Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen PKH-Ablehnung im Erstbeschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in WEG-Sachen ist seit der Änderung der ZPO zum 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG, mit der dieses für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, statthaft, sofern das Rechtsmittel durch das LG in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, sonst jedoch unzulässig. Für die gem. § 574 ZPO zugelassenen Rechtsbeschwerden ist in FGG-Sachen das OLG zuständig.

 

Normenkette

WEG §§ 43, 45; FGG § 14; ZPO §§ 127, 574 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 06.09.2002; Aktenzeichen 85 T 28/02 WEG)

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 104/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.2.2003 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 6.9.2002, der Antragstellerin für die Beschwerdeinstanz keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. zu gewähren – 85 T 28/02 WEG –, wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten dritter Instanz. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat schließt sich der vom BayObLG (BayObLGZ 2002, 89 = FGPrax 2002, 119; BayObLG v. 14.5.2002 – 1Z BR 59/02, BayObLGZ 2002, 147 = NJW 2002, 2573 = MDR 2002, 1146) und dem OLG Hamm (NJW-RR 2002, 1375 = FGPrax 2002, 227) vertretenen Rechtsauffassung an, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in WEG-Sachen seit der Änderung der ZPO zum 1.1.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des LG, mit der dieses für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, statthaft ist, sofern das Rechtsmittel durch das LG in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, sonst jedoch unzulässig ist (vgl. auch Demharter, NZM 2002, 233 [235]; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 14 Rz. 34). Von der Verweisung in § 14 ZPO sind auch diejenigen Vorschriften der ZPO erfasst, welche die Statthaftigkeit der Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren regeln (BayObLG v. 4.12.1991 – ZGS 1/91, BayObLGZ 1991, 414 = MDR 1992, 514 = BayObLGReport 1992, 48), ungeachtet dessen, dass sich das Rechtsmittelverfahren i.Ü. nach den Vorschriften des FGG richtet, und zwar auch hinsichtlich der Zuständigkeit der OLG für die entspr. § 574 ZPO zugelassenen Rechtsbeschwerden. Da in dem angefochtenen Beschluss des LG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, ist sie gem. § 577 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Antragstellerin hat gem. § 14 FGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 14 FGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, nach dem die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.

Dr. Briesemeister Hinrichs Kuhnke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103084

FGPrax 2003, 252

NZM 2003, 816

ZMR 2004, 55

ZfIR 2004, 268

OLGR Düsseldorf 2004, 31

OLGR Frankfurt 2004, 31

OLGR Hamm 2004, 31

OLGR Köln 2004, 31

WuM 2003, 595

ZWE 2003, 392

KG-Report 2004, 117

KG-Report 2004, 31

OLGR-BHS 2004, 31

OLGR-CBO 2004, 31

OLGR-KSZ 2004, 31

OLGR-KS 2004, 31

OLGR-MBN 2004, 31

OLGR-NBL 2004, 31

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