Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 167 ZPO soll denjenigen, der die Zustellung betreibt, vor Verzögerungen schützen, die er nicht zu vertreten hat. Dieser Schutzzweck trifft auch auf Klagefristen gem. § 926 Abs. 1 ZPO zu.

2. Das Aufhebungsverfahren bildet mit dem Anordnungsverfahren eine Einheit. Gegen ein im Aufhebungsverfahren ergangenes Urteil ist die Revision nicht zulässig. § 522 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZPO stehen daher einer Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Aufhebungsverfahren nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.05.2009; Aktenzeichen 84 O 15/09)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten und Aufhebungsklägerin gegen das am 11.5.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 84 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 24.9.2009 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet:

"Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag der Verfügungsbeklagten, die Erledigung des Aufhebungsverfahrens festzustellen, ist unbegründet.

Auch bei einem Verfahren auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich Erledigung eintreten. Bleibt die Erledigungserklärung des Antragstellers - wie hier - einseitig, ist sie in einen Feststellungsantrag dahin umzudeuten, dass Erledigung des Aufhebungsverfahrens eingetreten ist.

Eine Erledigung des Aufhebungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, weil der Antrag auf Aufhebung zu keinem Zeitpunkt begründet war.

Nach § 926 Abs. 2 ZPO kann der Schuldner eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung die Aufhebung des Arrestbeschlusses oder der einstweiligen Verfügung beantragen, wenn der Gläubiger des vorläufig gesicherten Anspruchs nicht binnen einer nach § 926 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist Klage in der Hauptsache erhebt.

Da die Klageerhebung durch die Zustellung der Klageschrift erfolgt (§ 253 Abs. 1 ZPO), wird die Frist nicht bereits durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht gewahrt, sondern erst durch die Zustellung der Klageschrift an den Schuldner des vorläufig gesicherten Anspruchs.

Die Hauptsacheklage ist der Verfügungsbeklagten zwar erst am 15.6.2009 (Beiakte Bl. 48), also nach Ablauf der gem. § 926 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist von zwei Wochen zugestellt worden. Die Frist des § 926 Abs. 1 ZPO ist aber auch dann gewahrt, wenn die Klage innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, aber erst später zugestellt wird, sofern die Zustellung i. S. § 167 ZPO demnächst erfolgt.

Die Voraussetzungen des § 167 ZPO liegen vor. Der Beschluss des LG vom 9.3.2009 (Bd. I Bl. 193), mit dem eine Frist von zwei Wochen zur Erhebung der Klage beim Gericht der Hauptsache gesetzt worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 11.3.2009 zugestellt worden (Bd. I, Bl. 194). Die Aufhebungsklage vom 24.3.2009 ist am 25.3.2009 (Beiakte Bl. 1) und damit innerhalb der gesetzten Frist beim LG Berlin eingegangen.

Die Verfügungsklägerin hat alles Erforderliche und Gebotene getan, um für eine alsbaldige Zustellung Sorge zu tragen. Den für die Zustellung erforderlichen Gerichtskostenvorschuss musste sie nicht gleichzeitig mit dem Einreichen der Klageschrift einzahlen, vielmehr durfte sie zunächst die Anforderung der Kosten abwarten (BGH, NJW 1986, 1347, KG, a.a.O.).

Das LG hat durch Beschluss vom 9.4.2009 den Streitwert auf vorläufig 4.500.000 EUR festgesetzt und hat der Verfügungsklägerin am gleichen Tag die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses i.H.v 44.868 EUR aufgegeben (Beiakte Bl. 26 ff.). 3 Wochen später, nämlich am 30.4.2009 meldete sich Rechtsanwalt A.J. unter Vorlage eines Betreuerausweises des AG Charlottenburg vom 30.4.2009, wonach er für die Verfügungsklägerin zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge einschließlich der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen und Vertretung der Betroffenen in Grundstücksangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und Gerichten und Widerruf von Vollmachten bestellt ist, bestätigte das Mandatsverhältnis der Verfügungsklägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten und genehmigte ausdrücklich die Führung des Rechtsstreits (Beiakte Bl. 35, 36). Mit Schreiben vom 5.5.2009 teilte die D.B. AG die Überweisung von 44.868 EUR auf das Konto der Justizkasse Berlin mit (Beiakte Bl. 39 - 41). Ausweislich der in der Beiakte befindlichen Zahlungsanzeige der Kosteneinziehungsstelle der Justiz, die am 13.5.2009 beim LG eingegangen ist, ist der...

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