Vordrucks per Post an das AG geschickt, wo es am 24.2.2009 eingegangen ist.

Das AG hat der Antragstellerin unter dem 25.2.2009 mitgeteilt, dass der Antrag per Fax formunwirksam sei und deshalb zurückgewiesen werden müsse. Am 2.3.2009 hat das AG den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides gem. § 701 ZPO maschinell zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.3.2009 erklärt, sie habe den Vollstreckungsbescheid fristgerecht beantragt, so dass Vollstreckungsbescheid erteilt werden müsse. Mit Verfügung vom 20.4.2009 hat das AG erklärt, der per Fax am 23.2.2009 eingereichte Antrag sei formunwirksam. Das Original sei verspätet eingegangen. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Antrag mit diesem rechtlichen Hinweis erledigt habe. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 20.5.2009 erklärt, der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides habe sich nicht erledigt. Es bedürfe der handschriftlichen Unterzeichnung dann nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet sei, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt werde. Es reiche aus, den Vollstreckungsbescheid fristwahrend vorab per Fax zu beantragen. Es werde um Überprüfung der Rechtsansicht bzw. rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten. Das AG hat die Schriftsätze vom 12.3. und 22.5.2009 als sofortige Beschwerde gegen die maschinelle Zurückweisung vom 2.3.2009 gewertet und ihr durch Vermerk vom 27.5.2009 nicht abgeholfen.

II.1. Das KG ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG zur Entscheidung berufen.

2. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 699 Rz. 18). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, zumal die angefochtene Entscheidung der Antragstellerin jedenfalls nicht förmlich zugestellt wurde und die Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) deshalb noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.

3. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das AG durfte den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht gem. § 701 ZPO zurückweisen.

a) Die Voraussetzungen des § 701 S. 1 ZPO liegen nicht vor, da die Antragstellerin den Erlass des Vollstreckungsbescheides innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides beantragt hat, die am 23.2.2009 abgelaufen ist (§ 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist ist der Antrag vorab per Fax bei Gericht eingegangen.

Das AG hat zwar zutreffend erkannt, dass ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, der per Telefax eingereicht wird, wegen Verstoßes gegen § 703c Abs. 2 ZPO formunwirksam ist (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1320, 1323; OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2000, 297, 299; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 703c Rz. 8; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 703c Rz. 2).

Darauf kommt es aber nicht an. Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung - wie hier - erst nach Fristablauf erfolgt (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 5.12.2007 zu 6 T 381/07, juris; LG Frankfurt/M. Rpfleger 1970, 100; Schüler in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2007, § 701 Rz. 2; a.A. LG Frankfurt/M. Rpfleger 1982, 295). § 701 S. 1 ZPO setzt nach seinem Wortlaut gerade nicht voraus, dass der Antrag in jeder Hinsicht wirksam ist. Auch aus dem Zusammenhang der Vorschriften über das Mahnverfahren ergibt sich nichts anderes. In § 691 Abs. 1 S. 2 ZPO ist geregelt, dass der Antragsteller vor der Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids anzuhören ist, um ihm Gelegenheit zu geben, behebbare Mängel des Antrags zu beseitigen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (vgl. Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 699 Rz. 12 a.E.; Voit in Musielak, a.a.O., § 699 Rz. 5). Auch Verstöße geg...

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