Leitsatz (amtlich)

Ein Ampelschaltplan wird auch in Bezug auf die darin enthaltenen Buchstaben- und Zahlenreihen nicht verlesen, sondern in Augenschein genommen.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 30.01.2018; Aktenzeichen 347 OWi 1517/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2018 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Urteilsformel enthält die Essentialia (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 4 StPO).

2. Phasenpläne über Signalzeiten einer Wechsellichtzeichenanlage sind grundsätzlich im Wege der Einnahme des richterlichen Augenscheins in die Hauptverhandlung einzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. August 1998 - 3 Ws (B) 423/98 -). Der gedankliche Inhalt eines Ampelschaltplans lässt sich durch Verlesung nicht ermitteln, denn die darin enthaltenen Zahlen- und Buchstabenreihen sind nicht aus sich heraus verständlich (vgl. allgemein Mosbacher in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 249 Rn. 9).

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11777248

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