Leitsatz (amtlich)

Einem Wohnungseigentümer steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der den Wohnungseigentümern obliegenden Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung zu, wenn die übrigen Wohnungseigentümer eine die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ermöglichende Beschlussfassung schuldhaft unterlassen haben.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 01.11.2002; Aktenzeichen 85 T 116/02 WEG)

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 19.02.2002; Aktenzeichen 76 II 430/01 WEG)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der Beschluss des LG Berlin vom 1.11.2002 - 85 T 116/02 WEG - teilweise geändert:

Auf die Erstbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Schöneberg v. 19.2.2002 - 76 II 430/01 WEG - teilweise geändert:

Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragstellerin weitere 4.288,36 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG auf 3.615,68 Euro seit dem 7.8.2001 und auf 672,68 Euro seit dem 17.12.2001 zu zahlen.

Die Gerichtskosten aller Instanzen haben die Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 4.288,36 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Antragstellerin die Antragsgegner auf die Zahlung von weiterem Schadenersatz in Anspruch, nachdem sich die von der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführte Instandsetzung des Bodens im Badezimmer der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Einheit Nr. 5 verzögert hatte. Diese Wohnung der Antragstellerin liegt im 1. Obergeschoss über einem sog. Luftgeschoss. Sie macht für die Zeit v. 15.12.2000 bis zum 31.8.2001 einen Mietausfall für die Wohnung einschl. Kfz-Stellplatz von 12.826,08 DM abzgl. eines auf sie als Eigentümer der Wohnungen Nrn. 2 und 5 entfallenden Eigenanteils von zusammen 1.643,02 DM, insgesamt 11.183,06 DM = 5.717,81 Euro geltend. Mit Schreiben v. 26.7.2001 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 6.8.2001 zur Zahlung von 9.876,41 DM = 5.049,73 Euro auf. Ihre Antragsschrift ist den Antragsgegnern am 17.12.2001 zugestellt worden.

Das AG hat durch Beschluss v. 19.2.2002 - 76 II 430/01 WEG - die Antragsgegner (nur) verpflichtet, an die Antragstellerin 1.429,45 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2001 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es den Grad des Verschuldens der Antragstellerin auf ≤ schätze, weil sie eine bestimmte Ausführungsart gefordert habe und die Antragsgegner noch keine gesicherte Kenntnis über andere - möglicherweise billigere - Ausführungsarten gehabt hätten. Um die geplante Weitervermietung zum 15.12.2000 zu ermöglichen, hätte die Antragstellerin die Fußbodenarbeiten selbst in Auftrag geben und die daraus entstehenden Kosten von der Gemeinschaft zurückfordern können.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hat das LG durch den angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragstellerin schon dem Grunde nach weder aus § 14 Nr. 4 WEG noch wegen einer Verletzung des wohnungseigentumsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses, noch aus unerlaubter Handlung, noch aus einer anderen Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 4.288,36 Euro zustehe. Insbesondere habe die Gemeinschaft angesichts der Kosten für die Sanierung der Böden in den Badezimmern der Wohnungen im ersten Obergeschoss ein Ermessen zu entscheiden, ob die Einbringung einer Abdichtung sofort oder erst bei Auftreten eines Schadens erfolgen solle.

Die Antragstellerin rügt mit ihrer sofortigen, weiteren Beschwerde:

Sie habe einen weiteren Schadensersatzanspruch sowohl unter dem Gesichtspunkt des verschuldensunabhängigen Aufopferungsanspruchs gem. § 14 Nr. 4 WEG als auch wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Antragsgegner. Die unverzügliche Einbringung der Feuchtigkeitsisolierung sei erforderlich und auch im Interesse der Gemeinschaft gewesen, weil ihr die Kosten der Demontage und Montage der Sanitäranlagen, des Abbruchs der Fliesen und der Neuverfliesung erspart geblieben seien. Der Aufopferungsanspruch umfasse auch den Schaden durch entgangene Nutzung. Die Gemeinschaft habe entgegen ihrer Verpflichtung aus § 21 Abs. 1, 4 und 5 Nr. 2 WEG am 23.11.2000 den Antrag auf Einbringung einer Dichtung in das Badezimmer abgelehnt. Ihr sei es nicht möglich gewesen, den Kfz-Stellplatz separat zu vermieten, weil sie nicht gewusst habe, wann die Wohnung wieder vermietbar gewesen sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, was beschlossen worden ist.

Die Antragsgegner beantragen, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegner verteidigen den angefochtenen Beschluss und erwidern, auch wenn ihre Haftung gegeben wäre, bliebe der Mitschuldenseinwand, auf den das AG abgestellt habe. Die Quotierung sei nicht zu beanstanden.

II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet.

Der angefochtene Beschluss des LG beruht auf einer Verletzung d...

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