Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 473/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.05.2021; Aktenzeichen II ZR 41/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 473/15 - wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens bei einem Wert von 1.325.000,00 EUR zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist von nun an ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht mit seiner Klage einen Abfindungs- sowie einen Auskunftsanspruch geltend.

Der Kläger und die Beklagten waren Gesellschafter der XXX GbR (im Folgenden: GbR). Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Die GbR war Alleinaktionärin der XXX XXX AG (im Folgenden: XXX). Die XXX war ihrerseits wiederum Mehrheitsgesellschafterin der XXX GmbH, XXX GmbH und XXX GmbH.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 6. April 2009 war der Kläger gemäß § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) aus wichtigem Grund in seiner Person aus der GbR ausgeschlossen worden. Der Senat war zunächst davon ausgegangen, dass der Ausschlussbeschluss wegen Versäumung der Ladungsfristen unwirksam ist (Urteil vom 20. Dezember 2012 - 2 U 56/09). Nachdem der BGH die Sache mit Urteil vom 11. März 2014 an das Kammergericht zurückverwiesen hatte, stellte der Senat die Wirksamkeit des Ausschlusses durch Urteil vom 8. Januar 2015 fest. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 zurück.

Auf den am 29. Dezember 2014 gestellten Güteantrag des Klägers wurde mit Schreiben der Gütestelle vom 6. Februar 2015 das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt.

Das Amtsgericht Wedding hat auf den Antrag des Klägers vom 3. August 2015 am 5. August 2015 einen Mahnbescheid erlassen, den Beklagten zugestellt am 11. August 2015. Auf den Widerspruch der Beklagten vom 12. August 2014 wurde das Verfahren am 31. August 2015 an das Landgericht Berlin abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2016, dem Kläger zugestellt am 13. April 2016, abgewiesen. Ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens stehe dem Kläger schon deshalb nicht zu, da dieser verjährt sei. Die Verjährung beginne nicht erst mit der Fälligkeit der Raten, sondern mit der Entstehung des Ausgleichsanspruchs. Verjährung sei damit bereits am 1. Januar 2013 eingetreten.

Hiergegen richtet sich die am 27. April 2016 eingelegte und mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 begründete Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass die Verjährung frühestens mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2014 zu laufen begonnen habe. Mit Blick auf das Urteil des Senats vom 20. Dezember 2012 habe er ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, dass er nicht wirksam aus der GbR ausgeschlossen worden sei. Diese Gewissheit sei erst mit der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2014, frühestens aber mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2013, erschüttert worden. Die Verjährung beginne daher frühestens mit dem 1. Januar 2014 zu laufen.

Selbst wenn sich aber das Urteil des Kammergerichts vom 20. Dezember 2012 nicht auf den Beginn der Verjährungsfrist auswirken sollte, seien jedenfalls die 3. bis 8. Abfindungsrate nicht verjährt. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn sei die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Die 3. Rate sei gemäß § 15 Abs. 2, 7, 8 GV am 6. Oktober 2011 und die weiteren fünf Raten fortan im Jahresrhythmus fällig geworden. Anders als das Landgericht meine, führe die Möglichkeit zur Erhebung einer Feststellungsklage nicht dazu, dass die Anspruchsfälligkeit als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn entfalle.

Mit dem Antrag auf Einleitung des Güteverfahrens sei der Lauf der Verjährung für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Abfindungsansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB gehemmt worden. Insoweit habe der Kläger unstreitig vor Ablauf der sechsmonatigen Frist den Erlass eines Mahnbescheids beantragt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 31. März 2016

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn wegen des Ausscheidens aus der XXX GbR am 6. April 2009 eine Abfindung in Höhe von 1.125.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2009 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2015 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, ihm

a) ein Diagramm für die Unternehmensgruppe der XXX mbH (XXX), in welchem sämtliche Gesellschaften aufgeführt sind, an denen die XXX am 6. April...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge