Leitsatz (amtlich)

1. Eine Genehmigungserklärung der eingetragenen Eigentümerin, deren Unterschrift vom Österreichischen Konsulat in Pataya (Thailand)beglaubigt wurde, genügt den Anforderungen des § 29 GBO.

2. Es spricht ein Erfahrungssatz des internationalen Rechtsverkehrs dafür, dass öffentliche Behörden und Notare, die für sie maßgeblichen Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten. Dies gilt namentlich für Urkundspersonen solcher Staaten, bezüglich derer durch bilaterale Abkommen auf die Erfordernisse einer Legislation oder Apostille verzichtet wurde.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 15.10.2009; Aktenzeichen 144 SC 16586-15, 42 Ch Blatt 16586)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung vom 15.10.2009 wird aufgehoben.

Das AG Schöneberg (Grundbuchamt) wird angewiesen, von den in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die gem. §§ 71-73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das in der angefochtenen Zwischenverfügung geltend gemachte Eintragungshindernis besteht nicht. Die vom Notar mit Schriftsatz vom 14.9.2009 vorgelegte Genehmigungserklärung der eingetragenen Eigentümerin vom 28.8.2009, deren Unterschrift vom österreichischen Konsulat in Pataja (Thailand) beglaubigt wurde, genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Zutreffend weist der Notar darauf hin, dass die Urkunde vom 28.8.2009 im Hinblick auf Art. 1 des Beglaubigungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 14.3.1924 (Reichsgesetzblatt 1924 II S. 61 f.) zum Nachweis ihrer Echtheit nicht der Beglaubigung (Apostille) bedarf. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob die genannte Urkunde als ausländische, wenn auch echte öffentliche Urkunde, geeignet ist, die für das Rechtsgeschäft vorgesehene Form zu wahren (vgl. Winkler BeurkG 16. Aufl. Einleitung Rz. 66 m.w.N.). Die Tauglichkeit einer Beglaubigung als Nachweis i.S.v. § 29 Abs. 1 GBO hängt grundsätzlich davon ab, ob die Form nach dem Recht des Staates gewahrt wurde, in dem die Beglaubigung vorgenommen wurde (OLGReport Zweibrücken 1999, 370 f. m.w.N.). Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch einen ausländischen Konsul vorgenommen (vgl. hierzu Winkler, a.a.O., Einleitung Rz. 98), so richten sich die Zuständigkeits- und Formvorschriften dementsprechend nach dem Recht des Staates, für den der Konsul tätig wird, hier also nach österreichischem Recht. In diesem Zusammenhang spricht ein Erfahrungssatz des internationalen Rechtsverkehrs dafür, dass öffentliche Behörden und Notare die für sie maßgebenden Zuständigkeits- und Formvorschriften beachten (OLG Zweibrücken, a.a.O.; Demhardter, GBO, 27. Aufl., § 29 Rz. 51). Dies gilt namentlich für Urkundspersonen solcher Staaten, bezüglich derer, wie im vorliegenden Fall, durch bilaterale Übereinkommen auf die Erfordernisse einer Legalisation oder Apostille verzichtet wird. Denn dieser Verzicht beruht gerade auf der Annahme einer vergleichbaren Verlässlichkeit des Beurkundungswesens und der hieran beteiligten Urkundspersonen (LG Darmstadt, MittBayNot 2008, 317 f.). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, der österreichische Konsularbeamte in Papaya habe die Unterschriftsbeglaubigung unter Verletzung österreichischer Gesetzes vorgenommen, die zu einer Unwirksamkeit der Beglaubigung führen würden. Das Grundbuchamt stützt sich insoweit lediglich auf einen Vermerk vom 27.10.2009 über ein Telefongespräch mit einem nicht benannten Mitarbeiter der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in Berlin, wonach ein österreichischer Konsul auf Grund von nicht näher bezeichneten Vorschriften nur für die Beglaubigung einer Unterschrift eines Österreichers oder zur Vorlage vor einer österreichischen Behörde/Gericht zuständig sei. Den österreichischen Gesetzen, insbesondere der Regelung in § 188 Außerstreitgesetz über die Beglaubigung von Unterschriften kann eine derartige Einschränkung nicht entnommen werden. Auch die deutsche Rechtsordnung sieht weder in § 40 BeurkG noch in § 10 KonsularG eine entsprechende Einschränkung der Befugnis zur Beglaubigung von Unterschriften durch deutsche Konsulen vor. Lediglich die Dienstanweisung bestimmt, inwiefern Beurkundungen bei Beteiligung von Ausländern vorgenommen werden sollen. Die Außerachtlassung dieser Bestimmungen berührt jedoch nicht die Gültigkeit der Beurkundung oder Beglaubigung, weshalb die inländischen Behörden einer Prüfung in dieser Richtung enthoben sind (Jansen, FGG, 2. Aufl. § 1 BeurkG Rz. 58). Da der Senat den österreichischen Gesetzen eine abweichende Regelung nicht entnehmen kann, geht er davon aus, dass es sich bei der im Vermerk vom 27.10.2009 genannten Einschränkung der Zuständigkeit von österreichischen Konsulen für die Beglaubigung von Unterschriften lediglich um eine Dienstanweisung handeln kann, die die Wirksamkeit der Beglaubigung nicht berührt. Unabhängig davon kann auch nicht festgestellt werden, dass der Mitarbeiter de...

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