Leitsatz (amtlich)

Die Anmeldung, dass ein Kommanditist aus einer KG austritt, hat durch alle Gesellschafter, einschließlich des Ausscheidenden zu erfolgen. Dessen Anmeldung kann nach § 16 Abs. 1 HGB durch eine gerichtliche Entscheidung, in der die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Anmeldung festgestellt worden ist, ersetzt werden.

 

Normenkette

HGB § 12 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 143 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 90 HRA 46410)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird die Zwischenverfügung vom 16. August 2021 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist seit der Eintragung der Gesellschaft, einer KG, am 23. Februar 2012 als Komplementärin und der Beteiligte zu 2) mit einer Einlage von zunächst 5.000 EUR als Kommanditist eingetragen. Am 9. Juli 2012 ist der Beteiligte zu 3) als weiterer Kommanditist unter Übernahme im Wege der Einzelrechtsnachfolge eines Teilbetrags von 2.500 EUR der Einlage des Beteiligten zu 2) eingetragen worden.

Mit einer elektronisch und notariell beglaubigten Erklärung vom 8. Dezember 2020 meldeten der Geschäftsführer S der Beteiligten zu 1) und der Beteiligte zu 2) unter Vorlage eines elektronischen Dokumentes der vollstreckbaren Ausfertigung des mit Rechtskraft versehenen Urteils des Landgerichts Berlin, Az.: 100 O 83/13, vom 27. August 2014 an, dass der Beteiligte zu 3) nicht mehr Kommanditist sei. Dies ergebe sich aus dem beigefügten Urteil, das durch das Kammergericht und den BGH bestätigt worden sei. Das Handelsregister sei unrichtig und müsse von Amts wegen berichtigt werden. Der Beteiligte zu 2) sei wieder mit einer Einlage von 5.000 EUR einzutragen. Die Eintragung des Vorstehenden werde beantragt. Die Anmeldung enthält weiter den Hinweis, dass der Notar die Eintragungsfähigkeit der Erklärungen geprüft habe. Mit einer Erklärung zu der Anmeldung vom 4. Februar 2021 ergänzte der Notar die Anmeldung unter Beidrückung seines Siegels dahin, dass die Erklärungen von Herrn S und dem Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) und von dem Beklagten zu 2) zugleich als Kommanditist abgegeben worden seien.

Mit einem Schreiben vom 26. August 2021 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es nach § 161 Abs. 2 HGB iVm § 108 HGB an einer Anmeldung des Beteiligten zu 3) fehle, die ebenfalls der Form des § 12 HGB bedürfe. Die eingereichte Entscheidung des Landgerichts Berlin ersetze die notwendige Anmeldung nicht. Dort sei nur eine Verpflichtung zur schriftlichen Zustimmung zur Anmeldung der Eintragung des Beteiligten zu 2) mit einem Kommanditanteil von 5.000 EUR vorgesehen. Bezüglich der Anmeldung des Ausscheidens des Beteiligten zu 3) sei aber nicht erkennbar, ob diese im Wege des isolierten Ausscheidens oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit der dazugehörigen Versicherung erfolgen solle. Nach diesem Urteil sei der Beteiligte zu 3) nie Gesellschafter geworden, nach der weiteren Entscheidung des Landgerichts Berlin zum Az.: 93 O 124/19, sei er unter Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft als Gesellschafter anzusehen. Es bedürfe deshalb auch der Anmeldung des Beteiligten zu 3), weil es unabhängig von der materiellrechtlichen Lage um die Anmeldung des Ausscheidens und Teilübertragung des Kommanditanteils gehe. Dies setze eine entsprechende Anmeldung durch alle Gesellschafter voraus. Zugleich wurde eine Frist zur Erledigung von sechs Wochen gesetzt. Das Schreiben war mit einer Belehrung über eine Beschwerdemöglichkeit nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG versehen.

Gegen diese dem verfahrensbevollmächtigten Notar am 26. August 2021 zugestellte Aufforderung haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit einem am 2. September 2021 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Darüber hinaus hat der beurkundende Notar mit einem Schreiben vom 9. September 2021 Beschwerde eingelegt. Diesen Beschwerden hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 18. Oktober 2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die (gemeinschaftliche) Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist nach § 58 Abs. 2 FamFG iVm § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingereicht worden, sowohl das Schreiben vom 2. September als auch das Schreiben vom 9. September 2021 erfüllen die Formerfordernisse nach § 64 Abs. 2 FamFG. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als Gesellschafter der eingetragenen KG auch beschwert, weil ihre Anmeldung vom 8. Dezember 2020 nicht vollzogen worden ist. Dass der Beteiligte zu 3) als weiterer Gesellschafter an dem Rechtsmittel nicht mitwirkt, schadet nicht, weil seine Beteiligung an der Anmeldung nach dem Vortrag der beiden weiteren Gesellschafter wegen einer Ersetzung nach § 16 Abs. 1 HGB nicht notwendig ist. Dies ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde als doppelrelevante Tatsache zugrunde zu legen. Die Beschwerde des Notars ist mangels eigener Beschwer als im Namen der Beteiligten 1) und 2) eingeleg...

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