Leitsatz (amtlich)

Die Kompetenz der Wohnungseigentümer, durch Mehrheitsbeschluss die Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums zur Angelegenheit der Gemeinschaft zu machen, ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass vor Bildung der WEG-Gemeinschaft eine gesamthänderische Bindung durch eine BGB-Gesellschaft vorhanden war.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 28.05.2004; Aktenzeichen 85 T 402/03 WEG)

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 17.06.2003; Aktenzeichen 70-II 34/02 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichts kosten dritter Instanz zu tragen und dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft die außergerichtlichen Kosten dritter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1. 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage, die von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus zehn Reihenhäusern, die in zwei Reihen rechtwinklig zueinander angeordnet sind. Die antragstellenden Wohnungseigentümer (Beteiligte zu 1)) sind zugleich Geschäftsführer der H. GmbH, die mit den Antragsgegnern (Beteiligte zu 2)) einzelne Bauverträge (Gruppenselbsthilfeverträge) zur Errichtung der Reihenhauswohnanlage abgeschlossen hat, wobei die H. GmbH sich ggü. den Antragsgegnern zur Planung und Bauüberwachung der Anlage vertraglich verpflichtet hat. Der notarielle Teilungsvertrag stammt vom 14.4.2000, die Teilung wurde im Grundbuch eingetragen am 2.1.2002.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die H. GmbH ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohnanlage mangelfrei erfüllt hat. Insoweit wurden bereits mehrere Verfahren zwischen den Beteiligten geführt. Im März 2002 reichten die Antragsgegner zur Wahrnehmung vermeintlicher Gewährleistungsrechte der Gemeinschaft ggü. der H. GmbH Klage beim LG Berlin ein. In diesem Verfahren liegen bereits zwei gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten vor, die Mängel an der Wohnanlage bestätigt haben. Durch Gerichtsgutachten in einem weiteren Verfahren beim AG wurde festgestellt, dass der Heizungskeller im erdberührenden Bereich über keine ordnungsgemäße Abdichtung verfügt.

Auf der Eigentümerversammlung vom 26.11.2001 wurde unter TOP 8 beschlossen: "Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass im Interesse aller Miteigentümer die Beseitigung aller Mängel am Gemeinschaftseigentum, insb. der laut Gutachten vom 16.7.2001 bestehenden Mängel von der H. GmbH eingeklagt wird ...."

Auf der Eigentümerversammlung vom 22.5.2002 wurden - soweit in dritter Instanz noch von Bedeutung - in Abwesenheit der Antragsteller folgende, im hiesigen Verfahren angefochtene Beschlüsse gefasst:

TOP 8: "Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass der in der 4. Wohnungseigentümerversammlung am 26.11.2001 als TOP 8 gefasste Beschluss zur Mängelbeseitigungsklage wie folgt erweitert wird: Die Mängelbeseitigung soll aufgeteilt in 2 Verfahren eingeklagt werden.

Im ersten Verfahren soll die Beseitigung der Mängel, die im vorliegenden Gerichtsgutachten beschrieben sind (Verfahren H. GmbH gegen R.) eingeklagt werden, indem die H. GmbH den notwendigen Betrag zur Ersatzvornahme an die Gemeinschaft überweist. Im zweiten Verfahren soll die Beseitigung der übrigen Mängel eingeklagt werden. Die Verwalterin wird bevollmächtigt, zur Durchführung der Ansprüche der Gemeinschaft einen Anwalt zu beauftragen. Es wird eine Sonderumlage für bereits entstandene und entstehende Kosten i.H.v. 7. 000EUR gebildet. Diese wird entsprechend der Miteigentumsanteile umgelegt und ist somit zu jeweils einem Zehntel pro Wohneinheit zu tragen. Dabei werden die schon geleisteten Zahlungen für Gerichtskostenvorschuss und Anwalt angerechnet. Werden die vom Verwalter festgesetzten Zahlungsfristen überschritten, ist dieser berechtigt, die ausstehenden Zahlungen gerichtlich einzuklagen und damit einen Anwalt zu beauftragen."

TOP 9: "Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass aufgrund von Gefahr und Verzug die Ausleihe von 2 Geräten erfolgt (Pump- und Sauggerät), die es ermöglichen, den Keller insoweit trocken zu halten, dass möglichst keine Folgeschäden entstehen. Die Eigentümer beteiligen sich dabei mit gleichmäßig verteilter Arbeitsleistung. Die WEG trägt die Kosten zunächst aus der Instandhaltungsrücklage. Der H. GmbH wird der entstehende Aufwand und die Arbeitsleistung weiterberechnet. Falls die H. GmbH die Rechnungen nicht begleicht, wird der Verwalter ermächtigt, die offenen Beträge gerichtlich einzuklagen und einen Anwalt damit zu beauftragen."

Die Antragsteller haben behauptet, die Antragsgegner versuchten durch die angefochtenen Beschlüsse weitere Leistungen von der H. GmbH "herauszuschlagen", obwohl es keinen Vertrag zwischen der H. GmbH und der Wohnungseigentümergemeinschaft gäbe, sondern nur Einzelverträge der H. GmbH mit jeder einzelnen Familie.

Das AG hat mit Beschl. v. 17.6.2003 u.a. den Eigentümerbeschluss vom 22.5.2002...

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