Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebrauchsregelung für Wagenabstellfläche

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gebrauchsregelung für eine Wagenabstellfläche kann nicht wirksam durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung dahingehend getroffen werden, daß ein Miteigentümer, der vier Teileigentumseinheiten (vermietete Läden) in seiner Person vereinigt, für alle Zukunft nur einen einzigen Stellplatz gleichzeitig nutzen darf.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 2, § 23 Abs. 4 S. 2; BGB § 242; GG Art. 14 Abs. 1

 

Beteiligte

weitere Beteiligte wie im Beschluß des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1990 zu Nr. 1 bis 20 benannt

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 203/88)

LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 170/89 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1990 – 150/191 T 170/89 (WEG) – und des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. April 1989 – 76 II 203/88 (WEG) – aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten aller drei Instanzen zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert beträgt für alle drei Instanzen 5.000.– DM.

 

Gründe

Der Antragsgegner ist der teilende Eigentümer. Er hat mit der Teilungserklärung vom 2. Juni 1981 (UR-Nr. 64/1981 des Notars … in …) das von ihm errichtete Gebäude in vier Teileigentumseinheiten und 14 Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt. Gemäß Vertrag mit den übrigen Eigentümern vom 22. November 1984 (UR-Nr. 185/1985 des Notars … in …) ist ihm der im Gemeinschaftseigentum stehende Dachboden verkauft und ihm gestattet worden, diesen zu einer weiteren Wohnung auszubauen. Die Teileigentumseinheiten sind in Teil A Nr. 1.3 lit. b und Nr. 2.3.1 bis Nr. 2.3.4 der Teilungserklärung als Läden bezeichnet. Der Antragsgegner ist Eigentümer dieser vier Läden und damit Inhaber von zusammen 23.051/100.000 Miteigentumsanteilen. Er hat die Läden an Gewerbemieter vermietet, die dort Ladengeschäfte betreiben.

Hinter dem Haus befinden sich auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück 16 Wagenabstellplätze. Für ihre Benutzung ist in Teil B § 5 Nr. 3 Abs. 1 der Teilungserklärung bestimmt:

„Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung im einzelnen regeln; dies gilt auch für … Kraftfahrzeugabstellplätze …”

In der notariellen Ergänzung vom 2. Februar 1982 (UR-Nr. 10/1982 des Notars … in …) zur Teilungserklärung ist zu Teil B § 2 Abs. 4 lit. c bestimmt:

„ Die hinter dem Hause befindlichen 16 Wagenabstellplätze stehen den Teil- und Wohnungseigentümern zur Verfügung, ohne daß einem dieser Eigentümer die Benutzung einesbestimmten Wageneinstellplatzes zusteht.”

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Versammlung vom 21. November 1985) mit Mehrheit folgenden Beschluß gefaßt:

„ Ein weiterer Autoabstellplatz wird geschaffen; jedem Wohnungseigentümer und dem Teileigentümer wird die Benutzung maximal eines Parkplatzes gestattet;

Nichteigentümern wird die Nutzung des Hofes untersagt …”

Dieser Beschluß ist bestandskräftig. Gleichwohl haben der Antragsgegner bzw. seine Gewerbemieter in der Folgezeit mehr als nur einen Wagenabstellplatz gleichzeitig benutzt. Der Antragsgegner hat seinen Mietern in den Mietverträgen jeweils das Recht eingeräumt, die Parkplätze auf dem Hof mitzubenutzen.

Der Antragsteiler hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, mehr als nur einen Wagenabstellplatz zu benutzen.

Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluß vom 26. April 1989 antragsgemäß entschieden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit seinem Beschluß vom 29. Juni 1990 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgemäß eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners. Er beantragt weiter, den Unterlassungsanspruch des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler.

1. Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist der bestandskräftige Wohnungseigentümerbeschluß vom 21. November 1985 dahingehend auszulegen, daß nicht für jede einzelne Wohnungs- und Teileigentumseinheit die Befugnis bestehen soll, daß der Eigentümer dem betreffenden Mieter die Abstellung eines Kraftfahrzeugs auf der Wagenabstellfläche der Gemeinschaft bewilligt, sondern daß als Nebenrecht zu den vom Antragsgegner in seiner Person vereinigten vier Teileigentumseinheiten nur insgesamt ein einziger Wagen abgestellt werden darf mit der Folge, daß mindestens zwei Plätze der Fläche ständig ungenutzt bleiben.

Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, daß die gesetzliche Regelung, wonach über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluß befunden wird (§ 15 Abs. 2 WEG), hier nicht durch Bestimmungen der Teilungserklärung eingeschränkt oder aufgehoben ist. Es mag auch zutreffen, daß sich eine Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses nicht schon daraus ergibt, ...

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